Rechtssatz RS0083340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083340
Entscheidungsdatum
04.11.1986
Rechtssatz
Steht lediglich fest, daß der in der Rücklagenabrechnung des bisherigen Verwalters rein rechnerisch ausgewiesene Rücklagenüberschuß beim bisherigen Verwalter tatsächlich nicht mehr (zur Gänze) vorhanden ist, dann darf das Begehren auf Herausgabe des sich aus dieser Abrechnung rein rechnerisch ergebenden Rücklagenüberschusses deshalb allein noch nicht abgewiesen werden. Dazu bedürfte es vielmehr der weiteren Feststellung, daß das tatsächliche Fehlen des aus der Rücklagenabrechnung sich ergebenden Rücklagenüberschusses ausschließlich darauf zurückzuführen ist, daß Miteigentümer die von ihnen zu leistenden Rücklagenbeiträge nicht (zur Gänze) eingezahlt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083340
Dokumentnummer
JJR_19861104_OGH0002_0050OB00152_8600000_002