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Rechtssatz RS0114660×

Rechtssatz RS0114660

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114660

Geschäftszahl

4Ob313/00h; 7Ob30/04v

Entscheidungsdatum

20.10.2004

Rechtssatz

Die bloße Kenntnis des Rückgriffschuldners von der Existenz des Vorprozesses (auf welchem Wege immer) erfüllt diese Voraussetzungen noch nicht, weil aus der Kenntnis dieses objektiven Umstands allein das subjektive Element der Absicht, in fremdem Interesse tätig zu werden, noch nicht hervorgeht. Dem Rückgriffsschuldner muss vielmehr eine Dispositionsmöglichkeit eröffnet werden, sich entweder selbst am Verfahren zu beteiligen, um auf diese Weise den Prozessaufwand (und damit auch die Höhe des drohenden Rückgriffsanspruchs) möglichst gering zu halten, oder - sofern er einen erfolgreichen Rückgriff für ausgeschlossen hält - die Aufforderung zum Beitritt als Streitgenosse unbeachtet zu lassen. Voraussetzung für diese Wahlmöglichkeit ist aber die eindeutige Erkennbarkeit der Absicht des im Vorprozess in Anspruch Genommenen, er wolle mit dem Prozess in Wahrheit die Geschäfte des anderen führen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 313/00h
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 4 Ob 313/00h
    Veröff: SZ 74/6
  • 7 Ob 30/04v
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 7 Ob 30/04v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114660

Dokumentnummer

JJR_20010116_OGH0002_0040OB00313_00H0000_002