Der von der Beklagten gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Art.5.3 der AFIB 1993 lautet (auszugsweise):Artikel 5 Punkt 3, der AFIB 1993 lautet (auszugsweise):
"Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles den Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit (§ 6 Abs.3 VersVG 1958) werden bestimmt,"Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles den Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit (Paragraph 6, Absatz 3, VersVG 1958) werden bestimmt,
3.1 nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen;
3.2 dem Versicherer innerhalb einer Woche ... die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens schriftlich mitzuteilen".
Art.5 der EKKB 1993 lautet (auszugsweise):Artikel 5, der EKKB 1993 lautet (auszugsweise):
"Obliegenheiten
1. Es gelten die allgemeinen Obliegenheiten des Art.5 AFIB 1993.1. Es gelten die allgemeinen Obliegenheiten des Artikel 5, AFIB 1993.
2. Darüber hinaus werden als Obliegenheiten im Sinne des § 6 Abs.3 VersVG bestimmt,2. Darüber hinaus werden als Obliegenheiten im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG bestimmt,
...
2.2 daß ein Schaden, der durch ... Berührung mit Tieren ... entsteht, vom Versicherungsnehmer oder Lenker bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unverzüglich anzuzeigen ist."
Der Versicherer muß nur die objektive Verletzung einer Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer, dieser, nachdem diese bewiesen worden ist - mangelndes Verschulden (oder einen geringeren Schuldgrad als grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) sowie mangelnde Kausalität beweisen (VR 1992, 23; VR 1990, 346 ua). Nach § 6 Abs.3 VersVG in der Fassung des BGBl 1994/509 wird dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis auch bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung eröffnet und ist nur dann ausgeschlossen, wenn er die Obliegenheit mit Schädigungs- oder Verschleierungsvorsatz verletzt, also mit dem Vorsatz, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind (vgl. Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 258 ff). Im vorliegenden Fall aber ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Bestimmung des § 6 Abs 3 VersVG in der Fassung vor der VersVG-Novelle BGBl 1994/509 anzuwenden, weil sich der Schadensfall vor dem Inkrafttreten der geänderten Fassung, das ist der 1.1.1995, ereignet hat (§ 191b VersVG). Zwar ist der erkennende Senat in einigen Entscheidungen ohne weitere Begründung offensichtlich von der Ansicht ausgegangen, § 6 Abs 3 VersVG in der seit 1.1.1995 geltenden Fassung sei auch auf Schadensereignisse vor dem 1.1.1995 anzuwenden, wirke also zurück - wenngleich sich diese Ansicht in keinem dieser Fälle auf das Ergebnis der Verfahren auswirken konnte, weil zum Teil (7 Ob 4/95 = VR 1995/375, 41; 7 Ob 25/95) das Bestehen einer Verschleierungsabsicht und somit jedenfalls einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung angenommen wurde und in einem Fall (7 Ob 23/95) es auf die Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises gar nicht ankam. Diese Ansicht ist allerdings verfehlt; sie wird daher auch nicht aufrechterhalten. Die Rückwirkung von Gesetzen, das heißt, deren Anwendung auf Sachverhalte, die vor ihrem Inkrafttreten verwirklicht waren, wird durch § 5 ABGB verwehrt. Zwar kann diese Regel durch eine Rückwirkungsanordnung (als lex specialis) durchbrochen werden (Bydlinski in Rummel2 Rz 2 zu § 5 ABGB); im Zweifel ist dies allerdings nicht anzunehmen (Koziol-Welser, Grundriß I10 33). Den Übergangsbestimmungen der VersVG-Novelle BGBl 1994/509 (= § 191b VersVG) kann die Anordnung einer Rückwirkung nicht entnommen werden.Der Versicherer muß nur die objektive Verletzung einer Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer, dieser, nachdem diese bewiesen worden ist - mangelndes Verschulden (oder einen geringeren Schuldgrad als grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) sowie mangelnde Kausalität beweisen (VR 1992, 23; VR 1990, 346 ua). Nach Paragraph 6, Absatz 3, VersVG in der Fassung des BGBl 1994/509 wird dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis auch bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung eröffnet und ist nur dann ausgeschlossen, wenn er die Obliegenheit mit Schädigungs- oder Verschleierungsvorsatz verletzt, also mit dem Vorsatz, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind vergleiche Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 258 ff). Im