Aus den Entscheidungsgründen:
Der Erstbeklagte gibt zu, daß er mit der Behauptung, es habe zur Klägerin überhaupt kein Vertragsverhältnis bestanden, gegen die Bestimmung des § 503 ZPO verstößt, indem er von den Feststellungen der Vorinstanzen abweicht. Allerdings ist in der "Feststellung" des Erstrichters, daß G mit der Erklärung gegenüber K, die Klägerin sei in Ordnung, den Modellauftrag namens des Erstbeklagten erteilt habe, richtigerweise bereits eine rechtliche Beurteilung zu erblicken. Diese begegnet aber deshalb keinen Bedenken, weil nach den weiteren Feststellungen der Vorinstanzen zwar K die weiblichen Fotomodelle mitbrachte, deren Bezahlung aber samt den freien Nebenleistungen vereinbarungsgemäß durch den Erstbeklagten zu erfolgen hatte und sich G namens des Erstbeklagten ausdrücklich die Zustimmung zu den Modellen vorbehielt, während der Erstbeklagte umgekehrt nicht an die P-Gesellschaft einen Generalauftrag zur Erstellung eines Gesamtwerkes erteilt hatte.Der Erstbeklagte gibt zu, daß er mit der Behauptung, es habe zur Klägerin überhaupt kein Vertragsverhältnis bestanden, gegen die Bestimmung des Paragraph 503, ZPO verstößt, indem er von den Feststellungen der Vorinstanzen abweicht. Allerdings ist in der "Feststellung" des Erstrichters, daß G mit der Erklärung gegenüber K, die Klägerin sei in Ordnung, den Modellauftrag namens des Erstbeklagten erteilt habe, richtigerweise bereits eine rechtliche Beurteilung zu erblicken. Diese begegnet aber deshalb keinen Bedenken, weil nach den weiteren Feststellungen der Vorinstanzen zwar K die weiblichen Fotomodelle mitbrachte, deren Bezahlung aber samt den freien Nebenleistungen vereinbarungsgemäß durch den Erstbeklagten zu erfolgen hatte und sich G namens des Erstbeklagten ausdrücklich die Zustimmung zu den Modellen vorbehielt, während der Erstbeklagte umgekehrt nicht an die P-Gesellschaft einen Generalauftrag zur Erstellung eines Gesamtwerkes erteilt hatte.
Auch seine Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin bezweifelt der Erstbeklagte zu Unrecht. So wie der Dienstgeber hat auch der Besteller eines Werkes nach den §§ 1157 und 1169 ABGB bezüglich der von ihm beizustellenden oder beigestellten Räume und Gerätschaften auf seine Kosten dafür zu sorgen, daß Leben und Gesundheit des (Dienstnehmers oder) Unternehmers, soweit es nach der Natur (der Dienstleistung oder) des Werkes möglich ist, geschützt werden. Der mit der Klägerin geschlossene Modellvertrag enthält zumindest überwiegende Elemente eines Werkvertrages (vgl. die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung 7 Ob 61/74-40), so daß ungeachtet allfälliger Abweichungen von diesem Vertragstyp an der Fürsorgepflicht des Erstbeklagten nicht gezweifelt werden kann. Diese Verpflichtung erstreckte sich entgegen der Meinung des Erstbeklagten auch auf die als Staffage für die Fotoaufnahmen verwendete festliche Tafel samt deren Zubehör, weil auch diese Vorkehrungen unter den Begriff der "Gerätschaften" des § 1157 ABGB fallen. Ebenso ist es gleichgültig, ob der Erstbeklagte zur Herstellung einer solchen Tafel gegenüber der Klägerin verpflichtet war. Er stellte sie jedenfalls für die von ihr zu erbringende Leistung bei und war daher verpflichtet, hieraus drohende Gefahren abzuwenden. Daß schließlich der Drittbeklagte nicht unmittelbar vom Erstbeklagten beauftragt war, kann