Rechtssatz RS0114765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114765
Entscheidungsdatum
19.11.2025
Norm
AÖTB 1988 idF 1992 allg
Rechtssatz
Die Transportversicherung ist eine Sachschadenversicherung zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des transportierten Gutes während seiner Beförderung gegen dabei typisch auftretende Gefahren. Es gilt bei ihr der Grundsatz der Allgefahrendeckung, sofern nicht bestimmte Schäden in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Der Grundsatz der Allgefahrendeckung wirkt sich bei der Darlegungs- und Beweislast zu Gunsten des Versicherungsnehmers aus. Dieser muss nur beweisen, dass der Schaden während des versicherten Zeitraumes eingetreten ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 52/00y
Entscheidungstext OGH 22.11.2000 7 Ob 52/00y
- 7 Ob 168/01h
Entscheidungstext OGH 11.07.2001 7 Ob 168/01h
- 7 Ob 234/13g
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 234/13g
Auch; nur: Die Transportversicherung ist eine Sach‑(Schadens‑)versicherung zugunsten des jeweiligen Eigentümers des transportierten Gutes während seiner Beförderung gegen dabei typisch auftretende Gefahren. Es gilt bei ihr der Grundsatz der Allgefahrendeckung, sofern nicht bestimmte Schäden in den allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. (T1)
- 7 Ob 69/22f
Entscheidungstext OGH 29.06.2022 7 Ob 69/22f
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Geltendmachung zedierter Forderungen der Hauptfrachtführerin nach CIM. (T2)
- 7 Ob 162/25m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2025 7 Ob 162/25m
Beisatz: Hier: Zum Risikoausschluss für Schäden verursacht durch inneren Verderb, die natürliche und/oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes sowie durch Selbstentzündung. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114765
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20001122_OGH0002_0070OB00052_00Y0000_001