Aus den Entscheidungsgründen:
I. Zur Revision der Klägerin:römisch eins. Zur Revision der Klägerin:
Auf die in der Rechtsrüge aufgeworfene Frage der möglichen Schadensminderung für den Fall, daß der Zweitbeklagte die Klägerin vom Schadensfall frühzeitig verständigt hätte, und damit auf die Frage, ob zwischen der Unterlassung einer solchen Verständigung durch den Zweitbeklagten und dem Schadensumfang ein ursächlicher Zusammenhang bestanden hat, braucht mangels Vorliegens der Rechtswidrigkeit einer solchen Unterlassung nicht eingegangen zu werden.
Rechtswidrig ist die Unterlassung einer besonderen Verbindlichkeit das Übel zu verhindern (§ 1301 ABGB.). Eine Beschädigung begrundet nur dann einen Schadenersatzanspruch, wenn sie ein Interesse durch Zuwiderhandeln gegen eine eben dieses Interesse schützende Rechtsnorm verletzt (Ehrenzweig, System II/1 § 301 Punkt III S. 48). Eine rechtswidrige Unterlassung setzt ein pflichtgemäßes Handeln voraus. Eine Pflicht zum Handeln kann auch dann vorliegen, wenn jemand eine verpflichtende Vorhandlung gesetzt hat (Ingerenzprinzip). Es besteht aber kein allgemeines Rechtsgebot, um die Verhinderung von Schäden bemüht zu sein, sodaß in der Regel ein Unterlassen nicht verantwortlich macht (Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, S. 153). Dem von der Klägerin in der Revision vertretenen Standpunkt, den diese aus Klang - Wolff, Komm.[2] VI 18, ableitet, es sei jede Unterlassung rechtswidrig, wenn nach vorzunehmender Interessenabwägung am Handeln ein größeres Interesse als an der Unterlassung besteht, kann in dieser allgemeinen Formulierung nicht gefolgt werden.Rechtswidrig ist die Unterlassung einer besonderen Verbindlichkeit das Übel zu verhindern (Paragraph 1301, ABGB.). Eine Beschädigung begrundet nur dann einen Schadenersatzanspruch, wenn sie ein Interesse durch Zuwiderhandeln gegen eine eben dieses Interesse schützende Rechtsnorm verletzt (Ehrenzweig, System II/1 Paragraph 301, Punkt römisch drei S. 48). Eine rechtswidrige Unterlassung setzt ein pflichtgemäßes Handeln voraus. Eine Pflicht zum Handeln kann auch dann vorliegen, wenn jemand eine verpflichtende Vorhandlung gesetzt hat (Ingerenzprinzip). Es besteht aber kein allgemeines Rechtsgebot, um die Verhinderung von Schäden bemüht zu sein, sodaß in der Regel ein Unterlassen nicht verantwortlich macht (Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, S. 153). Dem von der Klägerin in der Revision vertretenen Standpunkt, den diese aus Klang - Wolff, Komm.[2] römisch sechs 18, ableitet, es sei jede Unterlassung rechtswidrig, wenn nach vorzunehmender Interessenabwägung am Handeln ein größeres Interesse als an der Unterlassung besteht, kann in dieser allgemeinen Formulierung nicht gefolgt werden.
Der Zweitbeklagte war nur Mitbewohner in der Wohnung seiner Mutter, der Erstbeklagten. Er hat die Inbetriebnahme der Waschmaschine am Abend des 12. Juni 1964 weder veranlaßt noch selbst vorgenommen. Er war nicht verpflichtet, den Betrieb der Waschmaschine zu verhindern oder dafür zu sorgen, daß diese unter Aufsicht gestellt werde. Er hat keine Vorhandlung gesetzt, durch die er verhalten gewesen wäre, den Schaden oder dessen Vergrößerung abzuwenden. Es traf ihn also keine Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern. Sein Verhalten war daher nicht rechtswidrig, sodaß seine Haftung für den Schaden der Klägerin nicht gegeben ist.
