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Entscheidung 4 Ob 107/24z×

Entscheidung 4 Ob 107/24z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022458 Rechtssatz 13.12.1966Zivilrecht
Rechtswidrig ist die Unterlassung einer besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern. Eine Pflicht zum Handeln kann auch dann vorliegen, wenn jemand eine verpflichtende Vorhandlung gesetzt hat (Ingerenzprinzip). Es besteht aber kein allgemeines Rechts …
RS0022546 Rechtssatz 30.11.1955Zivilrecht
Nach der Theorie von der adäquaten Kausalität ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem eingetretenen Schaden nicht nur dann anzunehmen, wenn das Verhalten den eingetretenen Schaden unmittelbar verursacht hat; ein adäqu …
RS0022952 Rechtssatz 11.07.1985Zivilrecht
Die Adäquanztheorie verfolgt den Zweck, neben der Prüfung des tatsächlichen Kausalzusammenhanges noch Wertungen objektiver Art über die Zurechnung eines bestimmten Schadenserfolges vorzunehmen, um auf diese Weise die Verantwortung des Haftenden, die sich an …
RS0026843 Rechtssatz 10.12.1970Zivilrecht
Auch den Geschädigten, der sich vor dem Antritt der Fahrt sinnlos betrunken und damit selbst außer Stande gesetzt hat nachzuprüfen, ob er sich dem Fahrer eines Kraftfahrzeuges anvertrauen darf, trifft damit ein Mitverschulden an dem ihm zugestoßenen Unfall, …
RS0027244 Rechtssatz 12.09.1972Zivilrecht
Die Vorschriften des § 1307 ABGB gilt auch dann, wenn jemand absichtlich oder sonst schuldhaft den Zustand der Sinnesverwirrung herbeigeführte und in diesem Zustand einen Schaden zufügte (Ehrenzweig, Das Recht der Schuldverhältnisse, § 401 II S 680; Wolff i …
RS0027254 Rechtssatz 10.12.1970Zivilrecht
Die Bestimmung des § 1307 ABGB gilt auch dann, wenn jemand absichtlich oder schuldhaft den Zustand der Sinnesverwirrung durch übermäßigen Alkoholgenuß herbeigeführt und in diesem Zustand einen Schaden zufügt.
RS0027280 Rechtssatz 23.06.1964Zivilrecht
Die Bestimmung des § 1307 ABGB, wonach der im Zustand der Sinnesverwirrung verursachte Schaden dem als Verschulden zuzurechnen ist, der sich aus eigenem Verschulden in diesen Zustand versetzt hat, muß auch auf den Geschädigten selbst angewendet werden, der …
RS0135376 Rechtssatz 11.04.2025Zivilrecht
Eine Haftung nach § 1307 ABGB im Zusammenhang mit der (schuldhaften) Konsumation von Alkohol (und anderen berauschenden Substanzen) erfasst lediglich Schäden, die in einem daraus folgenden Rauschzustand verursacht wurden. § 1307 ABGB bietet keine Grundlage …