Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat mit der beklagten Partei eine Betriebsunterbrechungs-Versicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung für freiberuflich Tätige zugrundelagen.
Art 1 Abs 1 dieser Allgemeinen Bedingungen beschreibt den Gegenstand der Versicherung und hat folgenden Wortlaut:Artikel eins, Absatz eins, dieser Allgemeinen Bedingungen beschreibt den Gegenstand der Versicherung und hat folgenden Wortlaut:
"Soweit eine gänzliche oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes durch ein Schadenereignis (Abs 2 bis 6) verursacht wird, ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden (Art 2)""Soweit eine gänzliche oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes durch ein Schadenereignis (Absatz 2 bis 6) verursacht wird, ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden (Artikel 2,)"
Nach Abs 2 lit d der Allgemeinen Bedingungen gilt als Schadenereignis im Sinne des Abs 1 auch die gänzliche oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes infolge Krankheit der den Betrieb verantwortlich leitenden Person. Abs 6 definiert die Krankheit als einen nach den medizinischen Begriffen anomalen körperlichen oder geistigen Zustand, auch wenn er als Folge eines Unfalles eintritt, soferne daraus eine völlige (100 %ige) Arbeitsunfähigkeit entsteht, so daß die den Betrieb verantwortlich leitende Person ihre berufliche Tätigkeit nach objektivem ärztlichem Urteil in keiner Weise ausüben kann auch nicht ausübt, also weder mitarbeitend noch aufsichtsführend oder leitend in ihrem Beruf tätig ist und sein kann.Nach Absatz 2, Litera d, der Allgemeinen Bedingungen gilt als Schadenereignis im Sinne des Absatz eins, auch die gänzliche oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes infolge Krankheit der den Betrieb verantwortlich leitenden Person. Absatz 6, definiert die Krankheit als einen nach den medizinischen Begriffen anomalen körperlichen oder geistigen Zustand, auch wenn er als Folge eines Unfalles eintritt, soferne daraus eine völlige (100 %ige) Arbeitsunfähigkeit entsteht, so daß die den Betrieb verantwortlich leitende Person ihre berufliche Tätigkeit nach objektivem ärztlichem Urteil in keiner Weise ausüben kann auch nicht ausübt, also weder mitarbeitend noch aufsichtsführend oder leitend in ihrem Beruf tätig ist und sein kann.
Nach Abs 10 der Allgemeinen Bedingungen besteht aber für Unterbrechungsschäden im Zusammenhang mit Krankenhausaufenthalten oder ärztlichen Eingriffen, die nicht unmittelbar der Behebung von Krankheitszuständen dienen, sondern z.B. kosmetischen Behandlungen, einer Entwöhnungskur oder der Beseitigung der Unfruchtbarkeit sowie für Unterbrechungsschäden im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Entbindung oder darauf zurückzuführende Beschwerden oder infolge von Kur- und Erholungsaufenthalten kein Anspruch auf Versicherungsleistungen.Nach Absatz 10, der Allgemeinen Bedingungen besteht aber für Unterbrechungsschäden im Zusammenhang mit Krankenhausaufenthalten oder ärztlichen Eingriffen, die nicht unmittelbar der Behebung von Krankheitszuständen dienen, sondern z.B. kosmetischen Behandlungen, einer Entwöhnungskur oder der Beseitigung der Unfruchtbarkeit sowie für Unterbrechungsschäden im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Entbindung oder darauf zurückzuführende Beschwerden oder infolge von Kur- und Erholungsaufenthalten kein Anspruch auf Versicherungsleistungen.
Die Klägerin wurde am *****1991 - in der 22.Schwangerschaftswoche - wegen eines Potter-Syndroms in die Krankenanstalt "***** Frauenklinik der Stadt *****" aufgenommen und nach einem Abgang der Leibesfrucht und Vornahme einer Curettage am *****1991 wieder entlassen. Das Potter-Syndrom ist als pathologischer Zustand anzusehen, der nur im Status der Gravidität auftreten kann. Es äußerst sich in einer Fehlbildung bzw. Störung der Kindesentwicklung und letztlich in einem Absterben der Leibesfrucht in der Gebärmutter, sodaß eine akute Gefährdung für das Leben der schwangeren Frau entsteht.