Der Rechtsrüge und damit der Revision der Klägerin war daher ein Erfolg zu versagen.
II. Zur Revision der Erstbeklagten:römisch zwei. Zur Revision der Erstbeklagten:
Die Rechtsrüge setzt sich mit den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes SZ. IX 120, SZ. XX 203, ZBl. 1937 Nr. 159, MietSlg. 16.177 auseinander und vermeint, diese Entscheidungen sprächen nicht für, sondern gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Erstbeklagte wegen der Gefährlichkeit der aufgestellten Sache gemäß § 1318 ABGB. ersatzpflichtig sei.Die Rechtsrüge setzt sich mit den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes SZ. römisch neun 120, SZ. römisch zwanzig 203, ZBl. 1937 Nr. 159, MietSlg. 16.177 auseinander und vermeint, diese Entscheidungen sprächen nicht für, sondern gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Erstbeklagte wegen der Gefährlichkeit der aufgestellten Sache gemäß Paragraph 1318, ABGB. ersatzpflichtig sei.
§ 1318 ABGB. begrundet eine Haftung des Wohnungsinhabers aus verbotener Gefährdung und setzt nicht ein Verschulden in der Richtung voraus, daß der Wohnungsinhaber die Gefahr erkennen konnte. Ob eine Gefahr bestand, ist vielmehr objektiv zu beurteilen (Klang-Komm.[2] VI 106 bei Anm. 23, Ehrenzweig, System[2] II/1, § 404 S. 686). Nach den Feststellungen der Untergerichte war der von der drittbeklagten Partei gelieferte Anschlußschlauch für die Druckverhältnisse der Wiener Wasserleitung in Verbindung mit dem fallweise, durch den Betrieb der Waschmaschine bedingten, erhöhten Wasserdruck ungeeignet und den an ihn gestellten Anforderungen nicht gewachsen. Nicht jede Gefahr kann aber als Gefahr im Sinne des § 1318 ABGB. beurteilt werden. Es muß vielmehr eine nach den allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten einkalkulierbare Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes gefordert werden (1 Ob 218/65 u. a.). Die in Betrieb gesetzte Waschmaschine war stundenlang unbeaufsichtigt geblieben. Es kann dahingestellt bleiben, ob darin ein Verschulden der Erstbeklagten gelegen war, jedenfalls war das vom geöffneten Wasserhahn durch die Funktionsgebrechen ausgesetzte Waschmaschine lange Zeit unbeaufsichtigt fließende Wasser in diesem Falle nach allgemeiner Lebenserfahrung gefährlich verwahrt, zumal es wohl als üblich angesehen werden kann, nach Ablauf des Waschvorganges den Wasserhahn zu schließen und überhaupt den Waschvorgang wenn schon nicht ständig, so doch fallweise zu überwachen. Diese Erwägung führt zur Annahme der Haftung der Erstbeklagten gemäß § 1318 ABGB. Wenn auch die Automatik der Waschmaschine selbst nicht versagt hat, sondern ein Fehler der Anschlußvorrichtung vorhanden gewesen ist, so begrundet die dargestellte Art der Verwahrung des Leitungswassers im Zusammenhalt mit der Nichtbeaufsichtigung der Maschine durch längere Zeit die Ersatzpflicht der Erstbeklagten gegenüber der Klägerin. Soweit sohin die Revision der Erstbeklagten deren Haftungspflicht gemäß § 1318 ABGB. bekämpft, mußte sie erfolglos bleiben. Daß die Revision der Erstbeklagten trotzdem zur Aufhebung der die Erstbeklagte betreffenden untergerichtlichen Entscheidungen führt, da das Revisionsgericht, wenn Rechtsrüge erhoben wird, nicht auf die revisionsgegenständlichen Rechtsfragen beschränkt ist, wird tieferstehend ausgeführt.Paragraph 1318, ABGB. begrundet eine Haftung des Wohnungsinhabers aus verbotener Gefährdung und setzt nicht ein Verschulden in der Richtung voraus, daß der Wohnungsinhaber die Gefahr erkennen konnte. Ob eine Gefahr bestand, ist vielmehr objektiv zu beurteilen (Klang-Komm.