Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsansicht der Klägerin, die Anwendung des § 67 VersVG für den Fall einer Haftpflichtversicherung sei abzulehnen, weil dies zu unhaltbaren, vom Gesetzgeber gewiß nicht gewollten Ergebnissen führe, steht im Widerspruch zu Lehre und Rechtsprechung. Die Zitate des Berufungsgerichts seien ergänzt durch den Hinweis auf Geigel, Haftpflichtprozeß[14], 301, der dort die Ersatzforderungen aufzählt, die gemäß § 67 VersVG "auf den Haftpflichtversicherer" übergehen, auf Bruck - Möller[8] zu § 67 Anm 26, 716, die ausführen, daß es entsprechend der Zielsetzung des § 67 VersVG gleichgültig ist, auf welcher Grundlage der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers beruht und auf die in ZVR 1960/337 = VersR 1961, 335 = VersSlg 164 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. Daß eine Ausschaltung der Haftpflichtversicherung vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war, ergibt sich überdies daraus, daß die Bestimmung des § 67 VersVG in den zweiten Abschnitt "Schadensversicherung" erstes Kapitel aufgenommen wurde, in dem die "Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung" zusammengefaßt sind.Die Rechtsansicht der Klägerin, die Anwendung des Paragraph 67, VersVG für den Fall einer Haftpflichtversicherung sei abzulehnen, weil dies zu unhaltbaren, vom Gesetzgeber gewiß nicht gewollten Ergebnissen führe, steht im Widerspruch zu Lehre und Rechtsprechung. Die Zitate des Berufungsgerichts seien ergänzt durch den Hinweis auf Geigel, Haftpflichtprozeß[14], 301, der dort die Ersatzforderungen aufzählt, die gemäß Paragraph 67, VersVG "auf den Haftpflichtversicherer" übergehen, auf Bruck - Möller[8] zu Paragraph 67, Anmerkung 26, 716, die ausführen, daß es entsprechend der Zielsetzung des Paragraph 67, VersVG gleichgültig ist, auf welcher Grundlage der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers beruht und auf die in ZVR 1960/337 = VersR 1961, 335 = VersSlg 164 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. Daß eine Ausschaltung der Haftpflichtversicherung vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war, ergibt sich überdies daraus, daß die Bestimmung des Paragraph 67, VersVG in den zweiten Abschnitt "Schadensversicherung" erstes Kapitel aufgenommen wurde, in dem die "Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung" zusammengefaßt sind.
Der Vorwurf, die angefochtene Entscheidung habe den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt "kritiklos übernommen", ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Tatsachenfeststellungen des Erstrichters in der Berufung unbekämpft blieben. Das Berufungsgericht hatte daher von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt auszugehen, ohne diesen einer Überprüfung, oder wie die Revision meint, einer "Kritik" unterziehen zu können. Diesen Sachverhalt hat das Berufungsgericht auch rechtlich zutreffend dahin beurteilt, daß im Zeitpunkt des Versicherungsfalls zwischen dem Beklagten und seinem Bruder eine häusliche Gemeinschaft bestanden hat. Die Ansicht, daß diese nicht auf Dauer berechnet war, weil der Beklagte drei Monate nach dem Schadensfall zum Bundesheer eingezogen wurde und Ende Jänner 1970, nach seiner standesamtlichen Eheschließung, von der seinem Bruder und seiner Mutter gehörigen Liegenschaft wegzog, ist abzulehnen. Durch eine vorübergehende Lösung wird die häusliche Gemeinschaft ebensowenig aufgehoben wie durch eine aus beruflichen Gründen bedingte auch längere Abwesenheit von der Wohnung (Bruck - Möller, 757). Daß der Beklagte sohin ab Juli 1969 seinen Wehrdienst leistete, hat die häusliche Gemeinschaft iS des § 67 Abs 2 VersVG nicht unterbrochen. Der Umstand, daß der Beklagte nach seiner standesamtlichen Eheschließung Ende Jänner 1970 die Hausgemeinschaft aufgab, läßt nicht den Schluß zu, daß die Hausgemeinschaft im Unfallszeitpunkt (27. 