Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungsbedingungen (AÖTB 1988) idF 1992 lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungsbedingungen (AÖTB 1988) in der Fassung 1992 lauten:
"§ 6
(1) Ausgeschlossen sind folgende Gefahren:
....
e) die Gefahren der Veruntreuung ...
§ 8 VerschuldenParagraph 8, Verschulden
(1) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schaden vom Versicherungsnehmer, Absender oder Empfänger vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde. ...
§ 10 Dauer der VersicherungParagraph 10, Dauer der Versicherung
(1) Die Versicherung beginnt in dem Zeitpunt, in welchem die Güter ihren bisherigen Aufbewahrungsort im Haus oder Lager des Absenders in dem in der Versicherungsurkunde genannten Abgangsort zum Zweck der unverzüglichen Beförderung verlassen; sie dauert während des normalen Transportverlaufes und endet, je nachdem, welcher der nachstehenden Fälle zuerst eintritt:
a) in dem Zeitpunkt, in welchem die Güter im Haus oder Lager des Empfängers in dem in der Versicherungsurkunde genannten Bestimmungsort abgeliefert sind
b) bei Ablieferung in einem anderen vom Vrsicherungsnehmer vor oder in dem in der Versicherungsurkunde genannten Bestimmungsort gewählten Lager, das zwecks Disponierung oder Verteilung gewählt wurde, oder falls die Lagerung nicht mehr zum normalen Verlauf der Reise gehört;.....
unter Ablieferung ist die Ankunft des Gutes im Haus oder Lager nach erfolgter Abladung aus dem anbringenden Transportmittel zu verstehen;
....
§ 16 Gefahränderung, GefahrerhöhungParagraph 16, Gefahränderung, Gefahrerhöhung
(1) Der Versicherungsnehmer darf nach dem Abschluss des Vertrages ohne Einwilligung des Versicherers die Gefahr nicht ändern, insbesondere nicht erhöhen oder die Änderung durch einen Dritten gestatten.
(2) Als Gefahränderung gelten insbesondere ...
c) die Änderung des Bestimmungsortes bzw. -hafens, ...
§ 18 Obliegenheiten nach Eintritt des VersicherungsfallesParagraph 18, Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
....
(4) Der Versicherer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Vresicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist.
Zum Schadennachweis und zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen sind dem Versicherer insbesondere die folgende Dokumente vorzulegen: ...
g) Bestätigung über erfolgte unverzügliche Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde im Fall von Schäden durch Feuer, Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub, soferne die Beförderung vom Versicherungsnehmer selbst durchgeführt wurde. ...
(7) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in den Absätzen (1) und
(3) bis (5) vorgeschriebenen Obliegenheiten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat."
Die Transportversicherung ist eine Sachschadenversicherung zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des transportierten Gutes während seiner Beförderung gegen dabei typisch auftretende Gefahren (vgl VersR 1993, 1303; BK/Dallmayr vor §§ 129 bis 148 RN 5). Es gilt bei ihr der Grundsatz der Allgefahrendeckung, sofern nicht bestimmte Schäden in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Der Grundsatz der Allgefahrendeckung wirkt sich bei der Darlegungs- und Beweislast zu Gunsten des Versicherungsnehmers aus. Dieser muss nur beweisen, dass der Schaden während des versicherten Zeitraumes eingetreten ist. Nach dem vorliegenden Feststellungsstand wurde das versicherte Gut betrügerisch von Unbekannten dem Fahrer herausgelockt. Den Gegenbeweis, dass eine Veruntreuung vorlag, hat der dafür beweispflichtige Versicherer nicht erbracht (vgl Dallmayr aaO § 129 RN 8, 9 und 14). Da der Fahrer den Bestimmungsort im Tatzeitpunkt noch nicht gefunden hatte, war die Ladung auch nicht dem bestimmungsgemäßen Empfänger geliefert worden. Der Versicherungsschutz war daher im Zeitpunkt des Versicherungsfalles aufrecht.Die Transportversicherung ist eine Sachschadenversicherung zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des transportierten Gutes während seiner Beförderung gegen dabei typisch auftretende Gefahren vergleiche VersR 1993, 1303; BK/Dallmayr vor Paragraphen 129 bis 148 RN 5). Es gilt bei ihr der Grundsatz der Allgefahrendeckung, sofern nicht bestimmte Schäden in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Der Grundsatz der Allgefahrendeckung wirkt sich bei der Darlegungs- und Beweislast zu Gunsten des Versicherungsnehmers aus. Dieser muss nur beweisen, dass der Schaden während des versicherten Zeitraumes eingetreten ist. Nach dem vorliegenden Feststellungsstand wurde das versicherte Gut betrügerisch von Unbekannten dem Fahrer herausgelockt. Den Gegenbeweis, dass eine Veruntreuung vorlag, hat der dafür beweispflichtige Versicherer nicht erbracht vergleiche Dallmayr aaO Paragraph 129, RN 8, 9 und 14). Da der Fahrer den Bestimmungsort im Tatzeitpunkt noch nicht gefunden hatte, war die Ladung auch nicht dem bestimmungsgemäßen Empfänger geliefert worden. Der Versicherungsschutz war daher im Zeitpunkt des Versicherungsfalles aufrecht.
