Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin führt im wesentlichen aus, die Vorinstanzen gingen von einem zu engen Begriff der Verursachung aus, wenn sie jeden einzelnen Beitrag der drei Buben isoliert betrachteten. Die Aufzählung des gemeinschaftlichen Handelns in § 1301 ABGB, das zum Schadenersatz verpflichtet, sei demonstrativ. Ein Beitrag könne im Verleiten, Befehlen, ja auch in der Unterlassung der besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern, bestehen. Das Berufungsgericht habe bloß auf die physische Kausalität abgestellt, ohne die Frage der "psychischen Kausalität" näher zu prüfen. Nur durch das gemeinsame Handeln seien alle Bedingungen für den Schadenserfolg zustandegekommen. Es könne nicht entscheidend sein, wer einen ganz bestimmten Stoffetzen angezündet und das Feuer dann zum Erlöschen bzw nicht mehr zum Erlöschen habe bringen können. Schon der gemeinsame Entschluß zu zündeln begründe die Haftung aller; keiner habe sich vom gemeinsamen Spiel distanziert; die Idee zu zündeln sei vom gemeinsamen Entschluß getragen gewesen. Der weitere Geschehensablauf, daß es gerade der Stoffetzen des Wolfgang C*** gewesen sei, der zum Brand geführt habe, sei vom Zufall abhängig gewesen und könne nicht dem Verursachungsbereich eines einzelnen zugerechnet werden. Darüberhinaus hätte die Beklagten auch die Verpflichtung getroffen, das Übel zu verhindern; sie hätten dem Hantieren mit Feuer entgegentreten müssen. Wenn sie dies nicht getan haben, begründe dies ihren Tatbeitrag, für den sie einzutreten haben.Die Revisionswerberin führt im wesentlichen aus, die Vorinstanzen gingen von einem zu engen Begriff der Verursachung aus, wenn sie jeden einzelnen Beitrag der drei Buben isoliert betrachteten. Die Aufzählung des gemeinschaftlichen Handelns in Paragraph 1301, ABGB, das zum Schadenersatz verpflichtet, sei demonstrativ. Ein Beitrag könne im Verleiten, Befehlen, ja auch in der Unterlassung der besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern, bestehen. Das Berufungsgericht habe bloß auf die physische Kausalität abgestellt, ohne die Frage der "psychischen Kausalität" näher zu prüfen. Nur durch das gemeinsame Handeln seien alle Bedingungen für den Schadenserfolg zustandegekommen. Es könne nicht entscheidend sein, wer einen ganz bestimmten Stoffetzen angezündet und das Feuer dann zum Erlöschen bzw nicht mehr zum Erlöschen habe bringen können. Schon der gemeinsame Entschluß zu zündeln begründe die Haftung aller; keiner habe sich vom gemeinsamen Spiel distanziert; die Idee zu zündeln sei vom gemeinsamen Entschluß getragen gewesen. Der weitere Geschehensablauf, daß es gerade der Stoffetzen des Wolfgang C*** gewesen sei, der zum Brand geführt habe, sei vom Zufall abhängig gewesen und könne nicht dem Verursachungsbereich eines einzelnen zugerechnet werden. Darüberhinaus hätte die Beklagten auch die Verpflichtung getroffen, das Übel zu verhindern; sie hätten dem Hantieren mit Feuer entgegentreten müssen. Wenn sie dies nicht getan haben, begründe dies ihren Tatbeitrag, für den sie einzutreten haben.
Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 1301 ABGB können für einen widerrechtlich zugefügten Schaden mehrere Personen verantwortlich werden, indem sie gemeinschaftlich, unmittelbar oder mittelbar durch Verleiten, Drohen, Helfen, Befehlen und dergleichen oder durch Unterlassen der besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern, dazu beigetragen haben. In einem solchen Fall verantwortet gemäß § 1302 ABGB, wenn die Beschädigung in einem Versehen begründet ist und die Anteile sich bestimmen lassen, jeder nur den durch sein Versehen verursachten Schaden. Wenn der Schaden vorsätzlich zugefügt wurde oder wenn die Anteile der einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen, so haften alle für einen und einer für alle, doch bleibt dem, der den Schaden ersetzt hat, der Rückersatz gegen die übrigen vorbehalten. In diesem Sinne begehrt die klagende Partei Rückersatz von den beiden Beklagten. Der Erfolg dieses Begehrens hängt davon ab, ob die Beklagten als Mitschuldner für den eingetretenen Schaden solidarisch haften (JBl 1957, 241; SZ 15/232; Gamerith in Rummel ABGB, Rdz 1 zu § 896; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht 2 I 299). § 1301 ABGB knüpft die Schadenersatzpflicht mehrerer Personen an gemeinschaftliches Handeln. Dieses kann darin bestehen, daß mehrere an der schädigenden Handlung als Mittäter oder aber als Teilnehmer (vgl Marginale vor § 1301 ABGB), das heißt als Anstifter oder Gehilfen, mitwirkten. Solidarhaftung der Mitwirkenden tritt nach herrschender Ansicht bei vorsätzlichem gemeinschaftlichem Handeln unabhängig von der Bestimmbarkeit der wirklich verursachten Schadensteile ein (EvBl 1971/19; EvBl 1958/41; SZ 27/103; Koziol aaO I 65, 298). Die solidarische Haftung mehrerer Mitwirkender wird auf Grund der Gemeinschaftlichkeit des Willens ohne Prüfung, ob und welcher Anteil dem einzelnen zuzumessen ist, bejaht.Gemäß Paragraph 1301, ABGB können für einen widerrechtlich zugefügten Schaden mehrere Personen verantwortlich werden, indem sie gemeinschaftlich, unmittelbar oder mittelbar durch Verleiten, Drohen, Helfen, Befehlen und dergleichen oder durch Unterlassen der besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern, dazu beigetragen haben. In einem solchen Fall verantwortet gemäß Paragraph 1302, ABGB, wenn die Beschädigung in einem Versehen begründet ist und die Anteile sich bestimmen lassen, jeder nur den durch sein Versehen verursachten Schaden. Wenn der Schaden vorsätzlich zugefügt wurde oder wenn die Anteile der einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen, so haften alle für einen und einer für alle, doch bleibt dem, der den Schaden ersetzt hat, der Rückersatz gegen die übrigen vorbehalten. In diesem Sinne begehrt die klagende Partei Rückersatz von den beiden Beklagten. Der Erfolg dieses Begehrens hängt davon ab, ob die Beklagten als Mitschuldner für den eingetretenen Schaden solidarisch haften (JBl 1957, 241; SZ 15/232; Gamerith in Rummel ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 896,; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht 2 römisch eins 299). Paragraph 1301, ABGB knüpft die Schadenersatzpflicht mehrerer Personen an gemeinschaftliches Handeln. Dieses kann darin bestehen, daß mehrere an der schädigenden Handlung als Mittäter oder aber als Teilnehmer vergleiche Marginale vor Paragraph 1301, ABGB), das heißt als Anstifter oder Gehilfen, mitwirkten. Solidarhaftung der Mitwirkenden tritt nach herrschender Ansicht bei vorsätzlichem gemeinschaftlichem Handeln unabhängig von der Bestimmbarkeit der wirklich verursachten Schadensteile ein (EvBl 1971/19; EvBl 1958/41; SZ 27/103; Koziol aaO römisch eins 65, 298). Die solidarische Haftung mehrerer Mitwirkender wird auf Grund der Gemeinschaftlichkeit des Willens ohne Prüfung, ob und welcher Anteil dem einzelnen zuzumessen ist, bejaht.
Ein Fall vorsätzlicher gemeinschaftlicher Schadenszufügung liegt nicht vor. Ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken der drei Minderjährigen, um Hubert S*** in seinem Vermögen zu schädigen, erfolgte nicht. Solidarische Haftung tritt dann nur ein, wenn jeder einzelne zum Schaden in irgendeiner Form beigetragen hat, ohne daß bestimmte Schadenskomponenten einzelnen Schädigern anzulasten wären (SZ 55/68; SZ 53/82; EvBl 1980/112; SZ 48/107; SZ 45/5; JBl 1972, 210; SZ 20/253, Wolff in Klang 2 VI 55). So wurde etwa die solidarische Haftung eines Täters, der Heu herbeiholte und aufeinander schichtete, zusammen mit jenem, der das Feuer entfachte, für den dann eingetretenen, nicht gewollten Brandschaden bejaht (JBl 1982, 149). Auch in Fällen fahrlässiger Schädigung greift aber die gesamtschuldnerische Haftung nur dann Platz, wenn der Schaden nicht eindeutig nur einem der Täter zurechenbar ist (Koziol aaO 298; Wolf aaO 55). Die gesamtschuldnerische Haftung für den eingetretenen Schaden ist nur dann zu rechtfertigen, wenn jeder Beteiligte einen Beitrag zum Eintritt des Schadens geleistet hat, wenn seine Beteiligung für den Schaden daher ursächlich war (vgl Bydlinski, AcP 158, 430).Ein Fall vorsätzlicher gemeinschaftlicher Schadenszufügung liegt nicht vor. Ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken der drei Minderjährigen, um Hubert S*** in seinem Vermögen zu schädigen, erfolgte nicht. Solidarische Haftung tritt dann nur ein, wenn jeder einzelne zum Schaden in irgendeiner Form beigetragen hat, ohne daß bestimmte Schadenskomponenten einzelnen Schädigern anzulasten wären (SZ 55/68; SZ 53/82; EvBl 1980/112; SZ 48/107; SZ 45/5; JBl 1972, 210; SZ 20/253, Wolff in Klang 2 römisch sechs 55). So wurde etwa die solidarische Haftung eines Täters, der Heu herbeiholte und aufeinander schichtete, zusammen mit jenem, der das Feuer entfachte, für den dann eingetretenen, nicht gewollten Brandschaden bejaht (JBl 1982, 149). Auch in Fällen fahrlässiger Schädigung greift aber die gesamtschuldnerische Haftung nur dann Platz, wenn der Schaden nicht eindeutig nur einem der Täter zurechenbar ist (Koziol aaO 298; Wolf aaO 55). Die gesamtschuldnerische Haftung für den eingetretenen Schaden ist nur dann zu rechtfertigen, wenn jeder Beteiligte einen Beitrag zum Eintritt des Schadens geleistet hat, wenn seine Beteiligung für den Schaden daher ursächlich war vergleiche Bydlinski, AcP 158, 430).
