Rechtssatz RS0135376
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135376
Entscheidungsdatum
11.04.2025
Rechtssatz
Eine Haftung nach § 1307 ABGB im Zusammenhang mit der (schuldhaften) Konsumation von Alkohol (und anderen berauschenden Substanzen) erfasst lediglich Schäden, die in einem daraus folgenden Rauschzustand verursacht wurden. § 1307 ABGB bietet keine Grundlage für eine Haftung für Handlungen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung gesetzt wurden, die aus einem (verschuldeten) Missbrauch von Rauschmitteln resultieren.Eine Haftung nach Paragraph 1307, ABGB im Zusammenhang mit der (schuldhaften) Konsumation von Alkohol (und anderen berauschenden Substanzen) erfasst lediglich Schäden, die in einem daraus folgenden Rauschzustand verursacht wurden. Paragraph 1307, ABGB bietet keine Grundlage für eine Haftung für Handlungen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung gesetzt wurden, die aus einem (verschuldeten) Missbrauch von Rauschmitteln resultieren.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 107/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 4 Ob 107/24z
Die unterlassene Einnahme von Medikamenten, die eine dauernde psychische Grunderkrankung bzw deren Symptome verstärkt, kann einem schuldhaften Versetzen in den Zustand der Sinnesverwirrung iSd § 1307 ABGB nicht ohne weiteres gleichgehalten werden. (T1)
hier: Begehung von Straftaten gegen den Kläger unter dem Einfluss einer Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Geisteskrankheit. (T2)
Schlagworte
alkohol, Substanzen, psychische Erkrankung, Missbrauch, Geisteskrankheit, Sinnesverwirrung, haftung, rauschzustand, berauschend, Schaden, Rauschmittel
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135376
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20250411_OGH0002_0040OB00107_24Z0000_000