Vorweg ist festzuhalten, dass die von der beklagten Partei erhobene Prozesseinrede der entschiedenen Streitsache, die das Erstgericht implizite verwarf und derbezüglich das Berufungsgericht die Berufung mit Beschluss zurückwies, nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, sodass hierauf entgegen der Ansicht der beklagten Partei in der Revisionsbeantwortung weder spruchmäßig noch in den Gründen einzugehen ist.
Die im Vordergrund der Rechtsmittelausführungen stehende Frage, ob die Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs 10 UStG 1994 im Fall der Veräußerung einer Liegenschaft während des Konkurses eine Masseforderung (so die ältere Entscheidung des 3. Senates vom 3. 2. 1993, 3 Ob 102/92, SZ 66/15) oder eine Konkursforderung ist (so nunmehr der 8. Senat in seiner Entscheidung vom 27. 11. 1997, 8 Ob 2244/96z, SZ 70/252), ist für künftige Fälle inzwischen durch das Budgetbegleitgesetz 1998, BGBl I 97/1998 - inzwischen neuerlich durch das AbgÄG 1998, BGBl I 28/1999 novelliert - überholt. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (1161 BlgNR 20. GP) ist die Gesetzesänderung unmittelbar auf die Entscheidung des 8. Senates zurückzuführen, in der die Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs 10 UStG als Konkursforderung eingestuft wird. Bei dieser Beurteilung des Vorsteuerberichtigungsbetrages als Konkursforderung könne an der Bestimmung des § 12 Abs 14 UStG 1994 nicht mehr festgehalten werden. Um eine Umsatzsteuerbelastung bei Grundstückslieferungen im Unternehmensbereich zu vermeiden, trete nunmehr an die Stelle der in Rechnungstellung gemäß § 12 Abs 14 UStG 1994 (der entfällt) die Möglichkeit einer Option zur Steuerpflicht. Dies erfolge durch eine entsprechende Ergänzung des § 6 Abs 2 UStG 1994.Die im Vordergrund der Rechtsmittelausführungen stehende Frage, ob die Vorsteuerberichtigung gemäß Paragraph 12, Absatz 10, UStG 1994 im Fall der Veräußerung einer Liegenschaft während des Konkurses eine Masseforderung (so die ältere Entscheidung des 3. Senates vom 3. 2. 1993, 3 Ob 102/92, SZ 66/15) oder eine Konkursforderung ist (so nunmehr der 8. Senat in seiner Entscheidung vom 27. 11. 1997, 8 Ob 2244/96z, SZ 70/252), ist für künftige Fälle inzwischen durch das Budgetbegleitgesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 1998, - inzwischen neuerlich durch das AbgÄG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 1999, novelliert - überholt. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (1161 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode ist die Gesetzesänderung unmittelbar auf die Entscheidung des 8. Senates zurückzuführen, in der die Vorsteuerberichtigung gemäß Paragraph 12, Absatz 10, UStG als Konkursforderung eingestuft wird. Bei dieser Beurteilung des Vorsteuerberichtigungsbetrages als Konkursforderung könne an der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 14, UStG 1994 nicht mehr festgehalten werden. Um eine Umsatzsteuerbelastung bei Grundstückslieferungen im Unternehmensbereich zu vermeiden, trete nunmehr an die Stelle der in Rechnungstellung gemäß Paragraph 12, Absatz 14, UStG 1994 (der entfällt) die Möglichkeit einer Option zur Steuerpflicht. Dies erfolge durch eine entsprechende Ergänzung des Paragraph 6, Absatz 2, UStG 1994.
Der vorliegende Fall ist allerdings noch nach alter Rechtslage zu beurteilen, weil die Versteigerung lange vor Inkrafttreten der Neuregelung mit dem 19. 6. 1998 erfolgte (Art XV Z 3).Der vorliegende Fall ist allerdings noch nach alter Rechtslage zu beurteilen, weil die Versteigerung lange vor Inkrafttreten der Neuregelung mit dem 19. 6. 1998 erfolgte (Artikel römisch fünfzehn, Ziffer 3,).