diesem ebenfalls nicht zugute kommen. Auch eine Person, die durch einen Gehilfen des Schuldners zur Erfüllung der übernommenen Pflichten beigezogen wird, ist Gehilfe, für den der Schuldner nach § 1313a ABGB haftet, sofern er mit der Beiziehung einverstanden war (Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil, 188 f.). Hier hatte der Erstbeklagte die Errichtung und Ausgestaltung der festlichen Tafel veranlaßt. Wenn der Zweitbeklagte sein unmittelbarer Erfüllungsgehilfe war, ändert das nichts an der Haftung. Hätte nämlich das Einverständnis des Revisionswerbers zur Beiziehung eines weiteren Erfüllungsgehilfen gefehlt, so läge in der Eigenmacht des ersten Gehilfen ein Verschulden, für das der Schuldner ebenfalls haftet (5 Ob 200/75). Die Bejahung der Haftung des Erstbeklagten durch das Berufungsgericht hält daher der rechtlichen Überprüfung stand.Auch seine Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin bezweifelt der Erstbeklagte zu Unrecht. So wie der Dienstgeber hat auch der Besteller eines Werkes nach den Paragraphen 1157 und 1169 ABGB bezüglich der von ihm beizustellenden oder beigestellten Räume und Gerätschaften auf seine Kosten dafür zu sorgen, daß Leben und Gesundheit des (Dienstnehmers oder) Unternehmers, soweit es nach der Natur (der Dienstleistung oder) des Werkes möglich ist, geschützt werden. Der mit der Klägerin geschlossene Modellvertrag enthält zumindest überwiegende Elemente eines Werkvertrages vergleiche die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung 7 Ob 61/74-40), so daß ungeachtet allfälliger Abweichungen von diesem Vertragstyp an der Fürsorgepflicht des Erstbeklagten nicht gezweifelt werden kann. Diese Verpflichtung erstreckte sich entgegen der Meinung des Erstbeklagten auch auf die als Staffage für die Fotoaufnahmen verwendete festliche Tafel samt deren Zubehör, weil auch diese Vorkehrungen unter den Begriff der "Gerätschaften" des Paragraph 1157, ABGB fallen. Ebenso ist es gleichgültig, ob der Erstbeklagte zur Herstellung einer solchen Tafel gegenüber der Klägerin verpflichtet war. Er stellte sie jedenfalls für die von ihr zu erbringende Leistung bei und war daher verpflichtet, hieraus drohende Gefahren abzuwenden. Daß schließlich der Drittbeklagte nicht unmittelbar vom Erstbeklagten beauftragt war, kann diesem ebenfalls nicht zugute kommen. Auch eine Person, die durch einen Gehilfen des Schuldners zur Erfüllung der übernommenen Pflichten beigezogen wird, ist Gehilfe, für den der Schuldner nach Paragraph 1313 a, ABGB haftet, sofern er mit der Beiziehung einverstanden war (Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil, 188 f.). Hier hatte der Erstbeklagte die Errichtung und Ausgestaltung der festlichen Tafel veranlaßt. Wenn der Zweitbeklagte sein unmittelbarer Erfüllungsgehilfe war, ändert das nichts an der Haftung. Hätte nämlich das Einverständnis des Revisionswerbers zur Beiziehung eines weiteren Erfüllungsgehilfen gefehlt, so läge in der Eigenmacht des ersten Gehilfen ein Verschulden, für das der Schuldner ebenfalls haftet (5 Ob 200/75). Die Bejahung der Haftung des Erstbeklagten durch das Berufungsgericht hält daher der rechtlichen Überprüfung stand.
Der Drittbeklagte behauptet bloß ein Mitverschulden der Klägerin und wendet sich weiters gegen die Höhe der Klagsansprüche. In beiden Punkten ist seine Revision nicht berechtigt ....
