Aus der Begründung:
Die Revision des Nebenintervenienten bestreitet weiterhin eine nachbarrechtliche Haftung der beklagten Parteien. Ihr kann nicht gefolgt werden. Wie der OGH in seiner Entscheidung SZ 51/47 (mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre) ausgeführt hat, ist ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch immer dann anzuerkennen, wenn eine Analogie zu § 364a ABGB am Platz ist. Diese Bestimmung regelt einen der Enteignung verwandten Tatbestand. Der Geschädigte hat deshalb einen Ersatzanspruch, weil er im Interesse des Nachbarn Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muß, die über die normale Duldungspflicht des § 364 Abs. 2 ABGB hinausgehen. Die Interessen des Nachbarn sind also von der Rechtsordnung oft wegen dahinterstehender Gründe des öffentlichen Wohles höher bewertet als das Eigentumsrecht des Betroffenen. Die Bestimmungen der §§ 364, 364a und 364b ABGB regeln Kollisionen zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten; sie sehen Einschränkungen der Befugnisse jedes Eigentümers im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens der Nachbarn vor; zu diesem Zweck werden auch Ansprüche auf Ersatz des zugefügten Schadens gewährt (EvBl. 1981/9; 1 Ob 560/79; Koziol - Welser[5] II 37). Jede Analogie zu § 364a ABGB hat an diese Grundsituation anzuknüpfen: Dem Geschädigten muß ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums an sich zugestanden wäre. Eine solche Situation bestand auch für die Klägerinnen. Die Schäden an ihrem Haus entstanden durch baubehördlich genehmigte Arbeiten. Sie konnten damit rechnen, daß die Aufträge der Baubehörde so gehalten waren, daß ihre Interessen als Nachbarn weitgehend gesichert waren, sodaß keine bzw. keine ins Gewicht fallende Schäden auftreten würden. Ein Untersagungsanspruch wäre, gleich wie im Falle des § 364a ABGB, nicht durchsetzbar gewesen, weil die beklagten Parteien auf die baubehördlichen Genehmigungen und Vorschreibungen sowie ihr grundsätzliches Recht der Durchführung von Sanierungsarbeiten verweisen hätten können (vgl. SZ 51/47). Auch ihnen muß daher in analoger Anwendung des § 364a ABGB ein Ausgleichsanspruch zustehen, wenn sich nach Beginn der baubewilligungsgemäß durchgeführten Arbeiten herausstellte, daß die Verwendung von Rammpfählen zu Erschütterungen am Nachbargrundstück und in weiterer Folge zu Setzungsschäden auf dem dort errichteten Haus führte. Soweit in der Revision des Nebenintervenienten erstmals die Ansicht vertreten wird, daß die Erschütterungen das ortsübliche Maß nicht überschritten hätten, ist ihr zu erwidern, daß das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte dafür erbrachte, daß andere, etwa vom Schwerverkehr ausgehende Beeinträchtigungen zu Setzungserscheinungen von Häusern geführt hätten. Die von den beklagten Parteien zu vertretenden Erschütterungen, die zu Schäden am Haus der Klägerinnen geführt haben, waren daher von stärkerer Intensität als die vom Schwerverkehr ausgehenden Beeinträchtigungen; daraus folgt aber, daß sie nicht mehr ortsüblich sind (vgl. BGHZ 38, 61, 62; Augustin in BGB-RGRK[12], § 906 Rdz. 40).Die Revision des Nebenintervenienten bestreitet weiterhin eine nachbarrechtliche Haftung der beklagten Parteien. Ihr kann nicht gefolgt werden. Wie der OGH in seiner Entscheidung SZ 51/47 (mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre) ausgeführt hat, ist ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch immer dann anzuerkennen, wenn eine Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB am Platz ist. Diese Bestimmung regelt einen der Enteignung verwandten Tatbestand. Der Geschädigte hat deshalb einen Ersatzanspruch, weil er im Interesse des Nachbarn Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muß, die über die normale Duldungspflicht des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB hinausgehen. Die Interessen des Nachbarn sind also von der Rechtsordnung oft wegen dahinterstehender