Das Berufungsgericht hat die vom Kläger im Exekutionsverfahren tatsächlich verwirklichte Einstufung der Umsatzsteuerforderung der beklagten Partei als Sondermassekosten zum Anlass genommen, dem Kläger im Verhältnis zur beklagten Partei das Rechtsschutzbedürfnis betreffend die gerichtliche Feststellung, dass es sich doch nur um eine Konkursforderung handle, abzusprechen. Die rechtliche Beurteilung im Verteilungsbeschluss ist aber nicht geeignet, in einem anderen Verfahren eine Bindungswirkung gegenüber einer nicht am vorausgehenden Verfahren beteiligten Person - die beklagte Partei war am Versteigerungsverfahren nicht beteiligt - zu entfalten. Hiezu kommt einerseits die besondere widerstreitende Interessenlage zwischen den verschiedenen Gläubigergruppen im Konkursverfahren, die mit den im Konkursverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfen zu klären ist. Andererseits ist auch auf das berechtigte Bestreben des klagenden Masseverwalters Bedacht zu nehmen, allfällige Haftungen aus seiner Gestion zu vermeiden; es darf nicht übersehen werden, dass der Antrag des Masseverwalters im Versteigerungsverfahren auf der Grundlage der damaligen oberstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt ist. Das Rechtsschutzinteresse zur Führung des vorliegenden Feststellungsverfahrens ist daher zu bejahen.
Daher ist es erforderlich, auf die Kernfrage, nämlich ob die Forderung als Masseforderung (vgl SZ 66/15) oder als Konkursforderung (SZ 70/272) einzustufen ist, einzugehen und im Hinblick auf die zu dieser Entscheidung geäußerte Kritik die Argumente nochmals zu überprüfen.Daher ist es erforderlich, auf die Kernfrage, nämlich ob die Forderung als Masseforderung vergleiche SZ 66/15) oder als Konkursforderung (SZ 70/272) einzustufen ist, einzugehen und im Hinblick auf die zu dieser Entscheidung geäußerte Kritik die Argumente nochmals zu überprüfen.
In ZIK 1999, 87 berichten Kristen und in ecolex 1998, 942 Thunshirn über die Novellierung des Umsatzsteuergesetzes 1994 durch das Budgetbegleitgesetz 1998, um dem vom Gesetzgeber als unerwünscht angesehenen Auslegungsergebnis des 8. Senates in der Entscheidung SZ 70/252 entgegenzutreten, ohne aber zu dieser Entscheidung selbst inhaltlich Stellung zu nehmen. Auch in ZIK 1999, 1 referieren Kristen/Richter lediglich über die widerstreitenden Standpunkte des 8. Senates und des Bundesministeriums für Finanzen.
Nur in ZIK 1998, 46 nimmt Kristen zur Entscheidung des 8. Senates in der Sache selbst kritisch Stellung; ihr könne nicht gefolgt werden (ihrer Argumentation folgt übrigens im Wesentlichen die ausführliche Revisionsbeantwortung der beklagten Partei). Zum einen existierten im UStG zwei Bestimmungen zur Berichtigung des Vorsteuerabzuges, § 16 UStG und § 12 Abs 10 und 11 UStG, die differenziert gesehen werden müssten. Zum anderen seien vor allem bei Grundstücksumsätzen die Gründe (unechte Befreiung der Grundstücksumsätze zur Vermeidung einer doppelten Verkehrssteuerbelastung) für die Auslösung einer Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 10 UStG zu beachten. In diesem speziellen Fall habe der Gesetzgeber eine Vorsteuerweiterleitungsmöglichkeit durch die Bestimmung des § 12 Abs 14 UStG geschaffen, ohne die die unechte Steuerbefreiung für Grundstücksumsätze und die dadurch ausgelöste Vorsteuerberichtigung einer neuerlichen verfassungsrechtlichen Prüfung nicht standhalten würden. Für die Qualifikation der § 12 Abs 10-Berichtigung als Konkurs- oder Masseforderung werde daher der insolvenzrechtlich maßgebliche Sachverhalt in der Verwertung der Liegenschaft und nicht im ursprünglich zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsatz des Gemeinschuldners zu sehen sein. Die Einordnung der Vorsteuerberichtigung als Konkursforderung hätte zweifelsohne einige Vorteile: Einerseits würde für den Masseverwalter die Haftungsfrage entschärft werden, die aus einer nicht In-Rechnung-Stellung des Betrages nach § 12 Abs 14 UStG resultieren könnte, andererseits wäre die Frage, ob die § 12 Abs 10-Berichtigung aus der allgemeinen Masse oder aus der Sondermasse zu entrichten sei, und somit der "Verteilungskampf" mit etwaigen Absonderungsgläubigern, gegenstandslos. Die Qualifikation als Konkursforderung führe aber auch zu eigenartigen Ergebnissen: Veräußere der Masseverwalter eine unbelastete Liegenschaft unter Weiterverrechung des Vorsteuerberichtigungsbetrages an den Erwerber, so hätte er nach der vorliegenden Entscheidung trotz Vereinnahmung des vollen Betrages lediglich die Quote an das Finanzamt abzuführen, wodurch die Masse auf Kosten des Fiskus und der Steuerzahler "bereichert" wäre. Aus der Sicht des Fiskus sei zusätzlich zu beachten, dass der Erwerber der Liegenschaft soferne er ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer sei den gemäß § 12 Abs 14 UStG verrechneten Betrag als Vorsteuer abziehen könne, während vom Veräußerer nur die Quote geschuldet werde. In diesem Falle wäre es zur Vermeidung von Steuerausfällen für den Steuergesetzgeber ratsam, von den Möglichkeiten, die die 6. EG-RL eröffnet, Gebrauch zu machen und auf die Vorsteuerberichtigung im Zusammenhang mit Grundstücksumsätzen zwischen Unternehmern zu verzichten. Die Verfolgung insolvenzrechtlicher Ziele, die in der Entscheidung des 8. Senates in den Vordergrund gerückt worden seien, könne ihres Erachtens nicht so weit gehen, dass dem entgegenstehende, vom selben Gesetzgeber geschaffene Normen des Steuerrechts unbeachtet gelassen würden.Nur in ZIK 1998, 46 nimmt Kristen zur Entscheidung des 8. Senates in der Sache selbst kritisch Stellung; ihr könne nicht gefolgt werden (ihrer Argumentation folgt übrigens im Wesentlichen die ausführliche Revisionsbeantwortung der beklagten Partei). Zum einen existierten im UStG zwei Bestimmungen zur Berichtigung des Vorsteuerabzuges, Paragraph 16, UStG und Paragraph 12, Absatz 10 und 11 UStG, die differenziert gesehen werden müssten. Zum anderen seien vor allem bei Grundstücksumsätzen die Gründe (unechte Befreiung der Grundstücksumsätze zur Vermeidung einer doppelten Verkehrssteuerbelastung) für die Auslösung einer Vorsteuerberichtigung nach Paragraph 12, Absatz 10, UStG zu beachten. In diesem speziellen Fall habe der Gesetzgeber eine Vorsteuerweiterleitungsmöglichkeit durch die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 14, UStG geschaffen, ohne die die unechte Steuerbefreiung für Grundstücksumsätze und die dadurch ausgelöste Vorsteuerberichtigung einer neuerlichen verfassungsrechtlichen Prüfung nicht standhalten würden. Für die Qualifikation der Paragraph 12, Absatz 10 -, B, e, r, i, c, h, t, i, g, u, n, g, als Konkurs- oder Masseforderung werde daher der insolvenzrechtlich maßgebliche Sachverhalt in der Verwertung der Liegenschaft und nicht im ursprünglich zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsatz des Gemeinschuldners zu sehen sein. Die Einordnung der Vorsteuerberichtigung als Konkursforderung hätte zweifelsohne einige Vorteile: Einerseits würde für den Masseverwalter die Haftungsfrage entschärft werden, die aus einer nicht In-Rechnung-Stellung des Betrages nach Paragraph 12, Absatz 14, UStG resultieren könnte, andererseits wäre die Frage, ob die Paragraph 12, Absatz 10 -, B, e, r, i, c, h, t, i, g, u, n, g, aus der allgemeinen Masse oder aus der Sondermasse zu entrichten sei, und somit der "Verteilungskampf" mit etwaigen Absonderungsgläubigern, gegenstandslos. Die Qualifikation als Konkursforderung führe aber auch zu eigenartigen Ergebnissen: Veräußere der Masseverwalter eine unbelastete Liegenschaft unter Weiterverrechung des Vorsteuerberichtigungsbetrages an den Erwerber, so hätte er nach der vorliegenden Entscheidung trotz Vereinnahmung des vollen Betrages lediglich die Quote an das Finanzamt abzuführen, wodurch die Masse auf Kosten des Fiskus und der Steuerzahler "bereichert" wäre. Aus der Sicht des Fiskus sei zusätzlich zu beachten, dass der Erwerber der Liegenschaft soferne er ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer sei den gemäß Paragraph 12, Absatz 14, UStG verrechneten Betrag als Vorsteuer abziehen könne, während vom Veräußerer nur die Quote geschuldet werde. In diesem Falle wäre es zur Vermeidung von Steuerausfällen für den Steuergesetzgeber ratsam, von den Möglichkeiten, die die 6. EG-RL eröffnet, Gebrauch zu machen und auf die Vorsteuerberichtigung im Zusammenhang mit Grundstücksumsätzen zwischen Unternehmern zu verzichten. Die Verfolgung insolvenzrechtlicher Ziele, die in der Entscheidung des 8. Senates in den Vordergrund gerückt worden seien, könne ihres Erachtens nicht so weit gehen, dass dem entgegenstehende, vom selben Gesetzgeber geschaffene Normen des Steuerrechts unbeachtet gelassen würden.
Fellner, RdW 1998, 123, hingegen begrüßt die Rechtsauffassung des 8. Senates ausdrücklich zu und führt aus, der Oberste Gerichtshof habe in dieser Entscheidung zur Frage der Einordnung des Vorsteuerberichtigungsanspruches zutreffenderweise konkursrechtliche Prinzpien angewendet, wie auch schon früher im Zusammenhang mit Grunderwerbssteuerforderungen bei Wegfall des Befreiungstatbestandes durch Rechtshandlungen des Masseverwalters und zur konkursrechtlichen Behandlung der Einkommenssteuerforderungen. Demnach komme es auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhalts - und nicht auf das Entstehen der Steuerschuld auf der Grundlage eines abgabenrechtlich relevanten Sachverhalts bzw umsoweniger auf deren Fälligkeit - an. Berücksichtige man diese konkursrechtlichen Überlegungen im Sinne des IRÄG 1982 ergebe sich, dass der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt (§ 46 Abs 1 Z 2 KO) nicht in der Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, nämlich die (kridamäßige) Verwertung der Liegenschaft des nunmehrigen Gemeinschuldners, sondern im vor der Eröffnung des Insolvenzverfahren getätigten Vorsteuerabzug des nunmehrigen Gemeinschuldners liege. Der Vorsteuerberichtigungsanspruch der Finanzbehörde sei daher im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung eine (aufschiebend) bedingte Quotenforderung. Die Qualifikation als Quotenforderung des Vorsteuerberichtigungsanspruches der Finanzbehörde sei unabhängig davon, ob der Masseverwalter von der Möglichkeit des § 12 Abs 14 UStG Gebrauch mache und die Vorsteuer an den Erwerber der Liegenschaft weiterleite oder nicht. Die Finanzbehörde habe bei der Vorsteuerweiterleitung (neuerlich) das Insolvenzrisiko zu tragen.Fellner, RdW 1998, 123, hingegen begrüßt die Rechtsauffassung des 8. Senates ausdrücklich zu und führt aus, der Oberste Gerichtshof habe in dieser Entscheidung zur Frage der Einordnung des Vorsteuerberichtigungsanspruches zutreffenderweise konkursrechtliche Prinzpien angewendet, wie auch schon früher im Zusammenhang mit Grunderwerbssteuerforderungen bei Wegfall des Befreiungstatbestandes durch Rechtshandlungen