Im vorliegenden Fall haben die drei Minderjährigen, nachdem einem von ihnen dieser Gedanke gekommen war, Stoffreste angezündet, die schadenszufügende Handlung setzte aber Wolfgang C*** allein. Ein physischer Tatbeitrag der Beklagten steht nicht fest. Aber auch ein Tatbeitrag der Beklagten in der Weise, daß sie etwa Wolfgang C*** in seinem Entschluß zu zündeln bestärkt hätten oder eine Beihilfehandlung anderer Art ist nicht erwiesen. Es steht nicht fest, daß die Beklagten Wolfgang C*** zum gefährlichen Tun verleitet hätten, weil möglicherweise nur ein Beteiligter mit dem Zündeln begann und die anderen es bloß ohne Aufforderung nachahmten. In einem solchen Fall "psychischer Kausalität" (vgl Koziol aaO 60) entscheidet jeder selbst, welche Gefahr er auf sich nimmt; es verantwortet in der Regel derjenige, dessen Verhalten nur Ursache für das Handeln des anderen war, nicht den daraus entstandenen Schaden. Anderes gilt nur dann, wenn ein gezieltes Einwirken vorliegt oder wenn zwar dem Einwirkenden, nicht aber auch dem Handelnden die besondere Gefährlichkeit des Verhaltens einsichtig war. Im vorliegenden Fall war allen Beteiligten in gleicher Weise bewußt, daß das Anzünden der Stoffetzen eine Gefahr heraufbeschwor; den Beklagten oblag daher keine besondere Schutzpflicht in Ansehung des (etwas älteren) Wolfgang C*** (vgl Koziol aaO 97 f). Das Verhalten der Beklagten stellt daher insgesamt kein gemeinschaftliches Handeln dar, wie es die §§ 1301, 1302 ABGB für eine Solidarhaftung sämtlicher Beteiligter voraussetzen. Das gleichgerichtete Handeln sämtlicher Beteiligter wird dadurch, daß es durch das Handeln eines Beteiligten ausgelöst wurde, nicht zum gemeinschaftlichen Handeln. Aus diesem Grund ist auch aus der in der Revision angeführten Entscheidung SZ 13/193 für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, weil dort alle drei Beklagten vorsätzlich zusammenwirkten, es lag ein gemeinschaftliches Handeln vor, das zu einer Verletzung des Klägers führte, sodaß man noch sagen konnte, der mit der Handlung von allen Beteiligten gemeinsam verfolgte Zweck habe das Handeln aller zu einer Einheit zusammengefaßt. Daran fehlt es hier. Die Tatsache, daß ein Minderjähriger fahrlässig handelt und ein anderer ihm in diesem Handeln folgt, begründet noch nicht die Haftung des ersten für den allein vom anderen verursachten Schadenserfolg.Im vorliegenden Fall haben die drei Minderjährigen, nachdem einem von ihnen dieser Gedanke gekommen war, Stoffreste angezündet, die schadenszufügende Handlung setzte aber Wolfgang C*** allein. Ein physischer Tatbeitrag der Beklagten steht nicht fest. Aber auch ein Tatbeitrag der Beklagten in der Weise, daß sie etwa Wolfgang C*** in seinem Entschluß zu zündeln bestärkt hätten oder eine Beihilfehandlung anderer Art ist nicht erwiesen. Es steht nicht fest, daß die Beklagten Wolfgang C*** zum gefährlichen Tun verleitet hätten, weil möglicherweise nur ein Beteiligter mit dem Zündeln begann und die anderen es bloß ohne Aufforderung nachahmten. In einem solchen Fall "psychischer Kausalität" vergleiche Koziol aaO 60) entscheidet jeder selbst, welche Gefahr er auf sich nimmt; es verantwortet in der Regel derjenige, dessen Verhalten nur Ursache für das Handeln des anderen war, nicht den daraus entstandenen Schaden. Anderes gilt nur dann, wenn ein gezieltes Einwirken vorliegt oder wenn zwar dem Einwirkenden, nicht aber auch dem Handelnden die besondere Gefährlichkeit des Verhaltens einsichtig war. Im vorliegenden Fall war allen Beteiligten in gleicher Weise bewußt, daß das Anzünden der Stoffetzen eine Gefahr heraufbeschwor; den