Die Revision des Erstbeklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht - wie im folgenden noch darzulegen sein wird - von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, sie ist auch berechtigt.
Der Erstbeklagte macht in seinem Rechtsmittel geltend, es habe ihn
keine Streuepflicht getroffen. Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit e HBG
sei er lediglich zum Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei
Glatteis verpflichtet, soweit dies in Erfüllung der dem
Hauseigentümer nach den bestehenden Vorschriften obliegenden
Verpflichtungen erforderlich sei. Gemäß § 93 StVO seien nur die den
öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege zu säubern,
nicht aber der innerhalb der Anlage befindliche "Platz".
Diese Ausführungen sind grundsätzlich zutreffend:
Auszugehen ist davon, daß dem Erstbeklagten die Unterlassung einer
Schädigung von absolut geschützten Gütern der Klägerin vorgeworfen
wird. Es besteht aber keine generelle Pflicht, Schädigungen anderer
durch Tätigkeiten zu verhindern; Unterlassungen sind nur dann
rechtswidrig, wenn besondere vertragliche oder gesetzliche Pflichten
bestehen oder wenn besondere Momente vorliegen, die bei einer
Interessenabwägung es gerechtfertigt erscheinen lassen, Pflichten zu
einem aktiven Tun vorzusehen; so hat derjenige, der eine
Gefahrenquelle geschaffen oder einen Verkehr eröffnet hat, eine
Schädigung anderer hintanzuhalten (Koziol, Haftpflichtrecht I2,
100; Koziol/Welser I10, 450; WBl 1994, 210; SZ 50/100 ua).
Entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Ansicht bestand keine
gesetzliche Verpflichtung des Erstbeklagten die Fläche, auf der die
Klägerin stürzte, zu bestreuen. Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit e HBG
obliegt dem Hausbesorger das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuen bei Glatteis, soweit dies in Erfüllung der dem Hauseigentümer nach den bestehenden Vorschriften obliegenden Verpflichtungen erforderlich ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Arb 9206
= EvBl 1974/264 = MietSlg 26.417/6; Arb 10335 = MietSlg
36.697/14; DRdA 1989, 119 = WBl 1988, 56), die auch von der Lehre
geteilt wird (Kürner, Zum Geldlohn des Hausbesorgers, DRdA 1993,
350 [355] mwN), sind unter den bestehenden Vorschriften iS des § 4
Abs 1 Z 1 lit e HBG nur die Verpflichtungen des § 93 Abs 1
und 1 a StVO zu verstehen; die Annahme einer darüber hinausgehenden
Reinigungs- und Bestreuungspflicht setzt den Abschluß einer
besonderen, ausdrücklichen Vereinbarung im Sinne des § 4 Abs 3
HBG voraus. Da sich der Unfall der Klägerin nicht auf einem dem
öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteig oder Gehweg (§ 93 StVO)
ereignete, kann dem Erstbeklagten eine Verletzung einer gesetzlichen Streupflicht nicht angelastet werden.
Die vom Berufungsgericht für seine Ansicht, daß unter einem Gehsteig
jedenfalls auch eine dem Fußgängerverkehr gewidmete Verkehrsfläche im
Inneren einer Liegenschaft zu verstehen sei, zitierte Entscheidung
Arb 10335 = MietSlg 36.697/14 geht ebenfalls davon aus, daß die
Annahme einer Reinigungs- und Bestreuungspflicht über die
bestehenden Vorschriften (vor allem nach dem § 93 Abs 1 StVO)
hinaus den Abschluß einer Vereinbarung voraussetzt. Lediglich zur Frage, wie im Falle einer solchen Vereinbarung das Ausmaß der dem Hausbesorger zu entrichtenden Belohnung zu bemessen sei, wurde ausgeführt, daß unter Gehsteigen oder Gehwegen nach dem Sprachgebrauch vor allem Zugänge, Verbindungswege, Stiegenanlagen und ähnliche Flächen im Inneren einer Liegenschaft zu verstehen seien. Aus dieser Entscheidung kann daher für den Standpunkt der Klägerin nichts gewonnen werden.
Daß die zweitbeklagte Partei mit dem Erstbeklagten einen Vertrag über eine weitergehende Reinigungs- und Streupflicht getroffen hätte, wurde von der Klägerin nicht behauptet. Da der Erstbeklagte die Gefahrenquelle, die zum Unfall der Klägerin führte, nicht geschaffen und auch keinen Verkehr eröffnet hat, kann ihm eine rechtswidrige Unterlassung nicht angelastet werden, so daß das auf den Titel des Schadenersatzes gestützte Begehren der Klägerin abzuweisen ist.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.