Rechtssatz RS0132525
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132525
Entscheidungsdatum
26.02.2019
Rechtssatz
Die Beschränkung des Verfahrens um in einem Drittstaat belegene Vermögenswerte nach Art 12 Abs 1 EuErbVO ermöglicht die Durchbrechung des Grundsatzes der Nachlasseinheit aus verfahrensökonomischen Gründen; es sollen Entscheidungen vermieden werden, die in Drittstaaten nicht anerkannt oder vollstreckt werden. Dadurch sollen Mehrfachentscheidungen hintangehalten werden, die – wenn sie einander widersprechen sollten – regelmäßig zu Komplikationen führen würdenDie Beschränkung des Verfahrens um in einem Drittstaat belegene Vermögenswerte nach Artikel 12, Absatz eins, EuErbVO ermöglicht die Durchbrechung des Grundsatzes der Nachlasseinheit aus verfahrensökonomischen Gründen; es sollen Entscheidungen vermieden werden, die in Drittstaaten nicht anerkannt oder vollstreckt werden. Dadurch sollen Mehrfachentscheidungen hintangehalten werden, die – wenn sie einander widersprechen sollten – regelmäßig zu Komplikationen führen würden
Entscheidungstexte
- 2 Ob 124/18a
Entscheidungstext OGH 26.02.2019 2 Ob 124/18a
Beisatz: Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kann auch berücksichtigt werden, ob in dem betreffenden Drittstaat bereits ein Parallelverfahren anhängig ist, welches das drittstaatliche Vermögen erfasst. (T1); Veröff: SZ 2019/15
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132525
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
JJR_20190226_OGH0002_0020OB00124_18A0000_002