[2] römisch sechs 106 bei Anmerkung 23, Ehrenzweig, System[2] II/1, Paragraph 404, S. 686). Nach den Feststellungen der Untergerichte war der von der drittbeklagten Partei gelieferte Anschlußschlauch für die Druckverhältnisse der Wiener Wasserleitung in Verbindung mit dem fallweise, durch den Betrieb der Waschmaschine bedingten, erhöhten Wasserdruck ungeeignet und den an ihn gestellten Anforderungen nicht gewachsen. Nicht jede Gefahr kann aber als Gefahr im Sinne des Paragraph 1318, ABGB. beurteilt werden. Es muß vielmehr eine nach den allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten einkalkulierbare Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes gefordert werden (1 Ob 218/65 u. a.). Die in Betrieb gesetzte Waschmaschine war stundenlang unbeaufsichtigt geblieben. Es kann dahingestellt bleiben, ob darin ein Verschulden der Erstbeklagten gelegen war, jedenfalls war das vom geöffneten Wasserhahn durch die Funktionsgebrechen ausgesetzte Waschmaschine lange Zeit unbeaufsichtigt fließende Wasser in diesem Falle nach allgemeiner Lebenserfahrung gefährlich verwahrt, zumal es wohl als üblich angesehen werden kann, nach Ablauf des Waschvorganges den Wasserhahn zu schließen und überhaupt den Waschvorgang wenn schon nicht ständig, so doch fallweise zu überwachen. Diese Erwägung führt zur Annahme der Haftung der Erstbeklagten gemäß Paragraph 1318, ABGB. Wenn auch die Automatik der Waschmaschine selbst nicht versagt hat, sondern ein Fehler der Anschlußvorrichtung vorhanden gewesen ist, so begrundet die dargestellte Art der Verwahrung des Leitungswassers im Zusammenhalt mit der Nichtbeaufsichtigung der Maschine durch längere Zeit die Ersatzpflicht der Erstbeklagten gegenüber der Klägerin. Soweit sohin die Revision der Erstbeklagten deren Haftungspflicht gemäß Paragraph 1318, ABGB. bekämpft, mußte sie erfolglos bleiben. Daß die Revision der Erstbeklagten trotzdem zur Aufhebung der die Erstbeklagte betreffenden untergerichtlichen Entscheidungen führt, da das Revisionsgericht, wenn Rechtsrüge erhoben wird, nicht auf die revisionsgegenständlichen Rechtsfragen beschränkt ist, wird tieferstehend ausgeführt.
III. und IV. Zur Revision der drittbeklagten Partei und des Nebenintervenienten:römisch drei. und römisch vier. Zur Revision der drittbeklagten Partei und des Nebenintervenienten:
Die Revisionen der drittbeklagten Partei und des Nebenintervenienten richten sich in rechtlicher Hinsicht gegen die Meinung der Untergerichte, die Angestellten der drittbeklagten Partei, N. und Ing. Y, seien als untüchtige Besorgungsgehilfen im Sinne des § 1315 ABGB. anzusehen. Das Vergessen des Zeugen N., die Überprüfung des Anschlußschlauches und die Genehmigung des Anschlusses durch das Wiener Wasserwerk zu veranlassen, sei ein einmaliger Fehler gewesen, der umso leichter habe unterlaufen können, weil Wien hinsichtlich der Wasserdruckverhältnisse eine Ausnahmsstellung einnehme. Ein einziger Fehler mache N. nicht zum untauglichen Besorgungsgehilfen, zumal N. mit vielen Geräten zu tun gehabt und der Absatz der Waschmaschine "P." in Wien eine untergeordnete Rolle gespielt habe.Die Revisionen der drittbeklagten Partei und des Nebenintervenienten richten sich in rechtlicher Hinsicht gegen die Meinung der Untergerichte, die Angestellten der drittbeklagten Partei, N. und Ing. Y, seien als untüchtige Besorgungsgehilfen im Sinne des Paragraph 1315, ABGB. anzusehen. Das Vergessen des Zeugen N., die Überprüfung des Anschlußschlauches und die Genehmigung des Anschlusses durch das Wiener Wasserwerk zu veranlassen, sei ein einmaliger Fehler gewesen, der umso leichter habe unterlaufen können, weil Wien hinsichtlich der Wasserdruckverhältnisse eine Ausnahmsstellung einnehme. Ein einziger Fehler mache N. nicht zum untauglichen Besorgungsgehilfen, zumal N. mit vielen Geräten zu tun gehabt und der Absatz der Waschmaschine "P." in Wien eine untergeordnete Rolle gespielt habe.
Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. N. hatte nach den Feststellungen der Untergerichte die Aufgabe, die Genehmigung des Anschlusses des Typs "P." vom Wiener Wasserwerk - selbstverständlich vor dem Verkauf dieses Typs - einzuholen. Ihm war bekannt, daß eine besondere Genehmigung wegen der besondern Wasserdruckverhältnisse erforderlich und vorgeschrieben war. In Kenntnis dieser Vorschriften hatte er bezüglich des Typs "M." die Anschlußgenehmigung eingeholt gehabt. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß in der Nichtbeschaffung des Prüfungsgutachtens und der Anschlußgenehmigung ein sehr erhebliches Fehlverhalten des Zeugen N. zu erblicken ist. Dieser hätte schon auf Grund seiner Erfahrung und seiner Kenntnisse über die besonderen Verhältnisse in Wien auf die erforderliche Anschlußgenehmigung nicht vergessen dürfen. Dieser grobe Fehler des Besorgungsgehilfen N. betraf eine sehr wichtige Angelegenheit. Es ist N. demnach im vorliegenden Fall ein Mangel an Gewissenhaftigkeit vorzuwerfen, der auf einem Hang zur Nachlässigkeit beruhen muß und N. als untüchtige Person erscheinen läßt (vgl. SZ. XXVI 96 u. a.).Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. N. hatte nach den Feststellungen der Untergerichte die Aufgabe, die Genehmigung des Anschlusses des Typs "P." vom Wiener Wasserwerk - selbstverständlich vor dem Verkauf dieses Typs - einzuholen. Ihm war bekannt, daß eine besondere Genehmigung wegen der besondern Wasserdruckverhältnisse erforderlich und vorgeschrieben war. In Kenntnis dieser Vorschriften hatte er bezüglich des Typs "M." die Anschlußgenehmigung eingeholt gehabt. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß in der Nichtbeschaffung des Prüfungsgutachtens und der Anschlußgenehmigung ein sehr erhebliches Fehlverhalten des Zeugen N. zu erblicken ist. Dieser hätte schon auf Grund seiner Erfahrung und seiner Kenntnisse über die besonderen Verhältnisse in Wien auf die erforderliche Anschlußgenehmigung nicht vergessen dürfen. Dieser grobe Fehler des Besorgungsgehilfen N. betraf eine sehr wichtige Angelegenheit. Es ist N. demnach im vorliegenden Fall ein Mangel an Gewissenhaftigkeit vorzuwerfen, der auf einem Hang zur Nachlässigkeit beruhen muß und N. als untüchtige Person erscheinen läßt vergleiche SZ. römisch 26 96 u. a.).
Da sohin die Haftung der drittbeklagten Partei gemäß § 1315 ABGB. gegeben ist, war nicht mehr zu untersuchen, ob auch Y. als untüchtiger Besorgungsgehilfe im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen ist. Damit erweist sich die Rechtsrüge hinsichtlich der Ersatzpflicht der drittbeklagten Partei als unbegrundet.Da sohin die Haftung der drittbeklagten Partei gemäß Paragraph 1315, ABGB. gegeben ist, war nicht mehr zu untersuchen, ob auch Y. als untüchtiger Besorgungsgehilfe im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen ist. Damit erweist sich die Rechtsrüge hinsichtlich der Ersatzpflicht der drittbeklagten Partei als unbegrundet.