Auf der Basis unbekämpfter Feststellungen ist eine Haftung des Zweitbeklagten, zum Teil entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, zu verneinen. Zunächst trifft entgegen der Meinung der Klägerin die Rechtsansicht der zweiten Instanz zu, daß eine Haftung dieses Revisionswerbers aus dem besonderen Gründe der Gastaufnahme nach den §§ 970 und 1316 ABGB - die übrigens von vornherein auf die hier geringen Sachschäden beschränkt wäre (Gesetzestext) - nicht in Betracht kommt, weil als Gast im Sinne dieser Gesetzesbestimmungen nur derjenige gilt, der im Betrieb des Gewerbes aufgenommen wurde. Dazu gehören nicht Personen, die der Wirt aus persönlichen Gründen unentgeltlich, sei es auch zur Verrichtung von Arbeiten, aufgenommen hat (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 664; Ehrenzweig, System[2] II/1, 387). Ein derartiges Entgelt hat aber im vorliegenden Fall nach den Tatsachenfeststellungen auch nicht ein Dritter für die Revisionsgegnerin bezahlt. Ein gewisses wirtschaftliches Interesse des Zweitbeklagten am Ergebnis der Werbeaufnahmen vermag an der Unentgeltlichkeit nichts zu ändern.Auf der Basis unbekämpfter Feststellungen ist eine Haftung des Zweitbeklagten, zum Teil entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, zu verneinen. Zunächst trifft entgegen der Meinung der Klägerin die Rechtsansicht der zweiten Instanz zu, daß eine Haftung dieses Revisionswerbers aus dem besonderen Gründe der Gastaufnahme nach den Paragraphen 970 und 1316 ABGB - die übrigens von vornherein auf die hier geringen Sachschäden beschränkt wäre (Gesetzestext) - nicht in Betracht kommt, weil als Gast im Sinne dieser Gesetzesbestimmungen nur derjenige gilt, der im Betrieb des Gewerbes aufgenommen wurde. Dazu gehören nicht Personen, die der Wirt aus persönlichen Gründen unentgeltlich, sei es auch zur Verrichtung von Arbeiten, aufgenommen hat (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 664; Ehrenzweig, System[2] II/1, 387). Ein derartiges Entgelt hat aber im vorliegenden Fall nach den Tatsachenfeststellungen auch nicht ein Dritter für die Revisionsgegnerin bezahlt. Ein gewisses wirtschaftliches Interesse des Zweitbeklagten am Ergebnis der Werbeaufnahmen vermag an der Unentgeltlichkeit nichts zu ändern.
Mit Recht bekämpft hingegen der Revisionswerber die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß ihn schon die unentgeltliche Zurverfügungstellung (Verlehnung im Sinne des § 976 ABGB) des für die Fotoaufnahmen erforderlichen Raumes für den eingetretenen Schaden haftbar mache, weil er im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses den Schutz der an den Aufnahmen beteiligten Personen nicht hinreichend gewährfeistet habe. Wohl ist eine Schutzpflicht aus dem Vertrag in Bezug auf die Person und das Vermögen des Partners sowie gegenüber bestimmten Dritten (siehe unten) grundsätzlich zu bejahen (Koziol, Osterreichisches Haftpflichtrecht II; 66 ff.). Sie beschränkt sich aber auf die Sphäre des rechtsgeschäftlichen Kontakts und die dort erhöhte Gefährdungsmöglichkeit (vgl. Koziol a. a. O., 69 vor FN 373). Insofern mangelt es aber hier nach der zutreffenden Ansicht des Revisionswerbers am Rechtswidrigkeitszusammenhang. Die Gefahr, die zum Schaden der Klägerin führte, ging keineswegs von dem verliehenen Raum aus. In bezug auf ihn war keine Absicherung zum Schutz der vertragsnahen Personen erforderlich. Der Zweitbeklagte hat auch nicht eine Gefahrenquelle geschaffen, so daß er verpflichtet gewesen wäre, einen von ihr ausgehenden Schaden zu verhindern. Die leihweise überlassene Kellerbar war nämlich in keinem gefährlichen Zustand. Erst die darin durchgeführten Arbeiten schufen die Gefahr, ohne daß der Raum hiefür in irgendeiner Weise von Bedeutung war. Daran ändert es auch nichts, daß der Spiritus sich im Lokal befand. Denn auch dieses Zubehör der verliehenen Sache war in dieser Eigenschaft für sich allein ungefährlich.Mit Recht bekämpft hingegen der Revisionswerber die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß ihn schon die unentgeltliche