Die Klägerin begehrt aufgrund ihrer Betriebsunterbrechungs-Versicherung eine Versicherungsleistung von S 71.500,-, weil sie ihre berufliche Tätigkeit aus Krankheitsgründen vom 2.7.1991 bis 25.8.1991 nicht habe ausüben können.
Die beklagte Partei beantragte unter Hinweis auf die Ausschlußklausel des Art 1 Abs 10 der Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung, wonach für Unterbrechungsschäden im Zusammenhang mit Schwangerschaft kein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehe, die Abweisung des Klagebegehrens.Die beklagte Partei beantragte unter Hinweis auf die Ausschlußklausel des Artikel eins, Absatz 10, der Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung, wonach für Unterbrechungsschäden im Zusammenhang mit Schwangerschaft kein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehe, die Abweisung des Klagebegehrens.
Beide Vorinstanzen haben ausgehend von eingangs wiedergegebenen Sachverhalt die Klage abgewiesen.
Das Erstgericht erörterte rechtlich, der Unterbrechungsschaden sei im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft aufgetreten, wofür nach dem klaren Wortlaut der Versicherungsbedingungen kein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehe. Die Ausschlußklausel erfasse nicht nur Unterbrechungsschäden, die aus einer "normalen" Schwangerschaft entstünden, sondern auch daraus resultierende Erscheinungen mit eigenem Krankheitswert.
Das Berufungsgericht billigte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes. Es sei zwar ein im primären Risikobereich des versicherten Risikos gelegenes Schadenereignis im Sinne von Art 1 Abs 2 lit d der vereinbarten Versicherungsbedingungen eingetreten, doch sei der beklagten Partei der Nachweis eines sekundären Risikoausschlusses gelungen. Um einen solchen handle es sich nämlich bei der in Art 1 Abs 10 vereinbarten Schwangerschaftsausschlußklausel. Diese Risikoausschlußklausel erfasse auch das bei der Klägerin aufgetretene Potter-Syndrom, weil es nur im Zustand der Gravidität auftreten könne. Die beiden Ursachen Gravidität und Potter Syndrom stünden im Verhältnis der konkurrierenden Verursachung, weil nur beide gemeinsam den Schaden herbeigeführt haben bzw. keine von beiden Ursachen allein den Unterbrechungsschaden hätte herbeiführen können. Die Gravidität als Schadensursache sei aber jedenfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Bei Konkurrenz einer ausgeschlossenen Ursache mit einer gedeckten Ursache sei in der Regel anzunehmen, daß sich die Ausschlußklausel durchsetzen solle. Die ausgeschlossene Ursache verdränge eine gedeckte Mitursache dahin, daß der Versicherungsschutz entfalle. Auch wenn man das Potter Syndrom als gedeckte Ursache ansehen wolle, komme dennoch die Ausschlußklausel zum Tragen.Das Berufungsgericht billigte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes. Es sei zwar ein im primären Risikobereich des versicherten Risikos gelegenes Schadenereignis im Sinne von Artikel eins, Absatz 2, Litera d, der vereinbarten Versicherungsbedingungen eingetreten, doch sei der beklagten Partei der Nachweis eines sekundären Risikoausschlusses gelungen. Um einen solchen handle es sich nämlich bei der in Artikel eins, Absatz 10, vereinbarten Schwangerschaftsausschlußklausel. Diese Risikoausschlußklausel erfasse auch das bei der Klägerin aufgetretene Potter-Syndrom, weil es nur im Zustand der Gravidität auftreten könne. Die beiden Ursachen Gravidität und Potter Syndrom stünden im Verhältnis der konkurrierenden Verursachung, weil nur beide gemeinsam den Schaden herbeigeführt haben bzw. keine von beiden Ursachen allein den Unterbrechungsschaden hätte herbeiführen können. Die Gravidität als Schadensursache sei aber jedenfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Bei Konkurrenz einer ausgeschlossenen Ursache mit einer gedeckten Ursache sei in der Regel anzunehmen, daß sich die Ausschlußklausel durchsetzen solle. Die ausgeschlossene Ursache verdränge eine gedeckte Mitursache dahin, daß der Versicherungsschutz entfalle. Auch wenn man das Potter Syndrom als gedeckte Ursache ansehen wolle, komme dennoch die Ausschlußklausel zum Tragen.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil zur verfahrensgegenständlichen Ausschlußklausel Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag auf Stattgebung des Klagebegehrens.