Die Revision erhebt allein den Vorwurf der Obliegenheitsverletzung durch die klagende Versicherte infolge unterlassener Polizeianzeige nach § 18 Abs 4 lit g der AÖTB. Im vorliegenden Fall hat die Firma G***** als hiezu von der Klägerin Beauftragter sowohl den Transport der von der Klägerin gekauften Waren durch einen slowakischen Frächter als auch deren Versicherung veranlasst. Da sohin weder die versicherte Klägerin noch die Firma G***** als Versicherungsnehmerin den Transport selbst durchgeführt hat, kommt der auf § 18 Abs 4 lit g AÖTB gestützte Vorwurf schon allein aus diesem Grund nicht zum Tragen.Die Revision erhebt allein den Vorwurf der Obliegenheitsverletzung durch die klagende Versicherte infolge unterlassener Polizeianzeige nach Paragraph 18, Absatz 4, Litera g, der AÖTB. Im vorliegenden Fall hat die Firma G***** als hiezu von der Klägerin Beauftragter sowohl den Transport der von der Klägerin gekauften Waren durch einen slowakischen Frächter als auch deren Versicherung veranlasst. Da sohin weder die versicherte Klägerin noch die Firma G***** als Versicherungsnehmerin den Transport selbst durchgeführt hat, kommt der auf Paragraph 18, Absatz 4, Litera g, AÖTB gestützte Vorwurf schon allein aus diesem Grund nicht zum Tragen.
Die Darlegungen der Beklagten, dass nur bei einer sofortigen Anzeige bei den russischen Sicherheitsbehörden diese unmittelbare Ermittlungen in die Wege hätte leiten können und zu der Art 18 AÖTB 1988 vergleichbaren Bestimmung des Art 5.2. EKHB 1993 der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen habe, dass eine sofortige strafrechtliche Anzeige zu erfolgen habe, verkennen den Unterschied zwischen diesen Versicherungsbedingungen. Es trifft zwar zu, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. 1. 1996, 7 Ob 43/95 (= VR 1996, 141 = VersR 1997, 387 = ZVR 1997/92, 244) zu den EKHB 1993 auch unter Bezugnahme auf die Verpflichtung zur Anzeigenerstattung nach § 4 Abs 5 StVO ausgesprochen hat, dass den Versicherungsnehmer immer dann seine Aufklärungspflicht verletzt, wenn er einen von ihm verursachten Verkehrsunfall der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verspätet meldet, obwohl entsprechend den Bestimmungen der StVO zur Anzeigenerstattung verpflichtet ist (vgl dazu auch jüngst 7 Ob 170/99x). Jedoch enthält Art 5 der EKHB 1993 eine ausdrückliche Festlegung der Obliegenheit, dass ein entsprechender Schaden unverzüglich der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle anzuzeigen ist. Weiters waren dort die Regelungen des § 4 StVO über die Verpflichtung zur Anzeigenerstattung anzuwenden. Eine vergleichbare Bestimmung findet sich jedoch in Art 18 Abs 4 der AÖTB 1988 nicht.Die Darlegungen der Beklagten, dass nur bei einer sofortigen Anzeige bei den russischen Sicherheitsbehörden diese unmittelbare Ermittlungen in die Wege hätte leiten können und zu der Artikel 18, AÖTB 1988 vergleichbaren Bestimmung des Artikel 5 Punkt 2, EKHB 1993 der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen habe, dass eine sofortige strafrechtliche Anzeige zu erfolgen habe, verkennen den Unterschied zwischen diesen Versicherungsbedingungen. Es trifft zwar zu, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. 1. 1996, 7 Ob 43/95 (= VR 1996, 141 = VersR 1997, 387 = ZVR 1997/92, 244) zu den EKHB 1993 auch unter Bezugnahme auf die Verpflichtung zur Anzeigenerstattung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO ausgesprochen hat, dass den Versicherungsnehmer immer dann seine Aufklärungspflicht verletzt, wenn er einen von ihm verursachten Verkehrsunfall der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verspätet meldet, obwohl entsprechend den Bestimmungen der StVO zur Anzeigenerstattung verpflichtet ist vergleiche dazu auch jüngst 7 Ob 170/99x). Jedoch enthält Artikel 5, der EKHB 1993 eine ausdrückliche Festlegung der Obliegenheit, dass ein entsprechender Schaden unverzüglich der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle anzuzeigen ist. Weiters waren dort die Regelungen des Paragraph 4, StVO über die Verpflichtung zur Anzeigenerstattung anzuwenden. Eine vergleichbare Bestimmung findet sich jedoch in Artikel 18, Absatz 4, der AÖTB 1988 nicht.
