Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 2449 Grundbuch ***** mit der Liegenschaftsadresse N*****, S*****gasse 51. Wegen des beabsichtigten Verkaufes wandte sie sich im Frühjahr 1995 an ein Maklerunternehmen. Auf ein Inserat meldete sich unter anderem Hans S*****. Dieser wies darauf hin, eine Erbschaft von rund 9,000.000 S gemacht zu haben und den Kaufpreis bar erlegen zu können. Er unterfertigte am 5. 7. 1995 ein Kaufanbot über 5,550.000 S, die Klägerin am 6. 7. 1995 eine Annahmeerklärung. Als Kaufvertragsabschlußtermin, bei dem der Kaufpreis bar erlegt werden sollte, wurde der 13. 7. 1995 vereinbart. Zur Vertragserrichtung und Abwicklung, nämlich Entgegennahme des Kaufpreises, Lastenfreistellung und Auszahlung des Restbetrages an die Klägerin, wurde vom Maklerbüro die beklagte Rechtsanwältin namhaft gemacht. Für das Objekt gab es 15 Interessenten, die alle einen Kaufpreis von ca 5,000.000 S als angemessen erachteten, diesen aber nicht sofort finanzieren konnten. Die Klägerin verfügte auch über ein bis zum 17. 7. 1995 verbindliches Anbot der Theresia R*****, das Objekt um einen Kaufpreis von 5,400.000 S zu erwerben, das die Klägerin jedoch im Hinblick auf die am 13. 7. 1995 in der Kanzlei der Beklagten erfolgte Vertragsunterfertigung mit Hans S***** nicht annahm. Kurz vor dem Termin hatte dieser erklärt, den Kaufpreis anläßlich der Vertragserrichtung nicht bar erlegen, sondern überweisen zu wollen und erhielt daher einen Zahlschein. Vor der Vertragsunterfertigung legte Hans S*****, der neben dem vereinbarten Kaufpreis von 5,550.000 S bei der Beklagten als Treuhänderin zur Weiterleitung an das Finanzamt auch die Grunderwerbsteuer von 194.250 S erlegen sollte, den Durchschlag für den Auftraggeber eines Überweisungsbeleges zugunsten des Treuhandkontos der Beklagten bei der Raiffeisenbank Wien über einen Betrag von 5,714.250 S vor. Die Beklagte kopierte den Beleg, prüfte aber nicht, ob der Betrag auf ihrem Treuhandkonto auch eingegangen sei, sie prüfte den Überweisungsbeleg, auf dem aus der Buchungszeile der Bank ersichtlich gewesen wäre, daß nicht 5,714.250 S, sondern lediglich 250 S gebucht waren, auch nicht näher. Sie erklärte der Klägerin vielmehr, daß alles in Ordnung gehe. Eine Aufklärung der Klägerin über ein allfälliges Risiko, den Kaufvertrag, der den wesentlichen Passus erhielt, der Kaufpreis sei bei Vertragsunterfertigung bei der Beklagten zu erlegen, zu unterfertigen, bevor der Betrag dem Treuhandkonto gutgeschrieben sei, erfolgte durch die Beklagte nicht. Obwohl der Beklagten auch in den darauffolgenden Tagen keine Gutschrift auf dem Treuhandkonto vorlag, stellte sie keine Nachforschungen an. Sie richtete vielmehr am 19. 7. 1995 Schreiben an die darlehensgebenden Banken um Löschung der Darlehen und stellte der Klägerin über deren Ersuchen eine schriftliche Bestätigung aus, daß der Kaufpreis sowie sämtliche Nebengebühren für den Ankauf einer Eigentumswohnung bereits zur Gänze auf ihrem Treuhandkonto erlegt sei und der Betrag unverzüglich mit der Übergabe des Kaufobjektes verwendet werden könne. Die Klägerin hatte nämlich im Vertrauen auf den Treuhanderlag am 17. 7. 