Die Revision ist nicht begründet.
Als mangelhaft rügt der Beklagte das Berufungsverfahren, weil das Berufungsgericht trotz seiner Ansicht, die Kläger hätten ihre Rettungspflicht dann verletzt, wenn sie vom Kaufvertrag nicht zurücktraten, obwohl sie erkennen mussten, dass sie nur dadurch den Verlust des bezahlten Kaufpreises verhindern könnten, die vom Beklagten in dieser Richtung beantragten Beweise nicht aufgenommen habe. Es handelt sich hier um Feststellungsmängel, die dan gegeben wären, wenn die Rechtsansicht der Untergerichte, die Kläger haben keine Verpflichtung getroffen, vom Kaufvertrag zurückzutreten, unrichtig sein sollte, also um die rechtliche Beurteilung. Dies wird bei Behandlung der Rechtsrüge zu erörtern sein.
Die Rechtsrüge ist nicht begründet. Es ist zwar richtig, dass der Beklagte den von den Klägern bezahlten Kaufpreis nicht bis zur Verbücherung ihres Eigentumsrechtes zurückbehalten konnte, weil die Ehegatten R***** damit ihre Schulden bezahlen mussten, was den Klägern bekannt war. Umsomehr wäre es aber Pflicht des Beklagten gewesen, die Kläger, die ja für den von ihnen bezahlten Kaufpreis keinerlei Sicherheit erhielten auf das besonders grosse Risiko aufmerksam zu machen. Das hat er nach den Feststellungen der Untergerichte nicht getan. Er rügt als aktenwidrig, ohne allerdings diesen Revisionsgrund ausdrücklich geltend zu machen, die Ausführungen des Berufungsgerichtes, ihm sei als Vertragsverfasser bekannt gewesen, dass die Ehegatten R***** immer wieder Liegenschaften verkaufen und mit dem Erlös Schulden bezahlen. Der vorliegende Verkauf sei der erste gewesen, den er verfasst habe. Es genügt hier, auf die Rechtssache der Ehegatten F***** gegen die Ehegatten R***** und den Beklagten zu verweisen (7 Ob 27/64), in welchem Fall die Ehegatten R***** am 6. 7. 1960, also vor Abschluss des Kaufvertrages mit den Klägern, eine Liegenschaft, die sie kurz vorher erworben hatten, verkauften. Auch damals haben die Käufer einen bedeutenden Schaden erlitten, weil die Ehegatten R***** verschiedene Schulden nicht bezahlt hatten. Auch damals war der Beklagte Vertragsverfasser.
Die Ausführungen des Beklagten, eine Anmerkung der Rangordnung wäre zwecklos gewesen, treffen nicht zu, denn die exekutiven Pfandrechte, auf Grund deren dann die Versteigerung der Liegenschaft durchgeführt wurde, wurden erst nach dem 24. 1. 1963 erworben und hätten einer bereits früher eingetragenen Anmerkung der Rangordnung zugunsten der Kläger nicht geschadet. Die Landeshypothekenanstalt hätte eine Zwangsversteigerung nicht beantragt, sondern sich schon vorher mit einer Zahlung von 20.000 S benügt, und eine Freilassungserklärung gegeben. Jedenfalls wäre durch eine zeitgerechte Anmerkung der Rangordnung verhindert worden, dass weitere Pfandgläubiger den Klägern zuvor gekommen wären.
Aus § 1304 ABGB wird zwar eine Rettungspflicht des Beschädigten abgeleitet, also eine Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten, der Beschädigte hat aber grundsätzlich nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (RiZtg 1934 S 16, Ehrenzweig II/1 S 597/98). Ein solches Verschulden der Kläger liegt hier nicht vor. Ihre Rettungspflicht geht nicht soweit, von einem abgeschlossenen Kaufvertrag zurücktreten zu müssen um einen Schaden abzuwenden. Es muss ihnen zugebilligt werden, auf den Vertrag zu beharren. Wollte man verlangen, die Kläger hätten, um einen Schaden wegen Vertragsvereitelung durch die Ehegatten R***** abzuwenden oder zu verringern, selbst vom Vertrag zurücktreten müssen, würde das dem Grundsatz der Vertragstreue widersprechen. Grundsätzlich kann nach § 1304 ABGB vom Beschädigten auch nicht verlangt werden, dass er eine positive Tätigkeit zur Abwendung der Folgen der Handlungen des Schädigers entfalte (vgl 6 Ob 34/61, 2 Ob 665/54 u. a.). Es erübrigten sich daher weitere Feststellungen über eine Weigerung der Kläger, vom Vertrag zurückzutreten.Aus Paragraph 1304, ABGB wird zwar eine Rettungspflicht des Beschädigten abgeleitet, also eine Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten, der Beschädigte hat aber grundsätzlich nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (RiZtg 1934 S 16, Ehrenzweig II/1 S 597/98). Ein solches Verschulden der Kläger liegt hier nicht vor. Ihre Rettungspflicht geht nicht soweit, von einem abgeschlossenen Kaufvertrag zurücktreten zu müssen um einen Schaden abzuwenden. Es muss ihnen zugebilligt werden, auf den Vertrag zu beharren. Wollte man verlangen, die Kläger hätten, um einen Schaden wegen Vertragsvereitelung durch die Ehegatten R***** abzuwenden oder zu verringern, selbst vom Vertrag zurücktreten müssen, würde das dem Grundsatz der Vertragstreue widersprechen. Grundsätzlich kann nach Paragraph 1304, ABGB vom Beschädigten auch nicht verlangt werden, dass er eine positive Tätigkeit zur Abwendung der Folgen der Handlungen des Schädigers entfalte vergleiche 6 Ob 34/61, 2 Ob 665/54 u. a.). Es erübrigten sich daher weitere Feststellungen über eine Weigerung der Kläger, vom Vertrag zurückzutreten.