Rechtssatz RS0081401
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081401
Geschäftszahl
7Ob319/63; 7Ob254/72; 7Ob25/73; 4Ob157/82; 7Ob240/10k
Entscheidungsdatum
19.01.2011
Rechtssatz
Zum Begriff der Hausgemeinschaft im Sinne des § 67 Abs 2 VersVG (Geschwister).Zum Begriff der Hausgemeinschaft im Sinne des Paragraph 67, Absatz 2, VersVG (Geschwister).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 319/63
Entscheidungstext OGH 04.12.1963 7 Ob 319/63
Veröff: EvBl 1964/145 S 210
- 7 Ob 254/72
Entscheidungstext OGH 22.11.1972 7 Ob 254/72
Beisatz: Durch eine vorübergehende Lösung (hier Wehrdienst) wird die häusliche Gemeinschaft ebensowenig aufgehoben wie durch eine aus beruflichen Gründen bedingte auch längere Abwesenheit von der Wohnung. Nicht maßgebend ist, ob im Einzelfall der Versicherungsnehmer durch den Regreß gegen einen Angehörigen tatsächlich mittelbar beeinträchtigt wird. (T1)
- 7 Ob 25/73
Entscheidungstext OGH 28.02.1973 7 Ob 25/73
Beisatz: Die Tatsache für sich allein, daß der Beklagte bei seinem Bruder fallweise verköstigt wurde, ist nicht geeignet, seine Zugehörigkeit zu dessen Haushalt zu begründen. Nur dann, wenn der Beklagte in diesen Haushalt eingegliedert, sohin eine auf Dauer angelegte Gemeinsamkeit der Wirtschaftsführung gegeben gewesen wäre, könnte von einer häuslichen Gemeinschaft die Rede sein. (T2) Veröff: VersR 1973,979 = ZVR 1974/96 S 154
- 4 Ob 157/82
Entscheidungstext OGH 23.11.1982 4 Ob 157/82
Beisatz: Es kommt auf den Lebensmittelpunkt des Versicherungsnehmers an. (T3) Veröff: Arb 10208
- 7 Ob 240/10k
Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 240/10k
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2011/6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0081401
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19631204_OGH0002_0070OB00319_6300000_001