Rechtssatz RS0019729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019729
Entscheidungsdatum
19.01.2010
Rechtssatz
Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eigene Mittel für Wiederherstellungskosten, Instandhaltungskosten und Betriebskosten auszulegen. Tut er dies, so ist er hinsichtlich seiner Aufwandersatzansprüche als außenstehender Dritter anzusehen, dem die einzelnen Wohnungseigentümer mangels abweichender Vereinbarung lediglich für den auf ihre Eigentumswohnung entfallenden Anteil haften.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 45/82
Entscheidungstext OGH 05.10.1982 5 Ob 45/82
Veröff: SZ 55/138 = MietSlg 34544(28)
- 5 Ob 166/86
Entscheidungstext OGH 04.11.1986 5 Ob 166/86
Auch; Beisatz: Auch die Wohnungseigentümer sind nicht verpflichtet, für hinsichtlich der Betriebskosten säumige Wohnungseigentümer in Vorlage zu treten. (T1) Veröff: MietSlg XXXVIII/46 = JBl 1987,322 = ImmZ 1987,78
- 5 Ob 223/98z
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 223/98z
Auch; nur: Tut er dies, so ist er hinsichtlich seiner Aufwandersatzansprüche als außenstehender Dritter anzusehen, dem die einzelnen Wohnungseigentümer mangels abweichender Vereinbarung lediglich für den auf ihre Eigentumswohnung entfallenden Anteil haften. (T2)
- 5 Ob 112/09w
Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 112/09w
Beisatz: Der Verwalter (nach § 837 ABGB/Beauftragte nach §§ 1002 ff ABGB) ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eigene Mittel unter anderem für Betriebskosten auszulegen. (T3); Beisatz: Tut er dies dennoch, so ist er hinsichtlich seiner Aufwandersatzansprüche als außenstehender Dritter anzusehen, dem die einzelnen schlichten Miteigentümer wie jenem haften. (T4)
- 5 Ob 254/09b
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 254/09b
Auch; Beisatz: Ansprüche auf Aufwandersatz im Sinn des § 1014 ABGB bzw §§ 1036 ff ABGB und auf Abgeltung der (faktischen) Verwaltertätigkeit sind weder ausdrücklich noch schlüssig ins Außerstreitverfahren nach § 52 WEG verwiesen. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019729
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19821005_OGH0002_0050OB00045_8200000_001