Begründung:
Über die F.***** GmbH (in der Folge: Gemeinschuldnerin) wurde am 17. 11. 1994 der Konkurs eröffnet; zum Masseverwalter wurde der Beklagte bestellt. Am 9. 9. 1998 wurde über den Beklagten der Konkurs eröffnet, worauf er als Masseverwalter im Konkurs der Gemeinschuldnerin enthoben wurde; an seiner Stelle wurde der nunmehrige Kläger zum Masseverwalter bestellt.
Als Masseverwalter im Konkurs der Gemeinschuldnerin verkaufte der Beklagte mit Kaufvertrag vom 20. 6./9. 8. 1996 eine zur Konkursmasse gehörige Liegenschaft um S 27, 4 Mio. Obwohl aus Anlass dieser Veräußerung mit einer Vorsteuerberichtigung iSd § 12 Abs 10 UStG in der damals geltenden Fassung zu rechnen war, unterließ es der Beklagte, die Liegenschaftserwerberin im Kaufvertrag zur Zahlung des Betrages der zu erwartenden Vorsteuerberichtigung zu verpflichten. Die Erwerberin wäre bereit gewesen, die Liegenschaft unter Übernahme dieser Verpflichtung zu erwerben, zumal sie den entsprechenden Betrag als Vorsteuer hätte geltend machen können und es sich für sie dabei um eine "Durchlaufpost" gehandelt hätte.Als Masseverwalter im Konkurs der Gemeinschuldnerin verkaufte der Beklagte mit Kaufvertrag vom 20. 6./9. 8. 1996 eine zur Konkursmasse gehörige Liegenschaft um S 27, 4 Mio. Obwohl aus Anlass dieser Veräußerung mit einer Vorsteuerberichtigung iSd Paragraph 12, Absatz 10, UStG in der damals geltenden Fassung zu rechnen war, unterließ es der Beklagte, die Liegenschaftserwerberin im Kaufvertrag zur Zahlung des Betrages der zu erwartenden Vorsteuerberichtigung zu verpflichten. Die Erwerberin wäre bereit gewesen, die Liegenschaft unter Übernahme dieser Verpflichtung zu erwerben, zumal sie den entsprechenden Betrag als Vorsteuer hätte geltend machen können und es sich für sie dabei um eine "Durchlaufpost" gehandelt hätte.
Ein nach der Veräußerung vom Beklagten als Masseverwalter beigezogener Steuerberater bemerkte das Versäumnis des Beklagten. Über seinen Vorschlag wurde der Erwerberin der Liegenschaft eine korrigierte Rechnung übermittelt, in der auch der mittlerweile mit S 5,190.492,- (EUR 377.207,76) feststehende Betrag der Vorsteuerberichtigung enthalten war. Auf diese Weise sollte unter Mitwirkung der Erwerberin die Situation bereinigt werden. Die Liegenschaftserwerberin akzeptierte diese Vorgangsweise allerdings nicht, sondern machte nunmehr - ohne die korrigierte Rechnung zu akzeptieren - den Vorsteuerabzug geltend, worauf sie eine Steuergutschrift in der Höhe von S 5.190.492,- erhielt.
Das Finanzamt für Körperschaften machte nunmehr gegen die Konkursmasse die Vorsteuerberichtigung in der Höhe des Klagebetrages geltend, wobei sie auf dem Standpunkt steht, dass es sich - der Rechtsauffassung zum Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufes entsprechend - um eine Masseforderung handle.
Demgegenüber steht der Kläger als nunmehriger Masseverwalter auf dem Standpunkt, dass es sich im Sinne der seit einer Judikaturwende des Obersten Gerichtshof (SZ 70/252; ZIK 1998, 46 ua) nunmehr herrschenden Auffassung um eine Konkursforderung handle.
Mit seiner ursprünglich gegen den Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Beklagten gerichteten Klage begehrte der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von S 5.190,492,- sA bei sonstiger Exekution in die Versicherungssummen zweier Berufshaftplichtversicherungen des Beklagten.
Der Masse stehe auf Grund des Kunstfehlers des Beklagten ein Schadenersatzanspruch in dieser Höhe zu. Dieser Anspruch sei im Konkurs des Beklagten angemeldet, jedoch bestritten worden. Er sei von den Berufshaftpflichtversicherungen des Beklagten gedeckt, weshalb gemäß § 157 VersVG die abgesonderte Befriedigung aus den Entschädigungsforderungen des Beklagten (Versicherungsnehmers) gefordert werde.Der Masse stehe auf Grund des Kunstfehlers des Beklagten ein Schadenersatzanspruch in dieser Höhe zu. Dieser Anspruch sei im Konkurs des Beklagten angemeldet, jedoch bestritten worden. Er sei von den Berufshaftpflichtversicherungen des Beklagten gedeckt, weshalb gemäß Paragraph 157, VersVG die abgesonderte Befriedigung aus den Entschädigungsforderungen des Beklagten (Versicherungsnehmers) gefordert werde.