des Masseverwalters und zur konkursrechtlichen Behandlung der Einkommenssteuerforderungen. Demnach komme es auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhalts - und nicht auf das Entstehen der Steuerschuld auf der Grundlage eines abgabenrechtlich relevanten Sachverhalts bzw umsoweniger auf deren Fälligkeit - an. Berücksichtige man diese konkursrechtlichen Überlegungen im Sinne des IRÄG 1982 ergebe sich, dass der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO) nicht in der Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, nämlich die (kridamäßige) Verwertung der Liegenschaft des nunmehrigen Gemeinschuldners, sondern im vor der Eröffnung des Insolvenzverfahren getätigten Vorsteuerabzug des nunmehrigen Gemeinschuldners liege. Der Vorsteuerberichtigungsanspruch der Finanzbehörde sei daher im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung eine (aufschiebend) bedingte Quotenforderung. Die Qualifikation als Quotenforderung des Vorsteuerberichtigungsanspruches der Finanzbehörde sei unabhängig davon, ob der Masseverwalter von der Möglichkeit des Paragraph 12, Absatz 14, UStG Gebrauch mache und die Vorsteuer an den Erwerber der Liegenschaft weiterleite oder nicht. Die Finanzbehörde habe bei der Vorsteuerweiterleitung (neuerlich) das Insolvenzrisiko zu tragen.
Kürzlich hat allerdings der Verwaltungsgerichshof in der Entscheidung vom 19. 10. 1999 (Zl 98/14/0143, ZIK 1999, 201 = RdW 2000, 53) betreffend eine Beschwerde des Masseverwalters gegen die Steuervorschreibung die Ansicht des 8. Senates ausdrücklich abgelehnt. Die Vorsteuerberichtigung sei nämlich nicht dem Gemeinschuldner zuzurechnen, denn dieser habe alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt. Erst die Veräußerung durch den Masseverwalter löse die Berichtigungspflicht aus; es handle sich daher um eine Masse- und keine Konkursforderung. Dies ergebe sich auch aus der Berechnung des Berichtigungsanspruches, weil der Vorsteuerbetrag gerade insoweit nicht zurückzuzahlen sei, als der Gemeinschuldner das Grundstück während eines bestimmten Zeitraumes bestimmungsgemäß verwendet habe. Der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt im Sinne des § 46 Abs 1 Z 2 KO liege - entgegen der Auffassung des Obersten Gerichtshofes - nicht in der seinerzeitigen Anschaffung des Grundstückes. Die Pflicht zur Berichtigung der Vorsteuer und die daraus resultierende Forderung des Abgabengläubigers beruhe vielmehr darauf, dass sich die Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, geändert hätten. Würde die Veräußerung von Liegenschaften vom Gesetzgeber als steuerpflichtiger Umsatz angesehen, wäre die Umsatzsteuerforderung bei Veräußerung durch den Masseverwalter ohne Zweifel als Masseforderung anzusehen. Eine konkursrechtlich unterschiedliche Behandlung je nach dem, ob es sich bei der Forderung nach der steuerrechtlichen Ausformung um die Berichtigung der Vorsteuer oder um die Umsatzsteuer von einer Leistung handle, wäre sachwidrig. Die Qualifizierung der Vorsteuerberichtigung als Konkursforderung könne außerdem zu dem unsachlichen Ergebnis führen, dass die Masse durch Vereinnahmung des vollen Betrages und Entrichtung lediglich der Quote an das Finanzamt auf Kosten des Abgabengläubigers bereichert wäre. Ein derartiges Ergebnis könne mit dem vom Obersten Gerichtshof genannten Ziel der Bekämpfung der sogenannten Massearmut nicht gerechtfertigt werden.Kürzlich hat allerdings der Verwaltungsgerichshof in der Entscheidung vom 19. 10. 