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, der Beklagte habe ein Anbot der Klägerin, den Kaufpreis um 20.000 S zu erhöhen, um damit von der Landeshypothekenanstalt eine Freilassungserklärung zu erlangen "ausgeschlagen" mögen nicht ganz deutlich sein, das Berufungsgericht wollte aber damit nichts anderes sagen als das Erstgericht, nämlich, dass der Beklagte schuldhaft diese Gelegenheit nicht wahrgenommen habe. Eine Aktenwidrigkeit liegt darin nicht. Ob die Zeit zwischen diesem Anbot und der Eintragung des ersten Zwangspfandrechtes genügt hätte, das Eigentum der Kläger einzuverleiben, kann dahingestellt bleiben. Eine rechtzeitige Anmerkung der Rangordnung hätte jedenfalls die Kläger gesichert und hätte die Lastenfreistellung nach dieser Sicherung erreicht werden können. Es widerspricht den Gepflogenheiten und jeder nötigen Sorgfaltspflicht, vom Käufer den Kaufpreis entgegenzunehmen und dem Verkäufer zu übergeben, ohne irgendwie den Käufer gegen Schäden zu sichern. Den Klägern kann eine Verletzung ihrer Rettungspflicht auch nicht deshalb zur Last gelegt werden, weil sie bei der Zwangsversteigerung der Liegenschaft nicht noch weiter mitgeboten haben, denn sie haben nach den Feststellungen des Erstgerichtes bis zur Grenze ihrer Leistungsfähigkeit mitgeboten. Es könnte von ihnen auch nicht verlangt werden, die Liegenschaft, die sie ja bereits voll ausbezahlt hatten, noch einmal im Wege der Zwangsversteigerung zu bezahlen. Die Untergerichte haben daher mit Recht eine Verletzung der Rettungspflicht durch die Kläger verneint. Es ist den Untergerichten beizustimmen, dass der Beklagte als Verfasser des Kaufvertrages seine Pflichten gegenüber den Klägern verletzt hat. Wie bereits in der Entscheidung 7 Ob 27/64 die denselben Beklagten betrifft, ausgeführt wurde, stellt die Abfassung eines Kaufvertrages und dessen Durchführung eine rechtsanwaltliche Vertretungshandlung dar, für deren sachgemässe Ausführung der Rechtsanwalt gemäss § 1299 ABGB haftet. Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, war gerade bei den Ehegatten R***** als Verkäufern Vorsicht am Platz, die der Beklagte nicht hat walten lassen. Er haftet den Klägern daher für den erlittenen Schaden, dessen Höhe nicht bekämpft wurde.Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, der Beklagte habe ein Anbot der Klägerin, den Kaufpreis um 20.000 S zu erhöhen, um damit von der Landeshypothekenanstalt eine Freilassungserklärung zu erlangen "ausgeschlagen" mögen nicht ganz deutlich sein, das Berufungsgericht wollte aber damit nichts anderes sagen als das Erstgericht, nämlich, dass der Beklagte schuldhaft diese Gelegenheit nicht wahrgenommen habe. Eine Aktenwidrigkeit liegt darin nicht. Ob die Zeit zwischen diesem Anbot und der Eintragung des ersten Zwangspfandrechtes genügt hätte, das Eigentum der Kläger einzuverleiben, kann dahingestellt bleiben. Eine rechtzeitige Anmerkung der Rangordnung hätte jedenfalls die Kläger gesichert und hätte die Lastenfreistellung nach dieser Sicherung erreicht werden können. Es widerspricht den Gepflogenheiten und jeder nötigen Sorgfaltspflicht, vom Käufer den Kaufpreis entgegenzunehmen und dem Verkäufer zu übergeben, ohne irgendwie den Käufer gegen Schäden zu sichern. Den Klägern kann eine Verletzung ihrer Rettungspflicht auch nicht deshalb zur Last gelegt werden, weil sie bei der Zwangsversteigerung der Liegenschaft nicht noch weiter mitgeboten haben, denn sie haben nach den Feststellungen des Erstgerichtes bis zur Grenze ihrer Leistungsfähigkeit mitgeboten. Es könnte von ihnen auch nicht verlangt werden, die Liegenschaft, die sie ja bereits voll ausbezahlt hatten, noch einmal im Wege der Zwangsversteigerung zu bezahlen. Die Untergerichte haben daher mit Recht eine Verletzung der Rettungspflicht durch die Kläger verneint. Es ist den Untergerichten beizustimmen, dass der Beklagte als Verfasser des Kaufvertrages seine Pflichten gegenüber den Klägern verletzt hat. Wie bereits in der Entscheidung 7 Ob 27/64 die denselben Beklagten betrifft, ausgeführt wurde, stellt die Abfassung eines Kaufvertrages und dessen Durchführung eine rechtsanwaltliche Vertretungshandlung dar, für deren sachgemässe Ausführung der Rechtsanwalt gemäss Paragraph 1299, ABGB haftet. Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, war gerade bei den Ehegatten R***** als Verkäufern Vorsicht am Platz, die der Beklagte nicht hat walten lassen. Er haftet den Klägern daher für den erlittenen Schaden, dessen Höhe nicht bekämpft wurde.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.