Der aus der Veräußerung der Liegenschaft erlöste Kaufpreis sei zur Gänze an Hypothekargläubiger geflossen. Die Erwerberin hätte bei pflichtgemäßem Vorgehen des Beklagten den aus der Vorsteuerberichtigung resultierenden Betrag zu zahlen gehabt. Durch den Kunstfehler des Beklagten sei der Masse dieser Betrag entgangen. Damit sei der Masse ein Schaden in dieser Höhe entstanden, unabhängig davon, ob man die Forderung des Finanzamtes als Masse- oder als Konkursforderung qualifiziere. Handle es sich um eine Konkursforderung, sei an das Finanzamt nur die Konkursquote zu zahlen, obwohl die Masse von der Erwerberin den gesamten Berichtigungsbetrag hätte lukrieren können.
Im Zuge des Verfahrens erweiterte der Kläger das Klagebegehren und begehrte im Hinblick auf die Bestreitung der geltend gemachten Konkursforderung die Feststellung, dass die im Konkurs des Beklagten angemeldete Forderung zu Recht bestehe.
Mittlerweile wurde im Konkursverfahren über das Vermögen des Beklagten der Zahlungsplan mit Beschluss des Konkursgerichtes vom 28. 6. 2000 bestätigt: Mit Beschluss vom 8. 11. 2000 wurde der Konkurs aufgehoben. Nach dem Zahlungsplan erhalten die Konkursgläubiger ein Barquote von 7 % und eine Superquote von 0,444879 %.
Mit Schriftsatz ON 22 erklärte der Kläger daraufhin, Punkt 2. des Klagebegehrens (Feststellungsbegehren) auf ein Begehren auf Zahlung des nach dem Zahlungsplan auf die Klageforderung entfallenden Betrags von S 386.425,85 (= EUR 28.082,66) zu ändern. Punkt 1. des Begehrens werde dahin modifiziert, dass auf die Verpflichtung laut Punkt 2. Bedacht genommen werde. Dieser Schriftsatz wurde aber bislang nicht vorgetragen.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen.
Er gestand zu, die umsatzsteuerneutrale Abwicklung der Veräußerung der Liegenschaft versäumt zu haben. Dies sei ihm aber nicht vorwerfbar, zumal er spätere Judikaturänderungen nicht habe vorhersehen können.
Der gegen ihn erhobene Anspruch sei aber keinesfalls berechtigt: Ausschlaggebend sei, dass zum Zeitpunkt des Geschäftes die Vorsteuerberichtigung als Masseforderung behandelt worden sei. Die nunmehrige Argumentation des Klägers, der Beklagte hätte den Vorsteuerbetrag voll von der Erwerberin vereinnahmen können, jedoch auf die als Konkursforderung zu qualifizierende Forderung des Finanzamts nur die Quote abführen müssen, basiere auf einer nicht vorhersehbaren Judikaturänderung, für die der Beklagte nicht einzustehen habe. Wenn überhaupt sei nur die Republik Österreich geschädigt, zumal die Erwerberin der Liegenschaft einen Vorsteuerabzug lukriert habe, ohne Umsatzsteuer gezahlt zu haben.
Gehe man von einem Schaden der Masse aus, müsse berücksichtigt werden, dass die Abgabenschuld der Konkursmasse eine Konkursforderung sei. Zur Berechnung des Schadens müssten daher die Konkursforderungen ohne Vorsteuerberichtigungsbetrag jenen mit diesem Betrag gegenübergestellt werden. Daraus errechne sich eine prozentuell nur geringe Erhöhung der Konkursforderungen und damit eine Quotenminderung von rund 0,11 %. Dies lasse einen Schadensbetrag von äußerstenfalls S 132.000,- erwarten.
Das Erstgericht wies beide Klagebegehren ab.
Zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt traf es folgende Feststellungen:
Im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin stehen anerkannte und anzuerkennende Konkursforderungen von S 148,104.242,15 einem Massevermögen von S 2,941.266,82 gegenüber. Daraus errechnet sich eine Quote von 1,99 %. Unter Berücksichtigung des Klagebetrages würde sich eine Quote von 5,49 % errechnen.
Die vom Kläger geltend gemachte Ersatzforderung ist durch die Berufshaftpflichtversicherungen des Beklagten gedeckt.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes vertrat das Erstgericht folgende Rechtsauffassung:
Obzwar das Verhalten des Beklagten als Kunstfehler zu qualifizieren sei, seien die Begehren des Klägers abzuweisen, weil kein Schaden entstanden sei. Mit dem Kauferlös seien nur (und nicht alle) Pfandgläubiger befriedigt worden. Aus dem Blickwinkel des "Konkurs-Geldtopfs" sei es gleichgültig, ob die Vorsteuer überbunden worden sei, weil sie immer nur ein Durchlaufposten gewesen wäre. Geändert hätte sich nur der Betrag, den die Pfandgläubiger erhalten hätten; der Konkursmasse wäre kein Geld zugeflossen. Richtig sei nur, dass es allenfalls zu einer anderen Verteilung unter den Konkursgläubigern gekommen wäre. Dies sei aber nicht Gegenstand des Verfahrens.
