Die Revision der Klägerinnen ist teilweise berechtigt. Auszugehen ist von der die Vorinstanzen und auch den Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 3. März 1982 = SZ 55/28 bindend ausgesprochenen Rechtsansicht, daß sich der Zuspruch fiktiver Reparaturkosten in voller Höhe dann verbietet, wenn die Reparaturkosten höher als die objektive Wertminderung sind. Andernfalls würde man die Prinzipien des Schadenersatzrechtes verlassen und dem Geschädigten nicht nur den ihm gebührenden Ausgleich für den erlittenen Schaden zuerkennen, es würde vielmehr eine Bereicherung des Geschädigten auf Kosten des Schädigers eintreten. Im vorliegenden Fall ist daher der Schaden nicht in der Höhe der vollen Reparaturkosten eingetreten, er besteht nur in der Differenz zwischen dem auch ohne das Schadensereignis verminderten Verkehrswert und dem durch das schädigende Ereignis noch weiter verringerten Verkehrswert. Soweit die Klägerinnen anstelle des zuzusprechenden Differenzschadens erneut den Zuspruch der (fiktiven) Reparaturkosten begehren, sind sie auf diese Ausführungen zu verweisen.
Der Umfang des zu leistenden Ersatzes kann sich nach dem Ersatz des positiven - hier objektiv abstrakt berechneten - Schadens oder den des Interesses bestimmen. Der maßgebliche Unterschied beider Ermittlungsarten liegt darin, daß sich positiver Schaden aufgrund objektiv-abstrakter Berechnung in der Differenz des gemeinen Wertes des beschädigten Rechtsgutes vor und nach der Beschädigung ohne Rücksicht auf die Rückwirkungen des Schadensereignisses auf das sonstige Vermögen des Geschädigten ergibt, während beim Interesseersatz auf alle Veränderungen in der gesamten Vermögenslage des Geschädigten abgestellt wird (ZVR 1988/104; JBl. 1987, 325 ua;
Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 30 f, 33 f, 81, 188 ff;Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 30 f, 33 f, 81, 188 ff;
Bydlinski, Probleme der Schadensverursachung 28; Apathy in ZVR 1981, 261 f). Der objektiv-abstrakt berechnete Schaden ist selbst in den Fällen, in denen der Ersatz des Interesses begehrt werden könnte, das Minimum dessen, das der Geschädigte jedenfalls und somit auch in dem Fall begehren kann, in dem das subjektiv berechnete Interesse geringer als der objektiv-abstrakt ermittelte Schaden wäre (Koziol aaO 32, 193, 277; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil3 320 f; Bydlinski aaO 29; Apathy, Aufwendungen zur Schadensbeseitigung 54; Ertl, Inflation, Privatrecht und Wertsicherung 174). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausmittlung des objektiv-abstrakt berechneten Schadens ist der des Eintrittes der Schädigung. In diesem Zeitpunkt tritt an die Stelle der Wertminderung des verletzten Gutes der dem Geschädigten zustehende Schadenersatzanspruch, so daß auch das spätere Schicksal der beschädigten Sache ohne Bedeutung ist (SZ 52/188; Koziol aaO 31, 32, 192 f; Ehrenzweig-Mayrhofer aaO 316, 320; Bydlinski aaO; Ertl aaO;
Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 6 zu § 1332; vgl. SZ 43/49; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts14 I 525).Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 1332,; vergleiche SZ 43/49; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts14 römisch eins 525).
Wendet man diese Grundsätze auf den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt an, folgt daraus, daß den Klägerinnen ein Schadenersatzanspruch in der Höhe von S 600.000 zusteht. Der Wert der Liegenschaft, auf der sich ein durch anscheinend sanierte Setzungsschäden instandgesetztes Haus befand, war zwar geringer als der eines Hauses, das solche Setzungsschäden nicht erlitten hatte, betrug aber, da die maßgeblichen Verkehrskreise zum Zeitpunkt der Schädigung der Ansicht waren, die gewählte Sanierungsmethode wäre beständig und ausreichend, S 1,200.000. Nach dem Schadensereignis betrug der Verkehrswert der Liegenschaft aber (für Anleger von Baureserven) S 600.000. Ohne Bedeutung ist dann aber, daß und zu welchem Zeitpunkt immer sich nach dem schädigenden Ereignis herausgestellt hatte, daß die Sanierung des Hauses nach der Methode "Wölzl" nach jetzt erst gewonnener Erkenntnis als mißglückt angesehen werden mußte, sodaß, wäre dies bereits zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bekannt gewesen, der Verkehrswert des Hauses vor und nach den durch die Rammpfähle hervorgerufenen Erschütterungen S 600.000 betragen hätte.
Der Revision ist teilweise Folge zu geben, das Urteil des Berufungsgerichtes ist dahin abzuändern, daß dem noch offenen Klagebegehren mit einem Betrag von S 600.000 samt Anhang stattzugeben ist.