vorliegenden Fall aber ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG in der Fassung vor der VersVG-Novelle BGBl 1994/509 anzuwenden, weil sich der Schadensfall vor dem Inkrafttreten der geänderten Fassung, das ist der 1.1.1995, ereignet hat (Paragraph 191 b, VersVG). Zwar ist der erkennende Senat in einigen Entscheidungen ohne weitere Begründung offensichtlich von der Ansicht ausgegangen, Paragraph 6, Absatz 3, VersVG in der seit 1.1.1995 geltenden Fassung sei auch auf Schadensereignisse vor dem 1.1.1995 anzuwenden, wirke also zurück - wenngleich sich diese Ansicht in keinem dieser Fälle auf das Ergebnis der Verfahren auswirken konnte, weil zum Teil (7 Ob 4/95 = VR 1995/375, 41; 7 Ob 25/95) das Bestehen einer Verschleierungsabsicht und somit jedenfalls einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung angenommen wurde und in einem Fall (7 Ob 23/95) es auf die Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises gar nicht ankam. Diese Ansicht ist allerdings verfehlt; sie wird daher auch nicht aufrechterhalten. Die Rückwirkung von Gesetzen, das heißt, deren Anwendung auf Sachverhalte, die vor ihrem Inkrafttreten verwirklicht waren, wird durch Paragraph 5, ABGB verwehrt. Zwar kann diese Regel durch eine Rückwirkungsanordnung (als lex specialis) durchbrochen werden (Bydlinski in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 5, ABGB); im Zweifel ist dies allerdings nicht anzunehmen (Koziol-Welser, Grundriß I10 33). Den Übergangsbestimmungen der VersVG-Novelle BGBl 1994/509 (= Paragraph 191 b, VersVG) kann die Anordnung einer Rückwirkung nicht entnommen werden.
Ein Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungspflicht immer dann, wenn er einen von ihm verursachten Verkehrsunfall der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verspätet meldet, obwohl er zur sofortigen Anzeigeerstattung nach § 4 (hier: Abs 5) StVO verpflichtet war und im konkreten Fall etwas verabsäumt wurde, das zur Aufklärung des Sachverhaltes dienlich gewesen wäre (vgl. SZ 51/180). Diese Anzeigeverpflichtung erstreckt sich auch auf den Unfall mit Tieren (vgl. MGA StVO § 4 Anm.27). Die Übertretung des § 4 Abs 5 StVO ist für sich allein nicht schon einer Verletzung der Aufklärungspflicht gleichzuhalten, es ist vielmehr notwendig, daß ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der konkrete Verdacht und die Unbenützbarkeit des Beweismittels infolge Unterlassung (Verspätung) der Anzeige muß vom Versicherer behauptet und bewiesen werden (SZ 51/180). Ein solcher konkreter Verdacht in Richtung Alkoholisierung ist dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Unfall eine Anzeigeerstattung bei der Gendarmerie unterläßt und unmittelbar nach dem Unfall Alkohol zu sich nimmt (vgl. SZ 56/118). Den Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß bei der Obliegenheit nach Art.5 der EKKB 1993, wonach von einem Zusammenstoß mit Tieren die nächste Gendarmerie- oder Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen ist, der Umstand, daß der so aufgesuchte Posten gerade unbesetzt ist, den Versicherungsnehmer nicht davon entbindet, die Anzeige beim nächstgelegenen Gendarmerieposten vorzunehmen, ist grundsätzlich zuzustimmen. Vom Versicherten darf in einer derartigen Situation all das erwartet werden, was ein Normalbürger bei sonstiger Notwendigkeit einer dringenden Inanspruchnahme von Gendarmerie oder Polizei tun wird. In einer Zeit, in der bundesweit Gendarmerie- und Polizeinotruftelefonnummern überall aufliegen, bei deren Anwählen diese Behörden sofort erreichbar sind, stellt es keine Überspannung der Sorgfaltspflichten gegenüber dem Versicherten dar, vom nächsten öffentlichen Fernsprecher oder von einem Telefon aus einem Gasthaus diese Nummer anzuwählen, den Sachverhalt zu schildern und dann sich den Anweisungen der Gendarmerie oder Polizei entsprechend zu verhalten. Der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.9.1970, 707/69 (ÖJZ 1971, 305), vertretenen Ansicht, es verstoße der Lenker eines Fahrzeuges, der des Nachts an einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden beteiligt war, nicht gegen das Gesetz, wenn er - weil die nächtste Gendarmeriedienststelle sowie jene seines Wohnortes in der Nacht nicht besetzt waren - den Verkehrsunfall erst am Morgen des nächsten Tages melde, kann aus diesem Grund und auch im Hinblick auf den unbestrittenen Nachtrunk des Klägers zumindest in dieser generellen Form nicht beigepflichtet werden.Ein Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungspflicht immer dann, wenn er einen von ihm verursachten Verkehrsunfall der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verspätet meldet, obwohl er zur sofortigen Anzeigeerstattung nach Paragraph 4, (hier: Absatz 5,) StVO verpflichtet war und im konkreten Fall etwas verabsäumt wurde, das zur Aufklärung des Sachverhaltes dienlich gewesen wäre vergleiche SZ 51/180). Diese Anzeigeverpflichtung erstreckt sich auch auf den Unfall mit Tieren vergleiche MGA StVO Paragraph 4, Anm.27). Die Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist für sich allein nicht schon einer Verletzung der Aufklärungspflicht gleichzuhalten, es ist vielmehr notwendig, daß ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der konkrete Verdacht und die Unbenützbarkeit des Beweismittels infolge Unterlassung (Verspätung) der Anzeige muß vom Versicherer behauptet und bewiesen werden (SZ 51/180). Ein solcher konkreter Verdacht in Richtung Alkoholisierung ist dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Unfall eine Anzeigeerstattung bei der Gendarmerie unterläßt und unmittelbar nach dem Unfall Alkohol zu sich nimmt vergleiche SZ 56/118). Den Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß bei der Obliegenheit nach Artikel 5, der EKKB 1993, wonach von einem Zusammenstoß mit Tieren die nächste Gendarmerie- oder Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen ist, der Umstand, daß der so aufgesuchte Posten gerade unbesetzt ist, den Versicherungsnehmer nicht davon entbindet, die Anzeige beim nächstgelegenen Gendarmerieposten vorzunehmen, ist grundsätzlich zuzustimmen. Vom Versicherten darf in einer derartigen Situation all das erwartet werden, was ein Normalbürger bei sonstiger Notwendigkeit einer dringenden Inanspruchnahme von Gendarmerie oder Polizei tun wird. In einer Zeit, in der bundesweit Gendarmerie- und Polizeinotruftelefonnummern überall aufliegen, bei deren Anwählen diese Behörden sofort erreichbar sind, stellt es keine Überspannung der Sorgfaltspflichten gegenüber dem Versicherten dar, vom nächsten öffentlichen Fernsprecher oder von einem Telefon aus einem Gasthaus diese Nummer anzuwählen, den Sachverhalt zu schildern und dann sich den Anweisungen der Gendarmerie oder Polizei entsprechend zu verhalten. Der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.9.1970, 707/69 (ÖJZ 1971, 305), vertretenen Ansicht, es verstoße der Lenker eines Fahrzeuges, der des Nachts an einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden beteiligt war, nicht gegen das Gesetz, wenn er - weil die nächtste Gendarmeriedienststelle sowie jene seines Wohnortes in der Nacht nicht besetzt waren - den Verkehrsunfall erst am Morgen des nächsten Tages melde, kann aus diesem Grund und auch im Hinblick auf den unbestrittenen Nachtrunk des Klägers zumindest in dieser generellen Form nicht beigepflichtet werden.
Dem Vorbringen des Klägers kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, noch kein Zugeständnis einer vorsätzlichen Handlungsweise entnommen werden, weil daraus auch ein Geschehensablauf abgeleitet werden könnte, daß der Kläger aus einer von ihm irrig, aber ihn subjektiv überzeugenden Ansicht von einem weiteren Versuch, Anzeige zu erstatten, abgesehen hat. Allerdings ist dem Kläger nach der zu Recht als mangelhaft erachteten Vorgangsweise des Erstgerichtes die Möglichkeit genommen worden, dies in Form seiner Parteieneinvernahme darzulegen. Nur der Nachweis besonders entschuldigender Umstände aber kann die Vorsätzlichkeit des Vorgehens des Klägers in Frage stellen (SZ 53/55 = JBl 1981, 101). Bei der Würdigung der vom Kläger für die fehlende Vorsätzlichkeit anzutretenden Beweise wird das Erstgericht einen strengen Maßstab anzulegen haben. Die Aufklärungsverpflichtung des Versicherten soll ja dazu dienen, dem Versicherer objektive Anhaltspunkte über das Unfallsgeschehen zu verschaffen und um ihm die Angaben des Versicherten überprüfbar zu machen. Die bloße Behauptung des Klägers, daß sich beim nicht besetzten Gendarmerieposten Vordernberg kein Schild mit einem Hinweis auf den nächsten besetzten Gendarmerieposten befunden habe und daß auch kein Telefon in der Nähe gewesen sei, reicht aber noch nicht zur Annahme aus, dem Kläger seien die objektiv gegebenen Obliegenheitsverletzungen auch subjektiv vorwerfbar. Damit erweist sich der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes im Ergebnis aufgrund des zuvor Gesagten als gerechtfertigt.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.