Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Konzertorganistin. Bei ihren Auftritten benützt sie eine zum Unfallszeitpunkt erst ein Jahr alte und erst dreimal bespielte zerlegbare Pfeifenorgel mit einem Neuwert von S 322.500,--, die zu den Auftrittsorten mit einem eigens dafür adaptierten Anhänger transportiert wird. Am 19. 7. 1998 sollte sie in Eisenerz ein Konzert geben. Sie schloss deshalb mit der beklagten Versicherung eine Transportversicherung für den Zeitraum 14. 7. bis 29. 8. 1998 ab, wobei nicht nur der Transport mittels PKW samt Spezialanhänger von Wien bis Eisenerz und weiter nach Bad Aussee sowie zurück nach Wien, sondern auch die Aufstellung im Großen Kurhaussaal sowie das "Be- und Entladerisiko jeweils bis zur Verbringung an seinen Aufbewahrungsort" mitumfasst waren. Der Selbstbehalt pro Schadensereignis betrug S 500,--.
In der Versicherungs-Urkunde (Polizze Nr A505300031) wurde vereinbart, dass die Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungsbedingungen (AÖTB 1988) samt Besondere Bedingungen Nr 0617 gelten. Diese haben folgenden maßgeblichen
Wortlaut:
AÖTB:
"§ 9 Eignung des Transportmittels
(1) Die Versicherung gilt nur bei Benützung eines Transportmittels, das die für die Aufnahme und Beförderung der betreffenden Güter erforderliche Eignung besitzt, und wenn
a) bei Landtransporten das Transportmittel behördlich genehmigt ist,
...
(2) Die Eignung des Transportmittels ist auf Verlangen des Versicherers vom Versicherungsnehmer nachzuweisen."
Besondere Bedingungen Nr 0617:
"Die Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 1988) gelten wie folgt abgeändert.
AD § 4) Umfang der Versicherung:AD Paragraph 4,) Umfang der Versicherung:
1.) Der Versicherer haftet für Beschädigung oder Verlust eines versicherten Gegenstandes als Folge einer der nachstehenden Gefahren.
2.) Die Versicherung erstreckt sich während der Transporte auf Schäden, entstanden durch Feuer, Transportmittelunfälle, Raub, räuberische Erpressung, Brand, Blitzschlag, Explosion, Wasser, Naturkatastrophen und Einbruchdiebstahl.
...
AD § 6) Ausschluss und Beschränkung der Haftung:AD Paragraph 6,) Ausschluss und Beschränkung der Haftung:
...
2.) Ausgeschlossen sind folgende Schäden:
a) Schäden, verursacht durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Gegenstände, Bruch, Rost, Oxidation, Schimmel, Gärung, Fäulnis, Geruchsannahme, Witterungseinflüsse, Selbstentzündung, Ungeziefer, Ratten oder Mäuse;
b) Schäden, verursacht durch Konstruktions-, Fabrikations- oder Materialfehler, Funktionsstörungen, Abnützung, Entwertung oder Wertminderung;
...
Obliegenheiten und Verpflichtungen
1.) Bei Beförderung durch Kraftwagen sind die versicherten Gegenstände derart zu verstauen, zu befestigen und zu bedecken, dass sie nicht ohne Schwierigkeiten abhanden kommen, entwendet oder beschädigt bzw zerstört werden, sowie nicht durch Herumschleudern, Herunterfallen oder fallende andere Gegenstände Schaden erleiden können.
..."
Am 15. 7. 1998 wurde die Orgel unbeschädigt in Eisenerz angeliefert. Zuerst wurde der ca 400 kg schwere Spieltisch vom Anhänger entladen; sodann sollte er über eine ca 6,7 m lange und ca 10 Grad ansteigende Auffahrtsrampe aus Beton zum hinteren Eingang des Konzertsaales und dort auf eine ca 1,2 m höher gelegene horizontale Laderampe angehoben werden. Zum Zwecke dieses Transportes wurde ein Gabelstapler verwendet, der von Ferdinand R***** gelenkt wurde, der zu diesem Zeitpunkt allerdings alkoholisiert (Atemluft 0,61 mg/l) war. R***** war vom Kulturverein ***** zugezogen worden, mit dessen Obmann der Vater der Klägerin entsprechende Vereinbarungen für diesen Transportvorgang in den Konzertsaal getroffen hatte.
R***** unternahm insgesamt drei Versuche, mit dem Gabelstapler den aufgeladenen Spieltisch über die schräge Auffahrtsrampe zu transportieren. Das erste Mal gelang es nur, die Rampe ca 1 m hinaufzufahren; anschließend rollte er wieder zurück. Beim zweiten Mal erhöhte er die Motorleistung und es gelang ihm, ungefähr die halbe Rampe zu befahren. Beide Male blieb der Gabelstapler kontrolliert stehen, bevor er erneut losfuhr. Da R***** meinte, er sehe zu wenig, schlug der anwesende Vater der Klägerin vor, das Ladegut so weit anzuheben, dass der Fahrer darunter durchschauen könne. Anschließend versuchte R*****, die Rampe ein drittes Mal hinaufzufahren. Der Vater der Klägerin und ein weiterer Bekannter gingen dabei an beiden Seiten des Gabelstaplers mit. Dieses Mal gelangte der Stapler bis ca 30 cm vor die Außenwand der Verladerampe, und zwar so, dass die Zinken bereits über die Rampe auf den Bühnenboden ragten. Dort kam der Stapler kurz zum Stillstand, anschließend begann das Fahrzeug immer schneller werdend zurückzurollen. Den beiden Männern an den beiden Seiten des Staplers gelang es nicht, den Spieltisch festzuhalten; dieser fiel vorne überkippend vom Transportgerät. Der Gabelstapler selbst fuhr noch weiter, bis er schließlich gegen ein Auto stieß und dort zum Stillstand kam. Am Spieltisch der Orgel trat hiedurch Totalschaden ein, der sich auf S 224.000,-- belief.
Für die im vorliegenden Fall vorgesehene Verbringung des Spieltisches über die Auffahrtsrampe zum Bühnentor war ein Gabelstapler ein geeignetes Transportmittel. Auch die Beladung war im Hinblick auf den vorgesehenen Transportweg ordnungsgemäß und transportgerecht; es lag kein Verlademangel vor. Ursache für den Schadensfall war vielmehr, dass die Bremsen des Staplers ohne sichere Funktion waren, sowie weiters, dass die Befüllung der Flüssigkeitskupplung zu gering oder das Kupplungsgehäuse überhaupt leck war. Nicht erwiesen ist, dass ein Fahrfehler des (alkoholisierten) Staplerfahrers vorlag. Der Gabelstapler hätte die vorgegebene Last an und für sich mühelos bis zum oberen Ende der Rampe transportieren, dort anhalten und die Last sicher absetzen können. Im Jahre 1998 war die Führung eines Prüfbuches für den Gabelstapler nicht vorgesehen, sondern nur der Vorweis einer jährlichen Überprüfung.
Mit der am 31. 3. 1999 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung ihres mit insgesamt S 236.821,43 samt 4 % Zinsen aus S 105.130,43 und 12,75 % Zinsen aus S 131.691,--, jeweils seit 18. 12. 1998, bezifferten und später auf S 226.676,99 sA eingeschränkten Schadens. Für den Fall, dass ein eventueller Schadensbetrag erst nach Durchführung eines Sachverständigenverfahrens nach § 21 AÖTB gerichtlich geltend gemacht könne, erhob sie auch ein Eventualbegehren auf Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei für den Schadensfall vom 15. 7. 1998 in Eisenerz.Mit der am 31. 3. 1999 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung ihres mit insgesamt S 236.821,43 samt 4 % Zinsen aus S 105.130,43 und 12,75 % Zinsen aus S 131.691,--, jeweils seit 18. 12. 1998, bezifferten und später auf S 226.676,99 sA eingeschränkten Schadens. Für den Fall, dass ein eventueller Schadensbetrag erst nach Durchführung eines Sachverständigenverfahrens nach Paragraph 21, AÖTB gerichtlich geltend gemacht könne, erhob sie auch ein Eventualbegehren auf Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei für den Schadensfall vom 15. 7. 1998 in Eisenerz.
