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Rechtssatz RS0115616

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115616

Geschäftszahl

7Ob168/01h

Entscheidungsdatum

11.07.2001

Norm

AÖTB 1988 §9

Rechtssatz

Der Begriff der "erforderlichen Eignung" im Paragraph 9, AÖTB, nämlich ob eine solche in genereller Hinsicht genügt oder die jeweilige Eignung des konkreten Transportmittels auch für den speziellen Beförderungsvorgang vorliegen muss, ist so zu verstehen, dass ein Nachweis des Versicherungsnehmers im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, leg cit über eine jeweilige Eignung des konkreten Transportmittels für den konkreten Transport in dem Sinn, dass das Fahrzeug auch frei von konkreten technischen Mängeln ist, kaum zu führen ist. Ein Risikoausschluss auch bei etwa technischen Gebrechen eines grundsätzlich tauglichen und geeigneten Transportmittels müsste daher ausdrücklich vereinbart werden (Radlader mit einem nach außen nicht erkennbaren Bremsdefekt für den Transport einer Orgel).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115616

Dokumentnummer

JJR_20010711_OGH0002_0070OB00168_01H0000_001