Gründe des öffentlichen Wohles höher bewertet als das Eigentumsrecht des Betroffenen. Die Bestimmungen der Paragraphen 364, 364 a und 364 b ABGB regeln Kollisionen zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten; sie sehen Einschränkungen der Befugnisse jedes Eigentümers im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens der Nachbarn vor; zu diesem Zweck werden auch Ansprüche auf Ersatz des zugefügten Schadens gewährt (EvBl. 1981/9; 1 Ob 560/79; Koziol - Welser[5] römisch zwei 37). Jede Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB hat an diese Grundsituation anzuknüpfen: Dem Geschädigten muß ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums an sich zugestanden wäre. Eine solche Situation bestand auch für die Klägerinnen. Die Schäden an ihrem Haus entstanden durch baubehördlich genehmigte Arbeiten. Sie konnten damit rechnen, daß die Aufträge der Baubehörde so gehalten waren, daß ihre Interessen als Nachbarn weitgehend gesichert waren, sodaß keine bzw. keine ins Gewicht fallende Schäden auftreten würden. Ein Untersagungsanspruch wäre, gleich wie im Falle des Paragraph 364 a, ABGB, nicht durchsetzbar gewesen, weil die beklagten Parteien auf die baubehördlichen Genehmigungen und Vorschreibungen sowie ihr grundsätzliches Recht der Durchführung von Sanierungsarbeiten verweisen hätten können vergleiche SZ 51/47). Auch ihnen muß daher in analoger Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB ein Ausgleichsanspruch zustehen, wenn sich nach Beginn der baubewilligungsgemäß durchgeführten Arbeiten herausstellte, daß die Verwendung von Rammpfählen zu Erschütterungen am Nachbargrundstück und in weiterer Folge zu Setzungsschäden auf dem dort errichteten Haus führte. Soweit in der Revision des Nebenintervenienten erstmals die Ansicht vertreten wird, daß die Erschütterungen das ortsübliche Maß nicht überschritten hätten, ist ihr zu erwidern, daß das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte dafür erbrachte, daß andere, etwa vom Schwerverkehr ausgehende Beeinträchtigungen zu Setzungserscheinungen von Häusern geführt hätten. Die von den beklagten Parteien zu vertretenden Erschütterungen, die zu Schäden am Haus der Klägerinnen geführt haben, waren daher von stärkerer Intensität als die vom Schwerverkehr ausgehenden Beeinträchtigungen; daraus folgt aber, daß sie nicht mehr ortsüblich sind vergleiche BGHZ 38, 61, 62; Augustin in BGB-RGRK[12], Paragraph 906, Rdz. 40).
Die Revision der beklagten Parteien vertritt die Ansicht, daß sie schon wegen Vorliegens überholender Kausalität überhaupt nicht ersatzpflichtig seien. Von überholender Kausalität spricht man, wenn ein Ereignis zunächst real den Schadenseintritt herbeiführte, das andere Ereignis später aber denselben Schaden verursacht hätten, wäre das erste Ereignis nicht zuvorgekommen (Koziol aaO 76). Da die beklagten Parteien aber selbst davon ausgehen, daß zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung derselbe Schaden unabhängig von dem von ihnen zu vertretenden schadensstiftenden Ereignis noch nicht eingetreten wäre, handelt es sich in Wahrheit darum, daß bei einer Schadensberechnung auf Basis der Reparaturkosten nicht berücksichtigt wäre, daß die von den Klägern seinerzeit vorgenommenen Sanierungsarbeiten nur teilweise erfolgreich waren und auch ohne das von den Beklagten zu vertretende Ereignis unter Umständen wiederholt hätten werden müssen. Die Reparatur, deren Kostenersatz die Kläger begehren, hätte somit nicht nur den vorher bestandenen Zustand wiederhergestellt, sondern gleichzeitig eine Werterhöhung der Liegenschaft herbeigeführt, ersparten sich doch die Kläger Kosten, die ihnen in Zukunft auch ohne das schädigende Ereignis entstanden wären. Der Schadenersatz hat den Zweck, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zukommen zu lassen; die primäre Funktion des gesamten Schadenersatzrechtes liegt in der Verwirklichung dieses Ausgleichsgedankens (SZ 50/26).