1999 (Zl 98/14/0143, ZIK 1999, 201 = RdW 2000, 53) betreffend eine Beschwerde des Masseverwalters gegen die Steuervorschreibung die Ansicht des 8. Senates ausdrücklich abgelehnt. Die Vorsteuerberichtigung sei nämlich nicht dem Gemeinschuldner zuzurechnen, denn dieser habe alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt. Erst die Veräußerung durch den Masseverwalter löse die Berichtigungspflicht aus; es handle sich daher um eine Masse- und keine Konkursforderung. Dies ergebe sich auch aus der Berechnung des Berichtigungsanspruches, weil der Vorsteuerbetrag gerade insoweit nicht zurückzuzahlen sei, als der Gemeinschuldner das Grundstück während eines bestimmten Zeitraumes bestimmungsgemäß verwendet habe. Der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO liege - entgegen der Auffassung des Obersten Gerichtshofes - nicht in der seinerzeitigen Anschaffung des Grundstückes. Die Pflicht zur Berichtigung der Vorsteuer und die daraus resultierende Forderung des Abgabengläubigers beruhe vielmehr darauf, dass sich die Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, geändert hätten. Würde die Veräußerung von Liegenschaften vom Gesetzgeber als steuerpflichtiger Umsatz angesehen, wäre die Umsatzsteuerforderung bei Veräußerung durch den Masseverwalter ohne Zweifel als Masseforderung anzusehen. Eine konkursrechtlich unterschiedliche Behandlung je nach dem, ob es sich bei der Forderung nach der steuerrechtlichen Ausformung um die Berichtigung der Vorsteuer oder um die Umsatzsteuer von einer Leistung handle, wäre sachwidrig. Die Qualifizierung der Vorsteuerberichtigung als Konkursforderung könne außerdem zu dem unsachlichen Ergebnis führen, dass die Masse durch Vereinnahmung des vollen Betrages und Entrichtung lediglich der Quote an das Finanzamt auf Kosten des Abgabengläubigers bereichert wäre. Ein derartiges Ergebnis könne mit dem vom Obersten Gerichtshof genannten Ziel der Bekämpfung der sogenannten Massearmut nicht gerechtfertigt werden.
Bei nochmaliger Prüfung der Argumente sieht sich der erkennende Senat jedoch nicht veranlasst, von seiner konkursrechtlichen Betrachtungsweise (SZ 70/252) abzugehen. Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 ist das Entstehen des Abgabenanspruches im Sinne des § 4 Abs 1 BAO bzw der vergleichbaren Formulierung in § 46 Abs 1 Z 2 KO (für das Vorliegen einer Masseforderung) von einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung abhängig, die der Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Wenn zunächst die Steuerbefreiungen gemäß § 6 UStG 1994 außer Acht gelassen werden, knüpft das Entstehen des Abgabenanspruches an den Kauf der Liegenschaft durch den Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung an. Lediglich zufolge der (vorerst nur vorläufigen) Steuerbefreiung gemäß § 6 UStG wird dieser an die (aufschiebende) Bedingung geknüpft, dass sich die Verwendung oder Nutzung des Grundstückes in den nächsten neun Kalenderjahren nicht ändert (§ 12 Abs 10 UStG). Der Eintritt der steuerrechtlichen Bedingung (Verwertung der Liegenschaft) führt zu einer nachträglichen Einschränkung der zuvor gegebenen Verrechnungsbefugnis des Steuerschuldners. Der Wegfall der Verrechnungsbefugnis nach Konkurseröffnung bewirkt aber grundsätzlich nicht, dass dadurch die Forderung des Gläubigers (hier des Fiskus) zu einer Masseforderung würde. Konkursrechtlich betrachtet handelt es sich vielmehr um eine aufschiebend bedingte Abgabenpflicht des Gemeinschuldners, wobei die Bedingung in einem späteren Tätigwerden des Masseverwalters und der durch ihn bewirkten Änderung liegt. