Rechtssatz RS0026373
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026373
Entscheidungsdatum
03.07.2024
Rechtssatz
Solange das verurteilende Strafurteil aufrecht ist, kann der Verurteilte nicht vom Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich das Urteil stützt, Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung begehren.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 816/54
Entscheidungstext OGH 10.11.1954 2 Ob 816/54
Veröff: SZ 27/285
- 6 Ob 252/64
Entscheidungstext OGH 13.01.1965 6 Ob 252/64
Veröff: RZ 1965,83
- 7 Ob 180/02z
Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 180/02z
Beisatz: Es ist dabei unerheblich, dass die Entscheidungen zu diesem Rechtssatz noch vor der Aufhebung des § 268 ZPO ergangen sind; ist doch nach wie vor von der Bindung des Zivilgerichts an das rechtskräftige Strafurteil auszugehen, die der seit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 68/195 ständigen Rechtsprechung entspricht. (T1)
- 9 Ob 67/03y
Entscheidungstext OGH 05.05.2004 9 Ob 67/03y
- 8 Ob 69/08t
Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 69/08t
Beisatz: Diese Rechtsprechung gründet sich darauf, dass das Zivilgericht, solange das strafgerichtliche Erkenntnis nicht beseitigt ist, bindend davon auszugehen hat, dass der Verurteilte die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich begangen hat. (T2)
- 6 Ob 83/14w
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 83/14w
Beis wie T2; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für den Fall der Verhängung der Untersuchungshaft. Solange die Untersuchungshaft andauert, steht dem im Zivilverfahren erhobenen Schadenersatzbegehren die Bindungswirkung dieser Entscheidung entgegen. (T3)
- 2 Ob 106/14y
Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 106/14y
Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2
- 8 Ob 36/14y
Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 36/14y
Beisatz: In Strafsachen kann der Verurteilte, solange das Verfahren noch anhängig ist, vom Sachverständigen nicht Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung begehren. Die Ausgestaltung des strafrechtlichen Rechtsschutzsystems schließt es aus, während des anhängigen Verfahrens eine Überprüfung der Ergebnisse des Strafverfahrens im Zivilprozess herbeizuführen. (T4)
- 8 Ob 89/15v
Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 Ob 89/15v
Beis wie T2; Beis wie T4
- 3 Ob 170/16w
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 170/16w
Beis wie T4; Beisatz: Auch eine Haftung des Sachverständigen für ein in einem Zivilverfahren erstattetes Gutachten kann vor dessen rechtskräftiger Beendigung nicht geltend gemacht werden: Zielt eine solche Klageführung doch im Ergebnis darauf ab, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Anlassverfahren zu „überholen“. (T5)
- 10 Ob 54/18s
Entscheidungstext OGH 23.10.2018 10 Ob 54/18s
Ähnlich; Beis wie T5; Beisatz: Eine Haftung eines Sachverständigen kann nach den Umständen des Einzelfalls auch dann bejaht werden, wenn das Anlassverfahren anders als durch eine Entscheidung in der Hauptsache, nämlich durch eine Parteienhandlung beendet wird, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens vorgenommen wird und damit im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Verhalten des Sachverständigen steht. (T6)
- 1 Ob 181/18a
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 181/18a
Beis wie T5
- 8 Ob 76/22t
Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 Ob 76/22t
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: (verfrühter) Haftungsprozess gegen Sachverständigen wegen eines in einem nach wie vor anhängigen Mietzins- und Räumungsverfahren erstatteten, angeblich unrichtigen Gutachtens über die Ursache von Schimmelbildung im Mietobjekt. (T7)
- 3 Ob 49/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.07.2024 3 Ob 49/24p
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5
Anm: Wird ein absolut unzulässiges Rechtsmittel gegen die Entscheidung in jenem Verfahren erhoben, in dem der Sachverständige tätig war, liegt bereits ein rechtkräftig beendetes Verfahren vor (RS0041838), sodass der Schadenersatzanspruch zu klären ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0026373
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2024
Dokumentnummer
JJR_19541110_OGH0002_0020OB00816_5400000_001