3. 1969) nicht auf Dauer gedacht gewesen wäre.Der Vorwurf, die angefochtene Entscheidung habe den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt "kritiklos übernommen", ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Tatsachenfeststellungen des Erstrichters in der Berufung unbekämpft blieben. Das Berufungsgericht hatte daher von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt auszugehen, ohne diesen einer Überprüfung, oder wie die Revision meint, einer "Kritik" unterziehen zu können. Diesen Sachverhalt hat das Berufungsgericht auch rechtlich zutreffend dahin beurteilt, daß im Zeitpunkt des Versicherungsfalls zwischen dem Beklagten und seinem Bruder eine häusliche Gemeinschaft bestanden hat. Die Ansicht, daß diese nicht auf Dauer berechnet war, weil der Beklagte drei Monate nach dem Schadensfall zum Bundesheer eingezogen wurde und Ende Jänner 1970, nach seiner standesamtlichen Eheschließung, von der seinem Bruder und seiner Mutter gehörigen Liegenschaft wegzog, ist abzulehnen. Durch eine vorübergehende Lösung wird die häusliche Gemeinschaft ebensowenig aufgehoben wie durch eine aus beruflichen Gründen bedingte auch längere Abwesenheit von der Wohnung (Bruck - Möller, 757). Daß der Beklagte sohin ab Juli 1969 seinen Wehrdienst leistete, hat die häusliche Gemeinschaft iS des Paragraph 67, Absatz 2, VersVG nicht unterbrochen. Der Umstand, daß der Beklagte nach seiner standesamtlichen Eheschließung Ende Jänner 1970 die Hausgemeinschaft aufgab, läßt nicht den Schluß zu, daß die Hausgemeinschaft im Unfallszeitpunkt (27. 3. 1969) nicht auf Dauer gedacht gewesen wäre.
Rechtlich unerheblich ist, daß der Beklagte vor seiner Einberufung zum Bundesheer auch als Zimmermann arbeitete, daher, wie die Revision vorbringt - ohne daß diesbezügliche Feststellungen vorlägen - "wirtschaftlich völlig selbständig" war. Nach § 67 Abs 2 VersVG geht ein allfälliger Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers unter den dort genannten Voraussetzungen nicht auf den Versicherer über. Diese Voraussetzungen sind die häusliche Gemeinschaft eines Familienangehörigen. Nicht maßgebend ist, ob im Einzelfall der Versicherungsnehmer durch den Regreß gegen einen Angehörigen tatsächlich mittelbar beeinträchtigt wird (Bruck - Möller, 756).Rechtlich unerheblich ist, daß der Beklagte vor seiner Einberufung zum Bundesheer auch als Zimmermann arbeitete, daher, wie die Revision vorbringt - ohne daß diesbezügliche Feststellungen vorlägen - "wirtschaftlich völlig selbständig" war. Nach Paragraph 67, Absatz 2, VersVG geht ein allfälliger Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers unter den dort genannten Voraussetzungen nicht auf den Versicherer über. Diese Voraussetzungen sind die häusliche Gemeinschaft eines Familienangehörigen. Nicht maßgebend ist, ob im Einzelfall der Versicherungsnehmer durch den Regreß gegen einen Angehörigen tatsächlich mittelbar beeinträchtigt wird (Bruck - Möller, 756).
Mit seiner Ansicht, die häusliche Gemeinschaft müsse im Zeitpunkt der Ersatzleistung durch den Versicherer gegeben sein, steht die Revision in Widerspruch zu der nunmehrigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1964/145 = ZVR 1964/160 = VersR 1964, 692, in der die gegenteilige Entscheidung ZVR 1962/64 = SZ 34/75 = VersR 1963, 75 ausdrücklich abgelehnt wird) und der überwiegenden Rechtslehre (Bruck - Möller, 757, Ehrenzweig, 290, Wahle in VersR 1963, 76). Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von seiner nunmehrigen Rechtsprechung abzugehen.