Infolge teilweiser Abänderung des Urteiles des Berufungsgerichtes hatte der Oberste Gerichtshof auch über die Kosten der Vorinstanzen neu zu entscheiden (Fasching, Lehrbuch2 Rz 467). Seine Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO bzw. § 43 Abs 1 ZPO. Dabei sind mehrere Prozeßabschnitte zu bilden. Bis zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 19. Dezember 1980 betrug der Streitwert S 320.000 samt Anhang. Die Klägerinnen obsiegten in diesem Zeitraum zur Gänze. Von da an bis zum Urteil des Erstgerichtes vom 15. März 1987 betrug die Höhe des Streitwertes bei S 1,086.941 sA, der Prozeßerfolg der Klägerinnen lag bei 55 %, sodaß ihnen 10 % ihrer Kosten dieses Abschnittes zu ersetzen sind. Nunmehr ist die Höhe des Streitwertes S 840.00 samt Anhang. Daraus errechnet sich ein Prozeßerfolg von 70 % und ein Kostenersatzanspruch von 40 %. Kosten der von den Klägerinnen erhobenen Kostenrekurse ON 139 und 159 konnten ihnen nicht zugesprochen werden. Mit dem Kostenrekurs ON 159 machten die Klägerinnen geltend, das Erstgericht hätte ihnen die Kosten des gegen das Urteil des Erstgerichtes vom 15. März 1987, ON 138, erhobenen Kostenrekurs ON 139 zusprechen müssen. Die Klägerinnen übersehen dabei aber, daß das Urteil des Erstgerichtes vom 15. März 1987, ON 138, über Berufung der Beklagten und des auf ihrer Seite dem Verfahren beigetretenen Nebenintervenienten mit Beschluß des Berufungsgerichtes vom 31. August 1987, 14 R 135/87-145, aufgehoben wurde. Damit war auch die bekämpfte Kostenentscheidung endgültig beseitigt. Dann hatte aber das Erstgericht völlig frei und ohne Bindung an ein seine vorher gefällten aber aufgehobenen Urteile über die Kosten neu abzusprechen. Die Kosten eines gegen den Kostenausspruch eines zur Gänze aufgehobenen Urteiles erhobenen Rekurses konnten daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für die Kostenentscheidung eines im dritten Rechtsgang erlassenen Urteiles dienen, sodaß auch der gegen das Urteil des Erstgerichtes im dritten Rechtsgang erhobene Kostenrekurs nicht berechtigt gewesen wäre.Infolge teilweiser Abänderung des Urteiles des Berufungsgerichtes hatte der Oberste Gerichtshof auch über die Kosten der Vorinstanzen neu zu entscheiden (Fasching, Lehrbuch2 Rz 467). Seine Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO bzw. Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Dabei sind mehrere Prozeßabschnitte zu bilden. Bis zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 19. Dezember 1980 betrug der Streitwert S 320.000 samt Anhang. Die Klägerinnen obsiegten in diesem Zeitraum zur Gänze. Von da an bis zum Urteil des Erstgerichtes vom 15. März 1987 betrug die Höhe des Streitwertes bei S 1,086.941 sA, der Prozeßerfolg der Klägerinnen lag bei 55 %, sodaß ihnen 10 % ihrer Kosten dieses Abschnittes zu ersetzen sind. Nunmehr ist die Höhe des Streitwertes S 840.00 samt Anhang. Daraus errechnet sich ein Prozeßerfolg von 70 % und ein Kostenersatzanspruch von 40 %. Kosten der von den Klägerinnen erhobenen Kostenrekurse ON 139 und 159 konnten ihnen nicht zugesprochen werden. Mit dem Kostenrekurs ON 159 machten die Klägerinnen geltend, das Erstgericht hätte ihnen die Kosten des gegen das Urteil des Erstgerichtes vom 15. März 1987, ON 138, erhobenen Kostenrekurs ON 139 zusprechen müssen. Die Klägerinnen übersehen dabei aber, daß das Urteil des Erstgerichtes vom 15. März 1987, ON 138, über Berufung der Beklagten und des auf ihrer Seite dem Verfahren beigetretenen Nebenintervenienten mit Beschluß des Berufungsgerichtes vom 31. August 1987, 14 R 135/87-145, aufgehoben wurde. Damit war auch die bekämpfte Kostenentscheidung endgültig beseitigt. Dann hatte aber das Erstgericht völlig frei und ohne Bindung an ein seine vorher gefällten aber aufgehobenen Urteile über die Kosten neu abzusprechen. Die Kosten eines gegen den Kostenausspruch eines zur Gänze aufgehobenen Urteiles erhobenen Rekurses konnten daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für die Kostenentscheidung eines im dritten Rechtsgang erlassenen Urteiles dienen, sodaß auch der gegen das Urteil des Erstgerichtes im dritten Rechtsgang erhobene Kostenrekurs nicht berechtigt gewesen wäre.