Die Ausführungen der Beklagten, dass nicht Shelkovo, sondern Moskau der Ablieferungsort gewesen sei, überzeugen nicht, da hier konkret unter Moskau nicht nur das Gemeindegebiet, sondern der Großraum verstanden werden konnte. Jedenfalls ist nach § 10 Abs 1 der AÖTB unter Ablieferung nur die "Ankunft des Gutes im Haus oder Lager nach erfolgter Abladung" (vgl Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 370, im Zusammenhang Enge, Transportversicherung, 153) zu verstehen, die hier noch nicht durchgeführt wurde.Die Ausführungen der Beklagten, dass nicht Shelkovo, sondern Moskau der Ablieferungsort gewesen sei, überzeugen nicht, da hier konkret unter Moskau nicht nur das Gemeindegebiet, sondern der Großraum verstanden werden konnte. Jedenfalls ist nach Paragraph 10, Absatz eins, der AÖTB unter Ablieferung nur die "Ankunft des Gutes im Haus oder Lager nach erfolgter Abladung" vergleiche Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 370, im Zusammenhang Enge, Transportversicherung, 153) zu verstehen, die hier noch nicht durchgeführt wurde.
Im Rahmen der allseitigen rechtlichen Überprüfung war noch zu untersuchen, ob der gegenständliche Schaden schuldhaft von der Versicherungsnehmerin bzw der Versicherten herbeigeführt worden ist, wobei dafür gemäß § 8 AÖTB in teilweiser Abänderung des § 131 VersVG grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers bzw Versicherten für die Leistungsfreiheit des Versicherers erforderlich wäre. In der österreichischen Rechtsprechung wird die Repräsentantentheorie im Gegensatz zu Deutschland weiterhin abgelehnt (vgl Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 269 mwN). Die eigenmächtige Änderung des Entladungsortes durch den Fahrzeuglenker T***** im Großraum Moskau kann daher nicht der klagenden Partei zur Last gelegt werden. Ebenso kann beim vorliegenden Feststellungsstand nicht davon ausgegangen werden, dass der Schaden von Leuten des Empfängers verschuldet worden ist, weil nicht feststeht, wer die Unbekannten waren, die T***** die Ladung betrügerisch herausgelockt haben. Die hiefür beweispflichtige beklagte Versicherung hat jedenfalls nicht unter Beweis stellen können, dass es sich um Leute der Empfängerin handelte (vgl Dallmayr aaO § 131 RN 5).Im Rahmen der allseitigen rechtlichen Überprüfung war noch zu untersuchen, ob der gegenständliche Schaden schuldhaft von der Versicherungsnehmerin bzw der Versicherten herbeigeführt worden ist, wobei dafür gemäß Paragraph 8, AÖTB in teilweiser Abänderung des Paragraph 131, VersVG grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers bzw Versicherten für die Leistungsfreiheit des Versicherers erforderlich wäre. In der österreichischen Rechtsprechung wird die Repräsentantentheorie im Gegensatz zu Deutschland weiterhin abgelehnt vergleiche Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 269 mwN). Die eigenmächtige Änderung des Entladungsortes durch den Fahrzeuglenker T***** im Großraum Moskau kann daher nicht der klagenden Partei zur Last gelegt werden. Ebenso kann beim vorliegenden Feststellungsstand nicht davon ausgegangen werden, dass der Schaden von Leuten des Empfängers verschuldet worden ist, weil nicht feststeht, wer die Unbekannten waren, die T***** die Ladung betrügerisch herausgelockt haben. Die hiefür beweispflichtige beklagte Versicherung hat jedenfalls nicht unter Beweis stellen können, dass es sich um Leute der Empfängerin handelte vergleiche Dallmayr aaO Paragraph 131, RN 5).
Insgesamt war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.