Zurverfügungstellung (Verlehnung im Sinne des Paragraph 976, ABGB) des für die Fotoaufnahmen erforderlichen Raumes für den eingetretenen Schaden haftbar mache, weil er im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses den Schutz der an den Aufnahmen beteiligten Personen nicht hinreichend gewährfeistet habe. Wohl ist eine Schutzpflicht aus dem Vertrag in Bezug auf die Person und das Vermögen des Partners sowie gegenüber bestimmten Dritten (siehe unten) grundsätzlich zu bejahen (Koziol, Osterreichisches Haftpflichtrecht römisch zwei; 66 ff.). Sie beschränkt sich aber auf die Sphäre des rechtsgeschäftlichen Kontakts und die dort erhöhte Gefährdungsmöglichkeit vergleiche Koziol a. a. O., 69 vor FN 373). Insofern mangelt es aber hier nach der zutreffenden Ansicht des Revisionswerbers am Rechtswidrigkeitszusammenhang. Die Gefahr, die zum Schaden der Klägerin führte, ging keineswegs von dem verliehenen Raum aus. In bezug auf ihn war keine Absicherung zum Schutz der vertragsnahen Personen erforderlich. Der Zweitbeklagte hat auch nicht eine Gefahrenquelle geschaffen, so daß er verpflichtet gewesen wäre, einen von ihr ausgehenden Schaden zu verhindern. Die leihweise überlassene Kellerbar war nämlich in keinem gefährlichen Zustand. Erst die darin durchgeführten Arbeiten schufen die Gefahr, ohne daß der Raum hiefür in irgendeiner Weise von Bedeutung war. Daran ändert es auch nichts, daß der Spiritus sich im Lokal befand. Denn auch dieses Zubehör der verliehenen Sache war in dieser Eigenschaft für sich allein ungefährlich.
Eine Haftung des Zweitbeklagten käme dann aber aus dem Gründe der Unterlassung eines schadenhindernden Eingreifens selbst für den vom Berufungsgericht angenommenen und vom Revisionswerber bestrittenen Fall nicht in Betracht, daß er die Äußerung des Drittbeklagten und das Herbeiholen des Spiritus wahrnahm (und, was noch zu prüfen bliebe, selbst für den Fall vorsichtigen bezug eine Gefahr erkennen und rechtzeitig reagieren konnte). Eine Verpflichtung zum Schadenersatz setzt nämlich in der Regel Rechtswidrigkeit des Verhaltens (§ 1294 ABGB) und Verschulden (§§ 1295, 1306 ABGB) voraus. Die Unterlassung der Verhinderung der Schadenszufügung durch einen Dritten ist aber nach den §§ 1301 und 1313 ABGB nur im Falle einer besonderen Verbindlichkeit zum Handeln rechtswidrig (vgl. Koziol a. a. O., I, 44). Eine allgemeine Rechtspflicht, Schäden zu verhindern, besteht also nicht, das bloße Unterlassen macht daher in der Regel nicht verantwortlich (Gschnitzer a. a. O., 153; Koziol, a. a. O., II, 52; SZ 39/170). Auch das im Unglückszeitpunkt geltende Strafgesetz bestimmte eine Rechtspflicht zur Verhinderung zwar in bezug auf Verbrechen (§ 212 StG), nicht aber für Vergehen und Übertretungen (§ 307 StG, SSt 22/19).Eine Haftung des Zweitbeklagten käme dann aber aus dem Gründe der Unterlassung eines schadenhindernden Eingreifens selbst für den vom Berufungsgericht angenommenen und vom Revisionswerber bestrittenen Fall nicht in Betracht, daß er die Äußerung des Drittbeklagten und das Herbeiholen des Spiritus wahrnahm (und, was noch zu prüfen bliebe, selbst für den Fall vorsichtigen bezug eine Gefahr erkennen und rechtzeitig reagieren konnte). Eine Verpflichtung zum Schadenersatz setzt nämlich in der Regel Rechtswidrigkeit des Verhaltens (Paragraph 1294, ABGB) und Verschulden (Paragraphen 1295, 1306, ABGB) voraus. Die Unterlassung der Verhinderung der Schadenszufügung durch einen Dritten ist aber nach den Paragraphen 1301 und 1313 ABGB nur im Falle einer besonderen Verbindlichkeit zum Handeln rechtswidrig vergleiche Koziol a. a. O., römisch eins, 44). Eine allgemeine Rechtspflicht, Schäden zu verhindern, besteht also nicht, das bloße Unterlassen macht daher in der Regel nicht verantwortlich (Gschnitzer a. a. O., 153; Koziol, a. a. O., römisch zwei, 52; SZ 39/170). Auch das im Unglückszeitpunkt geltende Strafgesetz bestimmte eine Rechtspflicht zur Verhinderung zwar in bezug auf Verbrechen (Paragraph 212, StG), nicht aber für Vergehen und Übertretungen (Paragraph 307, StG, SSt 22/19).