Schließlich vertritt die Revision die Ansicht, der Klägerin stehe ein Regreßrecht gegen den Beklagten auch auf Grund des § 63 Abs 1 KFG zu. Der versicherte Halter habe dadurch, daß er das Motorrad in einem unversperrten Schuppen mit dem Zundschlüssel abgestellt habe, dessen Benützung schuldhaft ermöglicht, woraus seine Mithaftung für die Unfallsfolgen abzuleiten sei. Es bestehe daher ein nach § 896 ABGB zu beurteilendes Gesamtschuldverhältnis. Die Tatsache, daß nach § 63 Abs 1 KFG nur ein Gesamtschuldverhältnis zwischen Versicherer und ersatzpflichtigem "Versicherer" (gemeint "Versichertem") normiert, ändere nichts daran, daß auf die "oben beschriebene Weise im vorliegenden Fall ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem klagenden Haftpflichtversicherer und dem am Unfall schuldigen Beklagten durch die Neueinführung der direkten Klagbarkeit des Haftpflichtversicherers gemäß § 63 Abs 1 KFG entstand".Schließlich vertritt die Revision die Ansicht, der Klägerin stehe ein Regreßrecht gegen den Beklagten auch auf Grund des Paragraph 63, Absatz eins, KFG zu. Der versicherte Halter habe dadurch, daß er das Motorrad in einem unversperrten Schuppen mit dem Zundschlüssel abgestellt habe, dessen Benützung schuldhaft ermöglicht, woraus seine Mithaftung für die Unfallsfolgen abzuleiten sei. Es bestehe daher ein nach Paragraph 896, ABGB zu beurteilendes Gesamtschuldverhältnis. Die Tatsache, daß nach Paragraph 63, Absatz eins, KFG nur ein Gesamtschuldverhältnis zwischen Versicherer und ersatzpflichtigem "Versicherer" (gemeint "Versichertem") normiert, ändere nichts daran, daß auf die "oben beschriebene Weise im vorliegenden Fall ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem klagenden Haftpflichtversicherer und dem am Unfall schuldigen Beklagten durch die Neueinführung der direkten Klagbarkeit des Haftpflichtversicherers gemäß Paragraph 63, Absatz eins, KFG entstand".
Diese Ausführungen der Revision lassen ungeklärt, wieso aus einem allfälligen, auf § 63 Abs 1 KFG beruhenden Gesamtschuldverhältnis zwischen Versicherer und ersatzpflichtigem Versicherten ein Gesamtschuldverhältnis zwischen der Klägerin als Versicherer und dem am Unfall schuldigen Beklagten, der keinen Versicherungsschutz genießt, abgeleitet werden kann. Aber selbst wenn dem so wäre, wäre dadurch für die Klägerin nichts gewonnen, weil durch eine derartige Konstruktion der Zweck der Sondernorm des § 67 Abs 2 VersVG vereitelt würde, nämlich zu verhindern, daß die Leistung des Versicherers für den Versicherungsnehmer wertlos ist, weil ihn der Umstand, daß gegen einen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen Rückgriff genommen wird, wirtschaftlich so trifft, als ob er selbst den Schadenersatz leisten müßte.Diese Ausführungen der Revision lassen ungeklärt, wieso aus einem allfälligen, auf Paragraph 63, Absatz eins, KFG beruhenden Gesamtschuldverhältnis zwischen Versicherer und ersatzpflichtigem Versicherten ein Gesamtschuldverhältnis zwischen der Klägerin als Versicherer und dem am Unfall schuldigen Beklagten, der keinen Versicherungsschutz genießt, abgeleitet werden kann. Aber selbst wenn dem so wäre, wäre dadurch für die Klägerin nichts gewonnen, weil durch eine derartige Konstruktion der Zweck der Sondernorm des Paragraph 67, Absatz 2, VersVG vereitelt würde, nämlich zu verhindern, daß die Leistung des Versicherers für den Versicherungsnehmer wertlos ist, weil ihn der Umstand, daß gegen einen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen Rückgriff genommen wird, wirtschaftlich so trifft, als ob er selbst den Schadenersatz leisten müßte.
Das Berufungsgericht hat daher den festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt.