Rechtssatz RS0019308
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019308
Entscheidungsdatum
30.06.1977
Rechtssatz
Als Gast im Sinne der §§ 970, 1316 ABGB gilt nur derjenige, der im Betrieb des Gewerbes aufgenommen wurde. Dazu gehören nicht Personen, die der Wirt unentgeltlich, sei es auch zur Verrichtung von Arbeiten, aufgenommen hat.Als Gast im Sinne der Paragraphen 970, 1316, ABGB gilt nur derjenige, der im Betrieb des Gewerbes aufgenommen wurde. Dazu gehören nicht Personen, die der Wirt unentgeltlich, sei es auch zur Verrichtung von Arbeiten, aufgenommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019308
Dokumentnummer
JJR_19770630_OGH0002_0070OB00577_7700000_003