Allerdings müßte zur Begründung einer zivilrechtlichen Haftung nicht gerade ein strafrechtliches Gebot verletzt worden sein. Auch kann eine Pflicht zum Handeln dadurch begrundet sein, daß der Untätige eine verpflichtende Vorhandlung gesetzt hat (Ingerenz-Prinzip; SZ 39/170). Aber in der bloßen Zurverfügungstellung des Raumes für die Fotoaufnahmen, auf die das Berufungsgericht abstellt, könnte auch eine derartige Handlung nicht erblickt werden, die den dann bloß zufällig als Zuschauer anwesenden Zweitbeklagten - selbst wenn er dazu als Hauseigentümer berechtigt gewesen wäre - verpflichtet hätte, Gefahren entgegenzuwirken, die sich erst aus der Durchführung der fotografischen Aufnahmen im verliehenen Raum durch andere Personen ergaben. Das Berufungsgericht nimmt einen derart weiten Rahmen zu Unrecht unter Berufung auf Koziol a. a. O., II, 55 f. an. Denn von einem "Zustand in der Sphäre" des Verlehners kann bei einer einzelnen gefährlichen Handlung eines Dritten nicht gesprochen werden, die im Rahmen des Zwecks der Raumleihe bloß innerhalb des verliehenen Raumes stattfindet. Die vertraglichen Schutzpflichten des bloßen Verleihers eines Raumes würden überspannt, wenn gerade ihm ein Eingreifen in eine Tätigkeit eines Dritten auferlegt würde, die ebensogut jeder andere Anwesende zu hindern hätte versuchen können. Dabei spielt es auch keine Rolle, daß möglicherweise Dienstnehmer des Zweitbeklagten mitgefährdet waren. Denn in dieser durch besondere Schutzvorschrift geschützten Richtung wirkte sich die Unterlassung nicht aus (vgl. Koziol a. a. O., I, 115, 123; EvBl. 1967/219 u. a.).Allerdings müßte zur Begründung einer zivilrechtlichen Haftung nicht gerade ein strafrechtliches Gebot verletzt worden sein. Auch kann eine Pflicht zum Handeln dadurch begrundet sein, daß der Untätige eine verpflichtende Vorhandlung gesetzt hat (Ingerenz-Prinzip; SZ 39/170). Aber in der bloßen Zurverfügungstellung des Raumes für die Fotoaufnahmen, auf die das Berufungsgericht abstellt, könnte auch eine derartige Handlung nicht erblickt werden, die den dann bloß zufällig als Zuschauer anwesenden Zweitbeklagten - selbst wenn er dazu als Hauseigentümer berechtigt gewesen wäre - verpflichtet hätte, Gefahren entgegenzuwirken, die sich erst aus der Durchführung der fotografischen Aufnahmen im verliehenen Raum durch andere Personen ergaben. Das Berufungsgericht nimmt einen derart weiten Rahmen zu Unrecht unter Berufung auf Koziol a. a. O., römisch zwei, 55 f. an. Denn von einem "Zustand in der Sphäre" des Verlehners kann bei einer einzelnen gefährlichen Handlung eines Dritten nicht gesprochen werden, die im Rahmen des Zwecks der Raumleihe bloß innerhalb des verliehenen Raumes stattfindet. Die vertraglichen Schutzpflichten des bloßen Verleihers eines Raumes würden überspannt, wenn gerade ihm ein Eingreifen in eine Tätigkeit eines Dritten auferlegt würde, die ebensogut jeder andere Anwesende zu hindern hätte versuchen können. Dabei spielt es auch keine Rolle, daß möglicherweise Dienstnehmer des Zweitbeklagten mitgefährdet waren. Denn in dieser durch besondere Schutzvorschrift geschützten Richtung wirkte sich die Unterlassung nicht aus vergleiche Koziol a. a. O., römisch eins, 115, 123; EvBl. 1967/219 u. a.).
