Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0083340×

Rechtssatz RS0083340

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083340

Geschäftszahl

5Ob152/86

Entscheidungsdatum

04.11.1986

Rechtssatz

Steht lediglich fest, daß der in der Rücklagenabrechnung des bisherigen Verwalters rein rechnerisch ausgewiesene Rücklagenüberschuß beim bisherigen Verwalter tatsächlich nicht mehr (zur Gänze) vorhanden ist, dann darf das Begehren auf Herausgabe des sich aus dieser Abrechnung rein rechnerisch ergebenden Rücklagenüberschusses deshalb allein noch nicht abgewiesen werden. Dazu bedürfte es vielmehr der weiteren Feststellung, daß das tatsächliche Fehlen des aus der Rücklagenabrechnung sich ergebenden Rücklagenüberschusses ausschließlich darauf zurückzuführen ist, daß Miteigentümer die von ihnen zu leistenden Rücklagenbeiträge nicht (zur Gänze) eingezahlt haben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 152/86
    Entscheidungstext OGH 04.11.1986 5 Ob 152/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083340

Dokumentnummer

JJR_19861104_OGH0002_0050OB00152_8600000_002