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Rechtssatz RS0120324×

Rechtssatz RS0120324

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120324

Geschäftszahl

6Ob180/05x

Entscheidungsdatum

03.11.2005

Rechtssatz

Eine Mobilfunksendeanlage ist keine behördlich genehmigte Anlage iSd Paragraph 364 a, ABGB. Diese Bestimmung ist auch nicht analog anzuwenden. Es besteht daher kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch. Ein Verschulden des Betreibers einer solchen Anlage könnte beispielsweise im Umstand erblickt werden, dass er zulässige Grenzwerte überschreitet oder aber, dass ihm erkennbar wäre, dass der Betrieb der Anlage trotz Einhaltung der Grenzwerte nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Gesundheitsgefahr darstellt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 180/05x
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 180/05x
    Veröff: SZ 2005/158

Schlagworte

Handymast, Mobilfunkanlage, Strahlenbelastung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120324

Dokumentnummer

JJR_20051103_OGH0002_0060OB00180_05X0000_001