Entscheidende Bedeutung kommt dann aber den vom Berufungsgericht bisher vernachlässigten weiteren Tatsachenfeststellungen des Erstrichters zu, die der Revisionswerber bekämpft. Würde das Berufungsgericht diese weiteren Feststellungen ungeachtet der Beweisrüge des Zweitbeklagten übernehmen, dann wäre für die weitere rechtliche Beurteilung davon auszugehen, daß sich die Tätigkeit des Zweitbeklagten über die Bereitstellung des Kellerlokals und auch über die bloße Veranlassung fremder Dienste (vgl. SZ 43/62) hinaus vertraglich auf die Vornahme der für die Fotoaufnahmen erforderlichen Vorkehrungen mit Hilfe seines Personals einschließlich der Vorbereitung und Errichtung des Buffets und der Verwendung der Omelette surprise erstreckte und daß der Drittbeklagte vom Revisionswerber zur Mithilfe an diesen Arbeiten bestimmt war. Damit wäre einerseits der Drittbeklagte Erfüllungsgehilfe des Zweitbeklagten beim gesamten Arrangement für die Fotoaufnahmen gewesen und andererseits der Zweitbeklagte (nach der soweit zutreffenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes) zum Schutz auch gegenüber jenen dritten Personen verpflichtet gewesen, deren räumlicher Kontakt mit der vertraglich an den Erstbeklagten zu erbringenden Hauptleistung voraussehbar war und zu welchen zweifellos die Klägerin gehörte, weil sie der vertraglichen Leistung erkennbar nahestand und dem Erstbeklagten als dem Vertragspartner des Revisionswerbers offensichtlich eine eigene Fürsorgepflicht (siehe oben) zukam (SZ 47/72 u. v. a.).Entscheidende Bedeutung kommt dann aber den vom Berufungsgericht bisher vernachlässigten weiteren Tatsachenfeststellungen des Erstrichters zu, die der Revisionswerber bekämpft. Würde das Berufungsgericht diese weiteren Feststellungen ungeachtet der Beweisrüge des Zweitbeklagten übernehmen, dann wäre für die weitere rechtliche Beurteilung davon auszugehen, daß sich die Tätigkeit des Zweitbeklagten über die Bereitstellung des Kellerlokals und auch über die bloße Veranlassung fremder Dienste vergleiche SZ 43/62) hinaus vertraglich auf die Vornahme der für die Fotoaufnahmen erforderlichen Vorkehrungen mit Hilfe seines Personals einschließlich der Vorbereitung und Errichtung des Buffets und der Verwendung der Omelette surprise erstreckte und daß der Drittbeklagte vom Revisionswerber zur Mithilfe an diesen Arbeiten bestimmt war. Damit wäre einerseits der Drittbeklagte Erfüllungsgehilfe des Zweitbeklagten beim gesamten Arrangement für die Fotoaufnahmen gewesen und andererseits der Zweitbeklagte (nach der soweit zutreffenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes) zum Schutz auch gegenüber jenen dritten Personen verpflichtet gewesen, deren räumlicher Kontakt mit der vertraglich an den Erstbeklagten zu erbringenden Hauptleistung voraussehbar war und zu welchen zweifellos die Klägerin gehörte, weil sie der vertraglichen Leistung erkennbar nahestand und dem Erstbeklagten als dem Vertragspartner des Revisionswerbers offensichtlich eine eigene Fürsorgepflicht (siehe oben) zukam (SZ 47/72 u. v. a.).
Das Berufungsgericht wird sich daher im fortzusetzenden Berufungsverfahren mit den bisher nicht übernommenen Feststellungen des Erstrichters auseinanderzusetzen haben. Im Falle ihrer vollständigen Übernahme wird dem Klagebegehren auch gegen den Zweitbeklagten stattzugeben sein.