Berechtigt ist jedoch der auch in erster Instanz erhobene Einwand, die Klägerin habe die aus der Bestimmung des § 1304 ABGB. abzuleitende Rettungspflicht verletzt. Auf Grund dieser Pflicht hat der Geschädigte seinen Schaden möglichst gering zu halten. Er büßt einen Teil seines Ersatzanspruches ein, wenn er die Beschädigung oder deren Vergrößerung nicht verhindert hat, obwohl er dies hätte tun können. Den Geschädigten trifft daher eine Sorgfaltspflicht bei drohenden oder noch fortwirkenden Beschädigungen (RiZ. 1960 S. 45, Klang-Komm.[2] VI 58, 59 Punkt I). Hat die klagende Partei die ihr zumutbare Aufmerksamkeit, die Vergrößerung ihres Schadens abzuwehren, nicht angewendet, dann muß ihr ein Verschulden angerechnet werden.Berechtigt ist jedoch der auch in erster Instanz erhobene Einwand, die Klägerin habe die aus der Bestimmung des Paragraph 1304, ABGB. abzuleitende Rettungspflicht verletzt. Auf Grund dieser Pflicht hat der Geschädigte seinen Schaden möglichst gering zu halten. Er büßt einen Teil seines Ersatzanspruches ein, wenn er die Beschädigung oder deren Vergrößerung nicht verhindert hat, obwohl er dies hätte tun können. Den Geschädigten trifft daher eine Sorgfaltspflicht bei drohenden oder noch fortwirkenden Beschädigungen (RiZ. 1960 S. 45, Klang-Komm.[2] römisch sechs 58, 59 Punkt römisch eins). Hat die klagende Partei die ihr zumutbare Aufmerksamkeit, die Vergrößerung ihres Schadens abzuwehren, nicht angewendet, dann muß ihr ein Verschulden angerechnet werden.
Der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, die Verletzung der Rettungspflicht habe der Geschädigte nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes zu vertreten und vom Geschädigten könne im allgemeinen zur Abwehr des Schadens keine positive Handlung verlangt werden, kann nicht beigetreten werden, weil sich für diese Auffassung im Gesetz keine hinreichende Stütze findet. Wenn in einigen Entscheidungen (z. B. 7 Ob 1/65, 7 Ob 199/65) unter Bezugnahme auf Ehrenzweig, Obligationenrecht[2], § 389 S. 597 f., der Standpunkt vertreten wird, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz habe der Geschädigte im Rahmen seiner Rettungspflicht mitzuhaften, so ist damit für diese Auffassung nichts gewonnen, weil Ehrenzweig an der zitierten Stelle die Rettungspflicht des Versicherungsnehmers nach dem Vertragsversicherungsrecht behandelt, die für das Vertragsversicherungsrecht (§ 62 VersVG.), nicht aber für das allgemeine Schadenersatzrecht Geltung hat.Der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, die Verletzung der Rettungspflicht habe der Geschädigte nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes zu vertreten und vom Geschädigten könne im allgemeinen zur Abwehr des Schadens keine positive Handlung verlangt werden, kann nicht beigetreten werden, weil sich für diese Auffassung im Gesetz keine hinreichende Stütze findet. Wenn in einigen Entscheidungen (z. B. 7 Ob 1/65, 7 Ob 199/65) unter Bezugnahme auf Ehrenzweig, Obligationenrecht[2], Paragraph 389, S. 597 f., der Standpunkt vertreten wird, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz habe der Geschädigte im Rahmen seiner Rettungspflicht mitzuhaften, so ist damit für diese Auffassung nichts gewonnen, weil Ehrenzweig an der zitierten Stelle die Rettungspflicht des Versicherungsnehmers nach dem Vertragsversicherungsrecht behandelt, die für das Vertragsversicherungsrecht (Paragraph 62, VersVG.), nicht aber für das allgemeine Schadenersatzrecht Geltung hat.
Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der Geschädigte auf Grund des § 1304 ABGB. verpflichtet ist, den Schaden - auch durch positives Tun - möglichst gering zu halten, soweit ihm ein solches, weiteren Schaden abwehrendes Verhalten im konkreten Fall zumutbar ist.Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der Geschädigte auf Grund des Paragraph 1304, ABGB. verpflichtet ist, den Schaden - auch durch positives Tun - möglichst gering zu halten, soweit ihm ein solches, weiteren Schaden abwehrendes Verhalten im konkreten Fall zumutbar ist.
Nach den Feststellungen der Untergerichte tropfte das aus der. Wohnung der Erstbeklagten durchgesickerte Wasser an einigen Stellen auf die Lederballen und auf den Fußboden des unteren Lagerraumes, auf dem sich Pfützen bildeten. Am 15. Juni 1964, als der Schaden entdeckt wurde, hatte sich an den nassen Stellen des Leders bereits Schimmel angesetzt. Die Klägerin ließ darauf das Wasser auf dem mit Linoleum bedeckten Fußboden aufwischen und die feuchten Ballen in den oberen Magazinraum bringen. Die anscheinend trocken gebliebenen Ballen wurden im unteren Raum gelassen. Erst am 4. August 1964 wurde entdeckt, daß weitere 17 Ballen feucht und schimmelig geworden waren, während nur noch 26 Ballen trocken geblieben waren. Erst jetzt wurde festgestellt, daß an einer hinter einer Stellage verborgenen Wand Wasser von der Decke geflossen war und den unter dem Linoleum befindlichen Parkettboden durchnäßt hatte. Infolge des Druckes der 80 bis 150 kg schweren Lederballen war die Feuchtigkeit des Parkettbodens vom Linoleum und danach von den Lederballen angesaugt worden. Wenn durch das Gewicht der Lederballen das unter das Linoleum geronnene Wasser vom Leder allmählich angesaugt worden und der Klägerin dadurch ein größerer Schaden entstanden ist, als er am Tage der Entdeckung des Schadensfalles (15. Juni 1964) bereits eingetreten war, so hätte ein Teil des schließlich beschädigten Leders unversehrt gerettet werden können, wenn schon am 15. Juni 1964 die Tatsache, daß Wasser auch unter das Linoleum geronnen war, entdeckt worden wäre. Besonders im Hinblick auf die von der Klägerin betonte besondere Empfindlichkeit des gelagerten Leders gegenüber Feuchtigkeit hätte die Klägerin, deren Personal fachkundig war, eine genaue Überprüfung des Fußbodens und jener Stellen, auch der Wand hinter der Stellage, wo Wasser zugeflossen war, vornehmen müssen. Da sie dies damals nicht veranlaßt und sich nur mit dem Aufwischen des Bodens und Wegschaffen der bereits feuchten Lederballen begnügt hat, ist ihr durchUnterlassung der zumutbaren Vorkehrungen allenfalls eine schuldhafte Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht, den Schaden möglichst gering zu halten, zum Vorwurf zu machen.
Da nicht festgestellt erscheint, welcher Teil des erst am 4. August 1964 entdeckten Schadens - nur dieser kommt für die Mithaftung der Klägerin in Betracht - auf die Vernachlässigung dieser zumutbaren Sorgfalts- bzw. Rettungspflicht zurückzuführen ist und in welchem Maße der Klägerin die Überprüfung der für die Durchfeuchtung in Betracht kommenden Stellen an der Wand und unter dem Fußbodenbelag leicht oder nur unter Aufwand von viel Zeit, Mühe und Kosten möglich gewesen wäre, war für die Fällung eines Zwischenurteiles des Inhaltes, daß die Klagsforderung, welche auf Ersatz des gesamten Schadens gerichtet ist, dem Gründe nach zu Recht bestehe, kein Raum. Aus diesem Gründe mußten die Urteile erster und zweiter Instanz, soweit sie die erst- und drittbeklagte Partei betreffen, aufgehoben und mußte dem Erstgerichte die Ergänzung des Verfahrens und die neuerliche Urteilsschöpfung aufgetragen werden.