Mit Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 10. 5. 1983, S 6/83, wurde über das Vermögen der Firma N GesmbH der Konkurs eröffnet. Mit der vorliegenden, auf die Zuständigkeitsbestimmung des § 43 Abs. 5 KO gestützten Klage ficht der Masseverwalter eine Zahlung der Gemeinschuldnerin an die beklagte Partei vom 26. 1. 1983 in der Höhe von 20 000 S an. Die beklagte Partei, die ihren Sitz in der Schweiz hat, habe diese Zahlung in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit entgegengenommen und sei daher schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 20 000 S sA zu bezahlen.Mit Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 10. 5. 1983, S 6/83, wurde über das Vermögen der Firma N GesmbH der Konkurs eröffnet. Mit der vorliegenden, auf die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 43, Absatz 5, KO gestützten Klage ficht der Masseverwalter eine Zahlung der Gemeinschuldnerin an die beklagte Partei vom 26. 1. 1983 in der Höhe von 20 000 S an. Die beklagte Partei, die ihren Sitz in der Schweiz hat, habe diese Zahlung in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit entgegengenommen und sei daher schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 20 000 S sA zu bezahlen.
Die beklagte Partei erhob die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit. Gemäß Art. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16. 12. 1960, BGBl. 125/1962, gelte die Gerichtsbarkeit des Staates, wo die Entscheidung gefällt wurde, für persönliche Ansprüche gegen einen zahlungsfähigen Schuldner dann als ausgeschlossen, wenn der Schuldner zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz in dem Staat hatte, wo die Entscheidung geltend gemacht wird.Die beklagte Partei erhob die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit. Gemäß Artikel 2, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16. 12. 1960, Bundesgesetzblatt 125 aus 1962,, gelte die Gerichtsbarkeit des Staates, wo die Entscheidung gefällt wurde, für persönliche Ansprüche gegen einen zahlungsfähigen Schuldner dann als ausgeschlossen, wenn der Schuldner zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz in dem Staat hatte, wo die Entscheidung geltend gemacht wird.
Das sich der Argumentation der beklagten Partei anschließende Erstgericht wies die Klage mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurück.
Das Rekursgericht verwarf über Rekurs der klagenden Partei die erhobene Einrede. Den Rekurs an den OGH erklärte es für zulässig. Soweit das Anfechtungsrecht vom Masseverwalter ausgeübt werde, sei das Konkursgericht zur Verhandlung und Entscheidung über Anfechtungsklagen gemäß § 43 Abs. 5 KO ausschließlich zuständig. Diese Zuständigkeit gehe nicht dadurch verloren, daß eine Entscheidung des Konkursgerichtes allenfalls auf Grund der Bestimmungen des Vertrages BGBl. 125/1962 in der Schweiz insofern nicht anerkannt werde, als sie dort nicht vollstreckbar sei. Nur wenn das Gesetz die Zuständigkeit des Konkursgerichtes ausdrücklich von der Anerkennung der Entscheidung in dem Staat, in dem die beklagte Partei ihren Sitz hat, abhängig macht oder wenn durch den genannten Vertrag die Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes für das Erkenntnisverfahren ausgeschlossen wäre, könnte von einem Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit gesprochen werden. Wie bereits der Titel des Vertrages zeige, handle es sich um einen Vollstreckungsvertrag. Aus Vorschriften über Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen lasse sich eine Abgrenzung der inländischen Gerichtsbarkeit nicht ableiten. Die inländische Gerichtsbarkeit des Erststaates sei von der Anerkenntnis seiner Entscheidung durch den Zweitstaat unabhängig.Das Rekursgericht verwarf über Rekurs der klagenden Partei die erhobene Einrede. Den Rekurs an den OGH erklärte es für zulässig. Soweit das Anfechtungsrecht vom Masseverwalter ausgeübt werde, sei das Konkursgericht zur Verhandlung und Entscheidung über Anfechtungsklagen gemäß Paragraph 43, Absatz 5, KO ausschließlich zuständig. Diese Zuständigkeit gehe nicht dadurch verloren, daß eine Entscheidung des Konkursgerichtes allenfalls auf Grund der Bestimmungen des Vertrages Bundesgesetzblatt 125 aus 1962, in der Schweiz insofern nicht anerkannt werde, als sie dort nicht vollstreckbar sei. Nur wenn das Gesetz die Zuständigkeit des Konkursgerichtes ausdrücklich von der Anerkennung der Entscheidung in dem Staat, in dem die beklagte Partei ihren Sitz hat, abhängig macht oder wenn durch den genannten Vertrag die Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes für das Erkenntnisverfahren ausgeschlossen wäre, könnte von einem Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit gesprochen werden. Wie bereits der Titel des Vertrages zeige, handle es sich um einen Vollstreckungsvertrag. Aus Vorschriften über Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen lasse sich eine Abgrenzung der inländischen Gerichtsbarkeit nicht ableiten. Die inländische Gerichtsbarkeit des Erststaates sei von der Anerkenntnis seiner Entscheidung durch den Zweitstaat unabhängig.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht Folge.