Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Soweit die Klägerin die Haftung des Beklagten damit zu begründen versucht, dass er von ihr persönlich beauftragt worden sei, die Bauleitung und Bauüberwachung zu übernehmen und daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ihr Vertragspartner gewesen sei, weicht sie von den Feststellungen der Vorinstanzen, dass der Beklagte bei diesem Bauvorhaben keine Tätigkeit als von der Klägerin persönlich Beauftragter ausgeführt habe, sondern lediglich als Angestellter des Bauunternehmens Heinz W***** gehandelt habe, ab und führt damit die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Soweit sie aus der Aussage des Zeugen Heinz W***** andere Tatsachen abzuleiten versucht, bekämpft sie die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, was im Revisionsverfahren unzulässig ist.
Die Klägerin bringt schließlich vor, sie habe ohnehin ein schuldhaftes (gemeint wohl: deliktisches) Verhalten des Beklagten behauptet, wonach er im Zuge der Aufgaben als Bauleiter schwerwiegende Fehler begangen habe, für die er als Sachverständiger gemäß § 1299 ABGB persönlich hafte. Mit der Bezugnahme auf seine Aufgaben als Bauleiter wirft die Klägerin dem Beklagten eine Schädigung durch Schlechterfüllung von Vertragspflichten vor und verkennt, dass der Beklagte auch bei dieser Tätigkeit nur als Erfüllungsgehilfe der Bauunternehmung auftrat. Der Erfüllungsgehilfe steht aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, zum Gläubiger in keinem Schuldverhältnis, sodass ihn die Pflichten aus diesem Verhältnis nicht treffen. Die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kann nicht aus der rechtlichen Sonderverbindung zwischen Schuldner und Gläubiger abgeleitet werden. Deshalb kommt auch eine Haftung des Erfüllungsgehilfen wegen Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis nicht in Betracht. Der Erfüllungsgehilfe haftet dem Gläubiger nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, er also gegenüber dem Gläubiger deliktisch das heißt außerhalb des Schuldverhältnisses des anderen, für den er als Erfüllungsgehilfe tätig ist, handelt (SZ 51/97 und 176; JBl 1978, 208; SZ 49/47; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 349 f; Ehrenzweig2 II/1, 298; Wolff in Klang2 VI 89; Koziol-Welser6 I 362; Welser, Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten, 72; ähnl. 1 Ob 722/83).Die Klägerin bringt schließlich vor, sie habe ohnehin ein schuldhaftes (gemeint wohl: deliktisches) Verhalten des Beklagten behauptet, wonach er im Zuge der Aufgaben als Bauleiter schwerwiegende Fehler begangen habe, für die er als Sachverständiger gemäß Paragraph 1299, ABGB persönlich hafte. Mit der Bezugnahme auf seine Aufgaben als Bauleiter wirft die Klägerin dem Beklagten eine Schädigung durch Schlechterfüllung von Vertragspflichten vor und verkennt, dass der Beklagte auch bei dieser Tätigkeit nur als Erfüllungsgehilfe der Bauunternehmung auftrat. Der Erfüllungsgehilfe steht aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, zum Gläubiger in keinem Schuldverhältnis, sodass ihn die Pflichten aus diesem Verhältnis nicht treffen. Die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kann nicht aus der rechtlichen Sonderverbindung zwischen Schuldner und Gläubiger abgeleitet werden. Deshalb kommt auch eine Haftung des Erfüllungsgehilfen wegen Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis nicht in Betracht. Der Erfüllungsgehilfe haftet dem Gläubiger nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, er also gegenüber dem Gläubiger deliktisch das heißt außerhalb des Schuldverhältnisses des anderen, für den er als Erfüllungsgehilfe tätig ist, handelt (SZ 51/97 und 176; JBl 1978, 208; SZ 49/47; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 349 f; Ehrenzweig2 II/1, 298; Wolff in Klang2 römisch sechs 89; Koziol-Welser6 römisch eins 362; Welser, Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten, 72; ähnl. 1 Ob 722/83).
Dass der Beklagte unabhängig vom Bestand des Schuldverhältnisses (zwischen der Klägerin und der Bauunternehmung Heinz W*****) rechtswidrig in geschützte Güter der Klägerin eingegriffen habe, behauptete sie nicht. Da der Schaden durch Unterlassungen verursacht wurde, eine generelle Pflicht, Schädigungen anderer durch Tätigwerden zu verhinden, aber nicht besteht (SZ 50/100; SZ 39/170; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 100, II 58) und auch besondere gesetzlich auferlegte Handlungspflichten des Beklagten gegenüber der Klägerin vorliegend nicht in Frage kommen, ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung nur aus der dem Beklagten als Erfüllungsgehilfen des Vertragspartner der Klägerin nicht zuzurechnenden Vertragsverletzung. Damit versagt auch der Hinweis der Revisionswerberin auf § 1299 ABGB, weil diese Norm einen (andere) haftungsbegründenden Tatbestand - sei es durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag - voraussetzt und nur den Maßstab der Beurteilung der vom Sachverständigen anzuwendenden Sorgfalt normiert (JBl 1972, 426; SZ 35/130 ua; Koziol aaO II 182; Welser aaO 26). Da die Vorinstanzen den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilten, liegt auch der geltend gemachte Verfahrensmangel (richtig: Feststellungsmangel) nicht vor. Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.Dass der Beklagte unabhängig vom Bestand des Schuldverhältnisses (zwischen der Klägerin und der Bauunternehmung Heinz W*****) rechtswidrig in geschützte Güter der Klägerin eingegriffen habe, behauptete sie nicht. Da der Schaden durch Unterlassungen verursacht wurde, eine generelle Pflicht, Schädigungen anderer durch Tätigwerden zu verhinden, aber nicht besteht (SZ 50/100; SZ 39/170; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 100, römisch zwei 58) und auch besondere gesetzlich auferlegte Handlungspflichten des Beklagten gegenüber der Klägerin vorliegend nicht in Frage kommen, ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung nur aus der dem Beklagten als Erfüllungsgehilfen des Vertragspartner der Klägerin nicht zuzurechnenden Vertragsverletzung. Damit versagt auch der Hinweis der Revisionswerberin auf Paragraph 1299, ABGB, weil diese Norm einen (andere) haftungsbegründenden Tatbestand - sei es durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag - voraussetzt und nur den Maßstab der Beurteilung der vom Sachverständigen anzuwendenden Sorgfalt normiert (JBl 1972, 426; SZ 35/130 ua; Koziol aaO römisch zwei 182; Welser aaO 26). Da die Vorinstanzen den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilten, liegt auch der geltend gemachte Verfahrensmangel (richtig: Feststellungsmangel) nicht vor. Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.