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht dieses Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Der Beklagte habe in erster Instanz gar nicht geltend gemacht, dass der Vorsteuerberichtigungsbetrag ohnedies an die Grundpfandgläubiger geflossen wäre. Das Erstgericht habe dazu auch keine Feststellung getroffen, sondern nur aus dem Grundbuchstand Rückschlüsse gezogen. Diese Schlüsse seien aber nicht nachvollziehbar und überdies überraschend.
Zudem bestehe das Klagebegehren unter Umständen selbst auf Grund der vom Erstgericht angenommenen Prämissen zu Recht:
Es sei nicht strittig, dass bei pflichtgemäßem Verhalten des iSd § 1299 ABGB verantwortlichen Beklagten die Liegenschaftserwerberin zur Zahlung des Vorsteuerberichtigungsbetrages verpflichtet worden wäre. Welchen Gläubigern der so erlöste Betrag zugeflossen wäre sei ebenso nicht entscheidend, wie die Frage, ob er in die Konkursmasse geflossen wäre. Wesentlich sei, dass sich (von einer Ausnahme abgesehen) die Schulden des Gemeinschuldners um den erlösten Betrag vermindert hätten. Anders wäre dies nur dann, wenn tatsächlich ein Pfandgläubiger diesen Betrag erhalten hätte, dem die Gemeinschuldnerin nur als Real- nicht aber als Personalschuldnerin gehaftet habe. Derartiges sei aber weder behauptet worden noch hervorgekommen. Das Erstgericht müsse dies mit den Parteien noch erörtern und sodann die erforderlichen Feststellungen treffen.Es sei nicht strittig, dass bei pflichtgemäßem Verhalten des iSd Paragraph 1299, ABGB verantwortlichen Beklagten die Liegenschaftserwerberin zur Zahlung des Vorsteuerberichtigungsbetrages verpflichtet worden wäre. Welchen Gläubigern der so erlöste Betrag zugeflossen wäre sei ebenso nicht entscheidend, wie die Frage, ob er in die Konkursmasse geflossen wäre. Wesentlich sei, dass sich (von einer Ausnahme abgesehen) die Schulden des Gemeinschuldners um den erlösten Betrag vermindert hätten. Anders wäre dies nur dann, wenn tatsächlich ein Pfandgläubiger diesen Betrag erhalten hätte, dem die Gemeinschuldnerin nur als Real- nicht aber als Personalschuldnerin gehaftet habe. Derartiges sei aber weder behauptet worden noch hervorgekommen. Das Erstgericht müsse dies mit den Parteien noch erörtern und sodann die erforderlichen Feststellungen treffen.
Zu vermuten sei, dass der Vorsteuerberichtigungsbetrag an das Finanzamt geflossen wäre, was der Kläger behauptet und der Beklagte nicht stichhaltig bestritten habe. Auch das sei aber noch erörterungs- und feststellungsbedürftig. Unter dieser Voraussetzung wäre die Steuerforderung gegen die Gemeinschuldnerin getilgt worden. Da dies nicht der Fall war, bestehe eine entsprechende Steuerforderung, die - unabhängig ob es sich um eine Masse- oder eine Konkursforderung handle - als Schaden der Masse zu qualifizieren sei. Nach der Rechtsprechung sei nämlich eine schon entstandene Verbindlichkeit ein Nachteil am Vermögen, und zwar auch dann, wenn es sich beim Geschädigten um eine überschuldete Gesellschaft handle. Es müsse allerdings mit der Einforderung der Verbindlichkeit zu rechnen sei, was aber hier nicht fraglich sei.
Damit ergebe sich, dass der Beklagte - sofern nicht der oben erörterte Ausnahmefall vorliege - durch sein schuldhaftes Verhalten die Gemeinschuldnerin geschädigt habe. Da der Schaden in der entstandenen Verbindlichkeit bestehe, sei auch der Einwand unzutreffend, dass der Beklagte nicht mehr als den Quotenschaden ersetzen müsse.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass der Beklagte nicht nur für den Quotenschaden sondern für den Gesamtschaden hafte, nicht auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof stützen könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, "unter Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichtes diesem die Entscheidung in der Sache aufzutragen bzw, in eventu, in der Sache selbst zu entscheiden". Aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels ist gerade noch erkennbar, dass der Beklagte damit die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung anstrebt.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.