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Entscheidung 7 Ob 162/25m×

Entscheidung 7 Ob 162/25m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017960 Rechtssatz 23.02.1989Zivilrecht
Die nach objektivem Gesichtspunkt als unklar aufzufassenden allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen so ausgelegt werden, wie dies der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen. …
RS0080068 Rechtssatz 26.04.1995Zivilrecht
Mit einem Risikoausschluss begrenzt der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz. Diese Umstände kann der Versicherungsnehmer nicht durch sein späteres Verhalten beeinflussen oder kontrollieren. Demgegenüber stellt die von der Einhaltung einer Obl …
RS0080122 Rechtssatz 21.02.1974Zivilrecht
Art 4 I Z 3 AVBV begründet einen Risikoausschluß, für dessen Vorliegen den Versicherer die Behauptungslast und Beweislast trifft.
RS0080166 Rechtssatz 12.02.1987Zivilrecht
Bei der Risikobegrenzung wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme. Obliegenheiten hingegen fordern gewisse V …
RS0080988 Rechtssatz 26.05.1993Zivilrecht
Die Transportversicherung (= Versicherung von Gütern) ist eine Sachversicherung und keine Haftpflichtversicherung.
RS0081065 Rechtssatz 15.12.1988Zivilrecht
Die Transportversicherung ist eine Sachversicherung, so daß § 150 VersVG nicht anzuwenden ist.
RS0107031 Rechtssatz 12.02.1997Zivilrecht
Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise sowie des …
RS0114765 Rechtssatz 22.11.2000Zivilrecht
Die Transportversicherung ist eine Sachschadenversicherung zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des transportierten Gutes während seiner Beförderung gegen dabei typisch auftretende Gefahren. Es gilt bei ihr der Grundsatz der Allgefahrendeckung, sofern nich …