Rechtssatz RS0076453
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076453
Entscheidungsdatum
26.02.2019
Norm
Vollstreckungsvertrag Österreich - Schweiz Art8
Rechtssatz
Auch Art 8 enthält nur Beurteilungsregeln und keine Befolgungsregeln. Aus ihm sind daher keine Regeln zu gewinnen, die eine internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte schaffen oder eine nationale Zuständigkeit ausschließen.Auch Artikel 8, enthält nur Beurteilungsregeln und keine Befolgungsregeln. Aus ihm sind daher keine Regeln zu gewinnen, die eine internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte schaffen oder eine nationale Zuständigkeit ausschließen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 606/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 7 Ob 606/93
Veröff: SZ 66/183
- 7 Ob 309/03x
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 7 Ob 309/03x
Auch
- 4 Ob 41/11z
Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 41/11z
Vgl; Beisatz: Österreichische Gerichte dürfen die Durchführung des jüngeren inländischen Verfahrens unter Berufung auf Art 8 Vollstreckungsvertrag Österreich ‑ Schweiz nur unter der Voraussetzung ablehnen (und die Klage in diesem Umfang zurückweisen), wenn es sich um ein Verfahren „über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien“ handelt, wozu primär auf das Rechtsschutzziel, das Begehren und den vorgebrachten Sachverhalt abzustellen ist. (T1)
- 2 Ob 124/18a
Entscheidungstext OGH 26.02.2019 2 Ob 124/18a
Vgl; Veröff: SZ 2019/15
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076453
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0070OB00606_9300000_001