Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist berechtigt.
Art.8 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (BGBl. 1962/125) lautet:Artikel 8, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (BGBl. 1962/125) lautet:
Ist ein Verfahren vor einem Gericht eines der beiden Staaten anhängig und wird die Entscheidung über den Gegenstand dieses Verfahrens im anderen Staat voraussichtlich anzuerkennen sein, so hat ein später befaßtes Gericht dieses anderen Staates die Durchführung eines Verfahrens über denselben Gegenstand und zwischen denselben Parteien abzulehnen.
Der Oberste Gerichtshof hat zu Art.2 dieses Vertrages ausgesprochen, daß er, wie die meisten Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge, nur Beurteilungs-, aber keine Befolgungsregeln enthält. Aus ihm sind daher keine Regeln zu gewinnen, die eine internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte schaffen oder eine nationale Zuständigkeit ausschließen. Die Beurteilungsregeln wenden sich nur an das Zweitgericht, das prüfen muß, ob die Zuständigkeit des Erstgerichtes nach den Vorschriften des Vertrages derart gegeben war, daß die Entscheidung auch im Zweitstaat geltend gemacht werden kann (vgl. MGA JN14 § 42/5). Diese Grundsätze müssen aufgrund des vergleichbaren Wortlautes auch für Art.8 des zitierten Vertrages gelten. Der Frage, welches Scheidungsverfahren vor dem anderen im Sinne des Art.8 des zitierten Vertrages zuerst "anhängig" gemacht worden ist - die Auslegung des Wortlautes spricht eher für den Standpunkt des Obergerichtes des Kantons Zürich im Sinne einer Gerichts- und nicht einer Streitanhängigkeit - muß, weil hier die für die Beurteilung erforderlichen Kriterien nicht vollständig vorliegen, auf sich beruhen bleiben, weil nunmehr möglicherweise in Verletzung des zitierten Abkommens eine rechtskräftige österreichische Entscheidung vorliegt. Die Wirkung einer in Österreich in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung kann nur durch ein Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsverfahren oder durch Entscheidung nach § 42 Abs.2 JN beseitigt werden; all diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die entsprechenden Anträge nicht gestellt worden sind. Außerdem hängt die österreichische Gerichtsbarkeit nicht davon ab, ob die Entscheidung im Ausland anerkannt wird (MGA JN14 § 42/6). Der Antragsgegnerin ist der Vorwurf zu machen, daß sie den ursprünglich im Scheidungsverfahren erhobenen Einwand der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit nicht zum Gegenstand eines Zwischenverfahrens bzw. zum Gegenstand einer Berufung gegen das Scheidungsurteil gemacht hat. Die rechtskräftige Ehescheidung kann nunmehr nicht mehr aus der Welt geschaffen werden und löst jedenfalls im Gebiet der Republik Österreich die damit verbundenen Folgen aus, so unter anderem auch, daß innerhalb eines Jahres ab der Rechtskraft bei sonstigem Verlust auf die Antragserhebung ein Aufteilungsverfahren im Sinne der §§ 81 ff EheG beantragt werden muß. Das österreichische Aufteilungsverfahren stellt daher einen Annex zum österreichischen Scheidungsverfahren dar, und ist daher ähnlich wie das Schweizer Verfahren damit verbunden, allerdings sieht letzteres eine gemeinsame Erledigung im Scheidungsurteil vor, während das österreichische Verfahren eine Zweigliedrigkeit vorsieht, d.h. daß das Aufteilungsverfahren vom rechtskräftigen Ausspruch über die Scheidung abhängig ist. Beiden Verfahren gemeinsam sind die zwingenden prozessualen Zusammenhänge im aufgezeigten Sinn.Der Oberste Gerichtshof hat zu Artikel 2, dieses Vertrages ausgesprochen, daß er, wie die meisten Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge, nur Beurteilungs-, aber keine Befolgungsregeln enthält. Aus ihm sind daher keine Regeln