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Rechtssatz RS0102653

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102653

Geschäftszahl

4Ob2030/96z

Entscheidungsdatum

16.04.1996

Norm

ABGB 1096 A1
ABGB §1096 B
ABGB §1294

Rechtssatz

Der bedungene Gebrauch wird nicht gewährt, wenn eine durch die mangels Heizung nicht beheizbaren Bestandräume führende Wasserleitung einfriert, beim Auftauen Wasser austritt und die gemietete Lagerhalle überschwemmt. Hat der Bestandgeber es unterlassen, Maßnahmen zu treffen, die ein Einfrieren verhindert hätten, so hat er damit gegen vertragliche Pflichten verstoßen. Seine Unterlassung ist rechtswidrig; er haftet für den von ihm verschuldeten Schaden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102653

Dokumentnummer

JJR_19960416_OGH0002_0040OB02030_96Z0000_001