1995 einen Vorvertrag über den Ankauf einer Eigentumswohnung abgeschlossen und Änderungswünsche abgegeben. Die Baugesellschaft forderte deshalb eine Bestätigung, daß die Klägerin in der Lage sei, den Kaufpreis für die Eigentumswohnung von 2,650.000 S auch zu zahlen. Erst mit Zustellung des Kontoauszuges am 21. 7. 1995 stellte die Beklagte fest, daß Hans S***** den anläßlich der Vertragserrichtung vorgelegten Durchschlag des Überweisungsbeleges gefälscht und tatsächlich nur 250 S überwiesen hatte. Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß im Hinblick auf die betrügerische Vorgangsweise des Käufers eine Vertragsabwicklung nicht mehr möglich, sie aber bemüht sei, der Klägerin so gut wie möglich Hilfe zu leisten und zumindest ein ebenfalls an S***** verkauftes Auto der Klägerin, bei welchem der Käufer in gleicher Weise durch Fälschung des Überweisungsbeleges vorgegangen war, zurückzuerhalten. Sie setzte dem Käufer mit Schreiben vom selben Tag eine Nachfrist von fünf Tagen bei sonstigem Rücktritt vom Vertrag und drohte für den Fall der Nichtrückstellung des Fahrzeuges, das einen Wert von 300.000 S hatte, strafrechtliche Konsequenzen an. In der Folge führte die Beklagte die Vertragsauflösung durch, wobei sie für beide Vertragsteile unterfertigte. Beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern beantragte sie die Nichtfestsetzung der Grunderwerbssteuer bzw die Aussetzung der Steuereinhebung im Hinblick auf die Vertragsauflösung. Die Klägerin, die den Kauf der Eigentumswohnung nicht ohne ganz erhebliche Kosten und Spesen rückgängig machen konnte, war genötigt, ihre Liegenschaft in P***** neuerlich anzubieten. Ein Verkauf an die bisherigen Interessenten war nicht mehr möglich. Für Inserate mußte die Klägerin 4.083 S aufwenden. Sie konnte das Objekt - wegen der neu eingegangenen Verpflichtung war sie in Zeitnot - in der Folge nur mehr um einen Kaufpreis von 4,800.000 S verkaufen und hatte an Verzugszinsen bis zum Erhalt des Verkaufspreises insgesamt 42.000 S zu zahlen. An frustrierten Beglaubigungskosten sind 2.986 S entstanden.
Die Klägerin hat die Beklagte nicht beauftragt, Maßnahmen zur Rückabwicklung aller Geschäfte zu setzen, vielmehr bot sich die Beklagte an, "alles in Ordnung zu bringen". Die Klägerin nahm an, die Hilfe werde ihr angeboten, weil die Beklagte offensichtlich ein schlechtes Gewissen hatte.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin unter Darlegung im wesentlichen des oben wiedergegebenen Sachverhaltes insgesamt 999.069 S. Im Hinblick auf die erforderliche Rückabwicklung des Kaufvertrages seien ihr durch die Nichtverfügbarkeit der Kaufpreisvaluta Verzugszinsen von 42.000 S entstanden, sie habe den Immobilienmakler Inseratenkosten von 4.083 S ersetzen müssen, Legalisierungskosten des Notars von 2.986 S seien neuerlich angefallen. Insbesondere habe die Klägerin ein verbindliches Anbot über 5,4 Mio S im Vertrauen auf die Zusage der Verfügbarkeit der höheren Kaufsumme nicht angenommen und letztlich nur mehr einen Kaufpreis von 4,6 Mio S erzielen können, so daß sich eine Kaufpreisdifferenz von 950.000 S ergebe. Die Beklagte hafte als Treuhänderin und Vertragserrichterin für jeden rechtswidrig und schuldhaft verursachten Schaden, insbesondere für die Unterlassung der Überprüfung des Überweisungsbeleges und der Gutschrift auf dem Treuhandkonto sowie das Ausstellen einer falschen Bestätigung.