zu gewinnen, die eine internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte schaffen oder eine nationale Zuständigkeit ausschließen. Die Beurteilungsregeln wenden sich nur an das Zweitgericht, das prüfen muß, ob die Zuständigkeit des Erstgerichtes nach den Vorschriften des Vertrages derart gegeben war, daß die Entscheidung auch im Zweitstaat geltend gemacht werden kann vergleiche MGA JN14 Paragraph 42 /, 5,). Diese Grundsätze müssen aufgrund des vergleichbaren Wortlautes auch für Artikel 8, des zitierten Vertrages gelten. Der Frage, welches Scheidungsverfahren vor dem anderen im Sinne des Artikel 8, des zitierten Vertrages zuerst "anhängig" gemacht worden ist - die Auslegung des Wortlautes spricht eher für den Standpunkt des Obergerichtes des Kantons Zürich im Sinne einer Gerichts- und nicht einer Streitanhängigkeit - muß, weil hier die für die Beurteilung erforderlichen Kriterien nicht vollständig vorliegen, auf sich beruhen bleiben, weil nunmehr möglicherweise in Verletzung des zitierten Abkommens eine rechtskräftige österreichische Entscheidung vorliegt. Die Wirkung einer in Österreich in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung kann nur durch ein Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsverfahren oder durch Entscheidung nach Paragraph 42, Absatz 2, JN beseitigt werden; all diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die entsprechenden Anträge nicht gestellt worden sind. Außerdem hängt die österreichische Gerichtsbarkeit nicht davon ab, ob die Entscheidung im Ausland anerkannt wird (MGA JN14 Paragraph 42 /, 6,). Der Antragsgegnerin ist der Vorwurf zu machen, daß sie den ursprünglich im Scheidungsverfahren erhobenen Einwand der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit nicht zum Gegenstand eines Zwischenverfahrens bzw. zum Gegenstand einer Berufung gegen das Scheidungsurteil gemacht hat. Die rechtskräftige Ehescheidung kann nunmehr nicht mehr aus der Welt geschaffen werden und löst jedenfalls im Gebiet der Republik Österreich die damit verbundenen Folgen aus, so unter anderem auch, daß innerhalb eines Jahres ab der Rechtskraft bei sonstigem Verlust auf die Antragserhebung ein Aufteilungsverfahren im Sinne der Paragraphen 81, ff EheG beantragt werden muß. Das österreichische Aufteilungsverfahren stellt daher einen Annex zum österreichischen Scheidungsverfahren dar, und ist daher ähnlich wie das Schweizer Verfahren damit verbunden, allerdings sieht letzteres eine gemeinsame Erledigung im Scheidungsurteil vor, während das österreichische Verfahren eine Zweigliedrigkeit vorsieht, d.h. daß das Aufteilungsverfahren vom rechtskräftigen Ausspruch über die Scheidung abhängig ist. Beiden Verfahren gemeinsam sind die zwingenden prozessualen Zusammenhänge im aufgezeigten Sinn.
Verwehrt man einem Antragsteller die Einleitung eines Aufteilungsverfahrens aufgrund eines rechtskräftigen österreichischen Scheidungsurteiles im Hinblick auf ein im Ausland noch anhängiges Scheidungsverfahren, so läuft dieser in Gefahr, die Jahresfrist und damit seine Antragslegitimation zu verlieren. Dies wäre auf jeden Fall dann gegeben, wenn die Antragsgegnerin ihre Schweizer Ehescheidungsklage zurückzieht. Wenn auch möglicherweise die Entscheidung im österreichischen Aufteilungsverfahren nur für das Gebiet der Republik Österreich Rechtswirksamkeit haben wird, kann dem Antragsteller für das in Österreich gelegene Vermögen das ihm aus der Rechtskraft der Entscheidung erwachsene Recht nicht abgesprochen werden.
Die angefochtene Entscheidung war daher wie jene des Erstgerichtes zu beheben und dem Erstgericht die sachliche Erledigung über den ohnedies nur das inländische Vermögen betreffenden Aufteilungsantrag des Antragstellers aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.