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Rechtssatz RS0113333×

Rechtssatz RS0113333

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113333

Geschäftszahl

8Ob235/99p

Entscheidungsdatum

24.02.2000

Rechtssatz

Zu den bedingten Forderungen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, KO zählen unter anderem Prozesskosten und Exekutionskosten im Zuge einer Rechtsverfolgung, wobei der Anspruch nicht erst mit dem rechtskräftigen Zuspruch durch das Gericht, sondern - bedingt durch den Prozesserfolg - mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlung entsteht (SZ 61/31; 8 ObA 134/99k). Soweit die Prozesshandlungen nach Konkurseröffnung gesetzt wurden, ergibt sich aus dem gesetzlichen Anspruch auf Rückstellung des Empfangenen im Falle des Vertragsrücktritts (Paragraphen 918, ff, 1435 ABGB) das bedingte Bestehen des Kostenersatzanspruchs für die Rückgewinnung der Sache schon vor Konkurseröffnung vergleiche SZ 54/100).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 235/99p
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 235/99p
    Veröff: SZ 73/39

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113333

Dokumentnummer

JJR_20000224_OGH0002_0080OB00235_99P0000_003