Die Klägerin hat im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens auch dem Kulturverein *****, dessen Fahrer den Gabelstapler gelenkt hatte, den Streit verkündet, welcher jedoch nicht als Nebenintervenient auf ihrer Seite beigetretenen ist.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach im Wesentlichen damit, dass ein funktionsunfähiges und untaugliches Fahrzeug zur Beförderung der Orgel verwendet und die Verstauung mangelhaft gewesen sei, weshalb sie leistungsfrei sei.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von S 225.859,-- samt 4 % Zinsen seit 18. 12. 1998; das Mehrbegehren von S 817,99 samt Zinsenmehrbegehren (auf 12,65 % p.a.) wurde - unbekämpft und damit rechtskräftig - abgewiesen. Das Erstgericht beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass weder ein ungeeignetes Transportmittel verwendet worden sei noch sonst ein Transportfehler vorliege; die fehlende Bremsleistung des Transportfahrzeuges könne nicht der Klägerin angelastet werden, da ihr nicht zugemutet werden könne, dessen konkrete Verkehrssicherheit im Voraus zu überprüfen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Ausgehend von den (unbekämpft gebliebenen) Feststellungen des Erstgerichtes führte es in rechtlicher Hinsicht - zusammengefasst - aus:
Ein Hinweis darauf, dass die beklagte Partei den Risikoausschluss des § 9 Abs 1 AÖTB dahin verstanden haben wollte, dass auch Schäden durch technische Gebrechen eines an sich geeigneten Fahrzeuges nicht gedeckt seien, lasse sich den Formulierungen der Versicherungsurkunde, welche nach § 914 f ABGB nach dem Maßstab eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen sei, nicht entnehmen. Aus § 9 AÖTB gehe auch nicht mit entsprechender Deutlichkeit hervor, was mit dem Begriff der "erforderlichen Eignung" gemeint sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes spreche aber der Zweck einer Transportversicherung, Schutz gegen Beschädigungen des Gutes während des Transportes zu bieten, dafür, keinen Unterschied zu machen, ob der eingetretene Schaden nun auf einen Bedienungsfehler (Fahrfehler) oder ein technisches Gebrechen des Transportmittels zurückzuführen sei; beide Ursachen seien in der Regel für den Versicherungsnehmer nicht erkenn- oder abwendbar. Ein Risikoausschluss auch bei technischen Gebrechen eines an sich geeigneten Transportmittels müsste daher ausdrücklich vereinbart werden.Ein Hinweis darauf, dass die beklagte Partei den Risikoausschluss des Paragraph 9, Absatz eins, AÖTB dahin verstanden haben wollte, dass auch Schäden durch technische Gebrechen eines an sich geeigneten Fahrzeuges nicht gedeckt seien, lasse sich den Formulierungen der Versicherungsurkunde, welche nach Paragraph 914, f ABGB nach dem Maßstab eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen sei, nicht entnehmen. Aus Paragraph 9, AÖTB gehe auch nicht mit entsprechender Deutlichkeit hervor, was mit dem Begriff der "erforderlichen Eignung" gemeint sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes spreche aber der Zweck einer Transportversicherung, Schutz gegen Beschädigungen des Gutes während des Transportes zu bieten, dafür, keinen Unterschied zu machen, ob der eingetretene Schaden nun auf einen Bedienungsfehler (Fahrfehler) oder ein technisches Gebrechen des Transportmittels zurückzuführen sei; beide Ursachen seien in der Regel für den Versicherungsnehmer nicht erkenn- oder abwendbar. Ein Risikoausschluss auch bei technischen Gebrechen eines an sich geeigneten Transportmittels müsste daher ausdrücklich vereinbart werden.
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil zur Frage, ob der Risikoausschluss nach § 9 Abs 1 AÖTB auch technische Gebrechen eines generell geeigneten Transportmittels erfasse, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil zur Frage, ob der Risikoausschluss nach Paragraph 9, Absatz eins, AÖTB auch technische Gebrechen eines generell geeigneten Transportmittels erfasse, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revsionsgrund der unrichtigen rechtlichen Verurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die Urteile erster und zweiter Instanz "aufzuheben" (gemeint: abzuändern) und das Klagebegehren kostenpflichtig abzuweisen.
Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der primär die Unzulässigkeit der Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht und der Antrag gestellt wird, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der primär die Unzulässigkeit der Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend gemacht und der Antrag gestellt wird, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.