Der Zuspruch fiktiver Reparaturkosten in voller Höhe verbietet sich daher dann, wenn die Reparaturkosten höher als die objektive Wertminderung sind; andernfalls würde man die Prinzipien des Schadenersatzrechtes verlassen und dem Geschädigten nicht nur den ihm gebührenden Ausgleich für den erlittenen Schaden zuerkennen; es wurde vielmehr eine Bereicherung des Geschädigten auf Kosten des Schädigers eintreten (Apathy, Aufwendungen zur Schadensbeseitigung 81). Nichts anderes hat für nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche zu gelten.
Auf Grund der mißglückten Sanierung des Hauses muß davon ausgegangen werden, daß der Verkehrswert des Hauses der Klägerinnen zum Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses geringer als der eines nicht gefährdeten Hauses in vergleichbarer Lage war, weil einem Käufer nicht verschwiegen hätte werden dürfen, daß mit unter Umständen sehr kostspieligen neuerlichen Fundierungsarbeiten in absehbarer Zeit gerechnet werden mußte. Wird durch eine notwendige Reparatur nicht nur der vor der Schädigung bestandene Zustand wiederhergestellt, sondern gleichzeitig, weil dieselbe Reparatur auch ohne das schadensstiftende Ereignis später hätte vorgenommen werden müssen, über die Naturalherstellung hinaus eine Verbesserung des Hauses herbeigeführt, so besteht der Schaden nicht in der vollen Höhe der Reparaturkosten, sondern nur in der Differenz zwischen dem auch ohne das Schadensereignis verminderten Verkehrswert und dem durch das schädigende Ereignis noch weiter verringertem Verkehrswert. Es ist also der Verkehrswert vor der Schädigung und der nach dieser Schädigung zu ermitteln (vgl. ZVR 1978/48; ZVR 1976/259; Koziol, JBl. 1965, 344; derselbe Haftpflichtrecht[2] I 13, 192). Nur die Differenz dieser beiden Werte ist den Klägerinnen als Ausgleich zuzuerkennen.Auf Grund der mißglückten Sanierung des Hauses muß davon ausgegangen werden, daß der Verkehrswert des Hauses der Klägerinnen zum Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses geringer als der eines nicht gefährdeten Hauses in vergleichbarer Lage war, weil einem Käufer nicht verschwiegen hätte werden dürfen, daß mit unter Umständen sehr kostspieligen neuerlichen Fundierungsarbeiten in absehbarer Zeit gerechnet werden mußte. Wird durch eine notwendige Reparatur nicht nur der vor der Schädigung bestandene Zustand wiederhergestellt, sondern gleichzeitig, weil dieselbe Reparatur auch ohne das schadensstiftende Ereignis später hätte vorgenommen werden müssen, über die Naturalherstellung hinaus eine Verbesserung des Hauses herbeigeführt, so besteht der Schaden nicht in der vollen Höhe der Reparaturkosten, sondern nur in der Differenz zwischen dem auch ohne das Schadensereignis verminderten Verkehrswert und dem durch das schädigende Ereignis noch weiter verringertem Verkehrswert. Es ist also der Verkehrswert vor der Schädigung und der nach dieser Schädigung zu ermitteln vergleiche ZVR 1978/48; ZVR 1976/259; Koziol, JBl. 1965, 344; derselbe Haftpflichtrecht[2] römisch eins 13, 192). Nur die Differenz dieser beiden Werte ist den Klägerinnen als Ausgleich zuzuerkennen.
Im Verkehrswert nach der Schädigung wäre an sich auch das diesen herabsetzende Risiko künftiger Schäden abgegolten. Das Feststellungsbegehren wäre nur dann berechtigt, wenn noch andere als die durch die mangelhafte frühere Sanierung potentiell vorhandenen Gefahren durch die beklagten Parteien herbeigeführt worden und solcher Art wären, daß sie im verminderten Verkehrswert nicht voll berücksichtigt werden könnten. Feststellungen in der Richtung, ob solche künftige kausale Schäden mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden können oder nicht, traf das Erstgericht nicht. Auch in dieser Richtung wird das Verfahren zu ergänzen und werden Feststellungen zu treffen sein.