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Entscheidung 2 Ob 148/12x×

Entscheidung 2 Ob 148/12x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0030251 Rechtssatz 14.05.1975Zivilrecht
Der Schädiger kann seinen ihm gemäß Art XII Z 3 EGUStG 1972 zustehenden Rückersatzanspruch in einem gegen ihn geführten Schadenersatzprozess nicht geltend machen, sondern ist auf die Führung eines getrennten Rechtsstreites verwiesen.
RS0030432 Rechtssatz 16.12.1968Zivilrecht
Die Kosten der Benützung eines Mietfahrzeuges für eine angemessene Zeit gebühren dem Geschädigten auch bei Eintritt eines Totalschadens. Dem Geschädigten sind hiebei eine angemessene Überlegungsfrist (Neuankauf oder Reparatur) und eine Lieferfrist für den n …
RS0030635 Rechtssatz 30.06.1961Zivilrecht
Zur Frage, für welchen Zeitraum die Kosten eines gemieteten Ersatzfahrzeuges zu ersetzen sind.
RS0037844 Rechtssatz 20.11.1980Zivilrecht
Der das Mehrwertsteuersystem beherrschende Grundsatz der offenen Überwälzung der USt auf den Letztverbraucher und die in diesem Zusammenhang geschaffene Vorsteuerabzugsmöglichkeit der Unternehmer soll nach der Absicht des Gesetzgebers aber auch bei der Scha …
RS0037853 Rechtssatz 07.06.1978Zivilrecht
Wurde Schadenersatz auf Grund angenommener Reparaturkosten einschließlich Umsatzsteuer zuerkannt, so ist der vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte ohne Rücksicht darauf, ob bzw wie er die Reparatur durchführen ließ, im Sinne des Art XII Z 3 EGUStG 1972 zum …
RS0038172 Rechtssatz 14.05.1975Zivilrecht
Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz einer Sache oder Leistung die USt, die aus dem Titel des Schadenersatzes der Bereicherung, der Verwendung oder des Prozesskostenersatzes begehrt wird, nicht gesondert zu behandeln und auch …
RS0075909 Rechtssatz 13.11.1984Zivilrecht
Aus der Überschrift zu Art XII wird deutlich, dass die in Z 3 geregelten "ersatzrechtlichen Sondervorschriften" bürgerlich-rechtlicher Natur sind, wobei die Absicht des Gesetzgebers darin liegt, eine an sich gerechtfertigte Vermögensverschiebung zugunsten d …