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Rechtssatz RS0135376

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135376

Geschäftszahl

4Ob107/24z

Entscheidungsdatum

11.04.2025

Rechtssatz

Eine Haftung nach Paragraph 1307, ABGB im Zusammenhang mit der (schuldhaften) Konsumation von Alkohol (und anderen berauschenden Substanzen) erfasst lediglich Schäden, die in einem daraus folgenden Rauschzustand verursacht wurden. Paragraph 1307, ABGB bietet keine Grundlage für eine Haftung für Handlungen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung gesetzt wurden, die aus einem (verschuldeten) Missbrauch von Rauschmitteln resultieren.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 107/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 4 Ob 107/24z
    Die unterlassene Einnahme von Medikamenten, die eine dauernde psychische Grunderkrankung bzw deren Symptome verstärkt, kann einem schuldhaften Versetzen in den Zustand der Sinnesverwirrung iSd § 1307 ABGB nicht ohne weiteres gleichgehalten werden. (T1)
    hier: Begehung von Straftaten gegen den Kläger unter dem Einfluss einer Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Geisteskrankheit. (T2)

Schlagworte

alkohol, Substanzen, psychische Erkrankung, Missbrauch, Geisteskrankheit, Sinnesverwirrung, haftung, rauschzustand, berauschend, Schaden, Rauschmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135376

Im RIS seit

16.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Dokumentnummer

JJR_20250411_OGH0002_0040OB00107_24Z0000_000