Die Beklagte wandte ein, die Fälschung auf dem ihr vorgelegten Beleg sei nicht zu erkennen gewesen. Es treffe sie kein grobes Verschulden. Es mangle an der Kausalität ihres Verhaltens, weil das verbindliche Kaufanbot vom 5. 6. 1995 von der Klägerin bereits am 6. 6. 1995 angenommen und der Kaufvertrag damit schon wirksam geworden sei. Der Verkehrswert der Liegenschaft betrage lediglich rund 4,6 Mio S. Der von Hans S***** gebotene Kaufpreis könne nicht Maßstab für die Berechnung eines allfälligen Schadenersatzes sein, dieser bestimme sich vielmehr durch Vergleich des tatsächlichen Marktwertes der Liegenschaft mit dem durch den "Notverkauf" der Klägerin erzielten Kaufpreis. Schließlich wandte die Beklagte gegen die Klageforderung kompensando aufgelaufene Honorarforderungen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages über die Liegenschaft sowie des gleichzeitig verkauften PKW sowie von Korrespondenz mit den Darlehensbanken (Aufkündigung der Darlehen) von insgesamt 130.363,20 S ein.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Es gelangte rechtlich zu dem Ergebnis, die Beklagte habe es als Treuhänderin unterlassen, anläßlich der Vertragsabwicklung sorgfältig zu prüfen, ob der Kaufpreis, wie dies von den Vertragspartnern vorgesehen gewesen sei, gezahlt sei. Die vereinbarungswidrig unterlassene Überweisung des Kaufpreises durch Hans S***** hätte ihr bei Anwendung der erforderlichen Obsorge auffallen müssen, weshalb sie der Klägerin zum Schadenersatz verpflichtet sei. Die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht, weil die Beklagte kostenlos ihre Hilfe angeboten habe, um den Schaden so gering wie möglich zu halten und sich im übrigen die von ihr entfaltete Tätigkeit als "nutzlos bzw sanierungsbedürftig" erwiesen habe. Die Unterlassung eines dreigliedrigen Spruches blieb unaufgefalten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge. Ein Rechtsanwalt sei verpflichtet, die von ihm vertretene Partei in rechtlicher Hinsicht vollständig und zutreffend zu belehren, vor Nachteilen zu bewahren und für ihre rechtliche Absicherung Sorge zu tragen. Wer einen Rechtsanwalt betraue, dürfe annehmen, daß dieser in besonderem Maß geeignet sei, ihn vor Nachteilen zu schützen und alle gebotenen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszweckes zu unternehmen. Eine der wichtigsten Aufgaben des Anwaltes, der mit der Wahrnehmung der Interessen seines Klienten beauftragt werde, sei es, den zumeist rechtsunkundigen Mandanten ausreichend zu belehren. Der Beklagten wäre es daher bei der vorliegenden mehrseitigen Treuhandschaft zum Zwecke der Abwicklung eines Liegenschaftskaufvertrages als Treuhänderin oblegen, für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben einzustehen (den Kaufpreis entgegenzunehmen, daraus die Freistellung von Pfandrechten durchzuführen und den Restkaufpreis an die Verkäuferin auszuzahlen. Die Vorgangsweise der Beklagten sei als schadenkausales Fehlverhalten zu qualifizieren, weil sie nach Vorlage des Überweisungsbeleges durch den Käufer vor der Vertragsunterfertigung erklärt habe, alles sei in Ordnung, und die Klägerin nicht über das Risiko belehrt habe, das damit verbunden wäre, wenn die Klägerin, obwohl der Kaufpreis dem Treuhandkonto noch nicht gutgeschrieben war, ungeachtet dessen den Kaufvertrag unterfertige, obwohl dieser den Erlag des Kaufpreises bei der Beklagten vor Unterfertigung vorgesehen habe. Die Beklagte habe daher für die Verletzung der übernommenen Pflichten zu haften. Die Schadenersatzansprüche der Klägerin für die ihr erwachsenen tatsächlichen finanziellen Nachteile seien daher berechtigt.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfragen der im § 502 ZPO genannten Bedeutung zu lösen gewesen seien.Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfragen der im Paragraph 502, ZPO genannten Bedeutung zu lösen gewesen seien.
Die Revision der Beklagten ist zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit zulässig und teilweise auch berechtigt.