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 16 KO und die Qualifikation der Forderung als Konkursforderung gegeben. Würde nämlich das Handeln des Masseverwalters (Änderung der Verwendungsweise oder Nutzung) unterbleiben - etwa durch Überlassung einer überschuldeten Liegenschaft an den Gemeinschuldner im Sinn des § 119 Abs 5 KO -, so entstünde keine Abgabenforderung im Sinn der vorzunehmenden Vorsteuerberichtigung.Bei nochmaliger Prüfung der Argumente sieht sich der erkennende Senat jedoch nicht veranlasst, von seiner konkursrechtlichen Betrachtungsweise (SZ 70/252) abzugehen. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 ist das Entstehen des Abgabenanspruches im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, BAO bzw der vergleichbaren Formulierung in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO (für das Vorliegen einer Masseforderung) von einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung abhängig, die der Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Wenn zunächst die Steuerbefreiungen gemäß Paragraph 6, UStG 1994 außer Acht gelassen werden, knüpft das Entstehen des Abgabenanspruches an den Kauf der Liegenschaft durch den Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung an. Lediglich zufolge der (vorerst nur vorläufigen) Steuerbefreiung gemäß Paragraph 6, UStG wird dieser an die (aufschiebende) Bedingung geknüpft, dass sich die Verwendung oder Nutzung des Grundstückes in den nächsten neun Kalenderjahren nicht ändert (Paragraph 12, Absatz 10, UStG). Der Eintritt der steuerrechtlichen Bedingung (Verwertung der Liegenschaft) führt zu einer nachträglichen Einschränkung der zuvor gegebenen Verrechnungsbefugnis des Steuerschuldners. Der Wegfall der Verrechnungsbefugnis nach Konkurseröffnung bewirkt aber grundsätzlich nicht, dass dadurch die Forderung des Gläubigers (hier des Fiskus) zu einer Masseforderung würde. Konkursrechtlich betrachtet handelt es sich vielmehr um eine aufschiebend bedingte Abgabenpflicht des Gemeinschuldners, wobei die Bedingung in einem späteren Tätigwerden des Masseverwalters und der durch ihn bewirkten Änderung liegt. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 16, KO und die Qualifikation der Forderung als Konkursforderung gegeben. Würde nämlich das Handeln des Masseverwalters (Änderung der Verwendungsweise oder Nutzung) unterbleiben - etwa durch Überlassung einer überschuldeten Liegenschaft an den Gemeinschuldner im Sinn des Paragraph 119, Absatz 5, KO -, so entstünde keine Abgabenforderung im Sinn der vorzunehmenden Vorsteuerberichtigung.
Nicht zuletzt lässt auch der Ausdruck "Vorsteuerberichtigung" darauf schließen, dass ein vor der Konkurseröffnung gesetzter Sachverhalt nachträglich berichtigt wird, nämlich im Sinne der Berücksichtigung einer Bedingung wie dies zuvor dargelegt wurde, nämlich Berücksichtigung der Änderung der Verwendung oder Nutzung der Liegenschaft.
Das gegen die Entscheidung des 8. Senates vom Verwaltungsgerichtshof gebrauchte Argument, die Masse würde ungerechtfertigt bereichert werden, liegt im Wesen des Konkurses: Denn in einer Vielzahl von Fällen müssen sich die Gläubiger, die ihre volle Leistung auf Kredit dem Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung erbracht haben, nach Konkurseröffnung mit einer Quote begnügen. So kann zB der Subunternehmer, der bereits die volle Leistung an den Generalunternehmer, der im Konkurs verfällt, erbracht hat, seinen Werklohn nur als Konkursforderung anmelden, obwohl der Masseverwalter des Generalunternehmers vom Besteller den vollen Werklohn fordern kann; dennoch behauptet niemand, dass der Generalunternehmer dadurch unberechtigt auf Kosten des Subunternehmers bereichert wäre.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.