Rechtssatz RS0115616
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115616
Entscheidungsdatum
11.07.2001
Rechtssatz
Der Begriff der "erforderlichen Eignung" im § 9 AÖTB, nämlich ob eine solche in genereller Hinsicht genügt oder die jeweilige Eignung des konkreten Transportmittels auch für den speziellen Beförderungsvorgang vorliegen muss, ist so zu verstehen, dass ein Nachweis des Versicherungsnehmers im Sinne des § 9 Abs 2 leg cit über eine jeweilige Eignung des konkreten Transportmittels für den konkreten Transport in dem Sinn, dass das Fahrzeug auch frei von konkreten technischen Mängeln ist, kaum zu führen ist. Ein Risikoausschluss auch bei etwa technischen Gebrechen eines grundsätzlich tauglichen und geeigneten Transportmittels müsste daher ausdrücklich vereinbart werden (Radlader mit einem nach außen nicht erkennbaren Bremsdefekt für den Transport einer Orgel).Der Begriff der "erforderlichen Eignung" im Paragraph 9, AÖTB, nämlich ob eine solche in genereller Hinsicht genügt oder die jeweilige Eignung des konkreten Transportmittels auch für den speziellen Beförderungsvorgang vorliegen muss, ist so zu verstehen, dass ein Nachweis des Versicherungsnehmers im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, leg cit über eine jeweilige Eignung des konkreten Transportmittels für den konkreten Transport in dem Sinn, dass das Fahrzeug auch frei von konkreten technischen Mängeln ist, kaum zu führen ist. Ein Risikoausschluss auch bei etwa technischen Gebrechen eines grundsätzlich tauglichen und geeigneten Transportmittels müsste daher ausdrücklich vereinbart werden (Radlader mit einem nach außen nicht erkennbaren Bremsdefekt für den Transport einer Orgel).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115616
Dokumentnummer
JJR_20010711_OGH0002_0070OB00168_01H0000_001