Beklagten oblag daher keine besondere Schutzpflicht in Ansehung des (etwas älteren) Wolfgang C*** vergleiche Koziol aaO 97 f). Das Verhalten der Beklagten stellt daher insgesamt kein gemeinschaftliches Handeln dar, wie es die Paragraphen 1301, 1302, ABGB für eine Solidarhaftung sämtlicher Beteiligter voraussetzen. Das gleichgerichtete Handeln sämtlicher Beteiligter wird dadurch, daß es durch das Handeln eines Beteiligten ausgelöst wurde, nicht zum gemeinschaftlichen Handeln. Aus diesem Grund ist auch aus der in der Revision angeführten Entscheidung SZ 13/193 für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, weil dort alle drei Beklagten vorsätzlich zusammenwirkten, es lag ein gemeinschaftliches Handeln vor, das zu einer Verletzung des Klägers führte, sodaß man noch sagen konnte, der mit der Handlung von allen Beteiligten gemeinsam verfolgte Zweck habe das Handeln aller zu einer Einheit zusammengefaßt. Daran fehlt es hier. Die Tatsache, daß ein Minderjähriger fahrlässig handelt und ein anderer ihm in diesem Handeln folgt, begründet noch nicht die Haftung des ersten für den allein vom anderen verursachten Schadenserfolg.
Der Ansicht, die Beklagten würden auch deshalb haften, weil sie gehalten gewesen wären, den Schadenseintritt zu verhindern, ist entgegenzuhalten, daß die Haftung für Unterlassen eine Pflicht zum Handeln voraussetzt (Koziol aaO 100; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 1301), weil ohne besonderes Gebot prinzipiell keine Verpflichtung zum Tun besteht (RZ 1982/2; SZ 50/100; SZ 39/170, SZ 27/311 ua). Handlungspflichten können sich unmittelbar aus dem Gesetz, aus einem Vertrag oder auf Grund umfassender Interessenabwägung ergeben (Koziol aaO 100), insbesondere daraus, daß jemand eine Gefahrenquelle geschaffen hat (SZ 52/5; SZ 37/97 ua). War aber die Handlungsweise eines Beteiligten für den Schadenserfolg so bedeutungslos, daß deshalb seine Ersatzpflicht verneint wird, so trifft ihn keine andere Handlungspflicht als jeden anderen außenstehenden Dritten (Bydlinski, AcP 158, 422). Aus diesen Gründen haben die Vorinstanzen das Klagebegehren mit Recht abgewiesen (vgl die dasselbe Schadensereignis betreffende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15. Jänner 1986, 1 Ob 713/85), weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen war. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ansicht, die Beklagten würden auch deshalb haften, weil sie gehalten gewesen wären, den Schadenseintritt zu verhindern, ist entgegenzuhalten, daß die Haftung für Unterlassen eine Pflicht zum Handeln voraussetzt (Koziol aaO 100; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 1301,), weil ohne besonderes Gebot prinzipiell keine Verpflichtung zum Tun besteht (RZ 1982/2; SZ 50/100; SZ 39/170, SZ 27/311 ua). Handlungspflichten können sich unmittelbar aus dem Gesetz, aus einem Vertrag oder auf Grund umfassender Interessenabwägung ergeben (Koziol aaO 100), insbesondere daraus, daß jemand eine Gefahrenquelle geschaffen hat (SZ 52/5; SZ 37/97 ua). War aber die Handlungsweise eines Beteiligten für den Schadenserfolg so bedeutungslos, daß deshalb seine Ersatzpflicht verneint wird, so trifft ihn keine andere Handlungspflicht als jeden anderen außenstehenden Dritten (Bydlinski, AcP 158, 422). Aus diesen Gründen haben die Vorinstanzen das Klagebegehren mit Recht abgewiesen vergleiche die dasselbe Schadensereignis betreffende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15. Jänner 1986, 1 Ob 713/85), weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen war. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.