Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Der Beklagte weist darauf hin, daß sich die Anfrage des Tischlermeisters Max N***** allein darauf bezogen habe, welche Spanplatten auf welche Weise zu verlegen seien. Er habe die Dampfsperre nicht erwähnt, weil die Unterkonstruktion von einem von der Klägerin beauftragten Fachmann hergestellt worden sei. Als Bodenleger sei er nicht verpflichtet, einem Bau- und Möbeltischler Anweisungen zu geben, die nicht in sein Fachgebiet fallen. Ein "Schulterschluß" sei nur herzustellen, wenn der Werkunternehmer, dessen Werk auf dem eines anderen aufbaut, einen offenkundigen Mangel dieses Werkes wahrnehme, der das Gelingen des gemeinsamen Werkes bedrohe. Das Berufungsgericht habe die Warnpflicht des Klägers weit überspannt.
Gemäß § 1168a Satz 3 ABGB ist der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers mißlingt und er den Besteller nicht gewarnt hat. Stoff iS dieser Gesetzesstelle ist alles, aus dem oder mit dessen Hilfe ein Werk herzustellen ist (SZ 45/75; SZ 52/15; WBl 1988, 98; SZ 54/128 ua). Dazu zählen auch Vorarbeiten eines anderen Unternehmers, auf denen der Werkunternehmer aufbauen muß (s SZ 36/41; SZ 37/163; s auch Krejci in Rummel, ABGB2, § 1168a Rz 18). Die Warnpflicht des Unternehmers ist eine werkvertragliche Nebenpflicht, die auch schon im vorvertraglichen Stadium bestehen kann und die Interessen des - wenngleich auch selbst sachkundigen oder sachverständig beratenen - Werkbestellers wahren soll, wenn die vom Unternehmer erkannte oder für ihn erkennbare Gefahr besteht, daß das Werk wegen außerhalb der unmittelbaren Sphäre des Unternehmens liegender Umstände auf Bestellerseite mißlingen und dem Besteller dadurch ein Schaden entstehen könnte. Diese Aufklärungs- und Wahrnehmungs- (Prüf-)Pflichten dürfen aber nicht überspannt werde und bestehen immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers.Gemäß Paragraph 1168 a, Satz 3 ABGB ist der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers mißlingt und er den Besteller nicht gewarnt hat. Stoff iS dieser Gesetzesstelle ist alles, aus dem oder mit dessen Hilfe ein Werk herzustellen ist (SZ 45/75; SZ 52/15; WBl 1988, 98; SZ 54/128 ua). Dazu zählen auch Vorarbeiten eines anderen Unternehmers, auf denen der Werkunternehmer aufbauen muß (s SZ 36/41; SZ 37/163; s auch Krejci in Rummel, ABGB2, Paragraph 1168 a, Rz 18). Die Warnpflicht des Unternehmers ist eine werkvertragliche Nebenpflicht, die auch schon im vorvertraglichen Stadium bestehen kann und die Interessen des - wenngleich auch selbst sachkundigen oder sachverständig beratenen - Werkbestellers wahren soll, wenn die vom Unternehmer erkannte oder für ihn erkennbare Gefahr besteht, daß das Werk wegen außerhalb der unmittelbaren Sphäre des Unternehmens liegender Umstände auf Bestellerseite mißlingen und dem Besteller dadurch ein Schaden entstehen könnte. Diese Aufklärungs- und Wahrnehmungs- (Prüf-)Pflichten dürfen aber nicht überspannt werde und bestehen immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers.
Muß der Werkunternehmer vor der Fertigstellung des Werkes schon auf Grund des von ihm zu fordernden Fachwissens ohne besondere weitere Untersuchungen aus der Beschaffenheit der von anderen Werkunternehmern geleisteten Vorarbeiten erkennen, daß bei vertragsgemäßer eigener Werkleistung die Gefahr des Mißlingens des Gesamtwerkes und eines Schadens für den Besteller daraus droht, daß die Leistungen technisch nicht richtig aufeinander abgestimmt sind und beim "Gesamtwerk" die anerkannten Regeln der Technik mißachtet werden, dann hat er diesen "offenbar" auf Bestellerseite liegenden Gefahrenumstand wahrzunehmen und den Besteller darüber aufzuklären (SZ 63/20 = ecolex 1990, 409 = JBl 1990, 656). Die Warnpflicht besteht demnach nur bei "offenbaren" Mängeln (s Krejci aaO § 1168a Rz 27 mwN). Sie geht nicht so weit, daß der Werkunternehmer davon ausgehen müßte, daß sein (fachkundiger) "Vormann" nicht fachgerecht arbeiten werde und er diesem daher genaue Anweisungen zu geben habe, wie dessen Werk auszuführen sei.Muß der Werkunternehmer vor der Fertigstellung des Werkes schon auf Grund des von ihm zu fordernden Fachwissens ohne besondere weitere Untersuchungen aus der Beschaffenheit der von anderen Werkunternehmern geleisteten Vorarbeiten erkennen, daß bei vertragsgemäßer eigener Werkleistung die Gefahr des Mißlingens des Gesamtwerkes und eines Schadens für den Besteller daraus droht, daß die Leistungen technisch nicht richtig aufeinander abgestimmt sind und beim "Gesamtwerk" die anerkannten Regeln der Technik mißachtet werden, dann hat er diesen "offenbar" auf Bestellerseite liegenden Gefahrenumstand wahrzunehmen und den Besteller darüber aufzuklären (SZ 63/20 = ecolex 1990, 409 = JBl 1990, 656). Die Warnpflicht besteht demnach nur bei "offenbaren" Mängeln (s Krejci aaO Paragraph 1168 a, Rz 27 mwN). Sie geht nicht so weit, daß der Werkunternehmer davon ausgehen müßte, daß sein (fachkundiger) "Vormann" nicht fachgerecht arbeiten werde und er diesem daher genaue Anweisungen zu geben habe, wie dessen Werk auszuführen sei.
Der Beklagte konnte aus der Beschaffenheit des Unterbodens, soweit sie für ihn wahrnehmbar war, nicht erkennen, daß eine wirksame Dampfsperre fehlte. Auch aus der Anfrage des Tischlermeisters, welche Spanplatten zu verlegen seien und ob ihre Verlegung mit Nut und Feder notwendig sei, war nicht zu ersehen, daß dem Tischermeister das nötige Fachwissen für die Herstellung der Unterkonstruktion fehlte. Für den Beklagten war das Fehlen einer wirksamen Feuchtigkeitsabdichtung daher kein "offenbarer" Mangel, so daß ihn keine Warnpflicht traf. Aus der Ö-Norm B 2218 folgt nichts Gegenteiliges. Es kann daraus keine allgemeine Sorgfaltsanforderung - insoweit wäre die (technische) Ö-Norm auch ohne Vereinbarung heranzuziehen (s ecolex 1990, 543) - auch an denjenigen abgeleitet werden, der nur den Holzfußboden verlegt und nicht auch die Unterkonstruktion herstellt. Der Beklagte hätte seine Warnpflicht daher nur dann verletzt, wenn er Grund gehabt hätte anzunehmen, daß der (fachkundige) Hersteller der Unterkonstruktion nicht fachgerecht arbeiten werde oder nicht fachgerecht gearbeitet habe. Da für eine solche Annahme jeder Anhaltspunkt fehlte, entfällt auch die Grundlage für die von der Klägerin geltend gemachte Haftung, ohne daß es noch darauf ankäme, ob die Klägerin einen (rechtzeitigen) Hinweis des Beklagten befolgt hätte.
Das Verfahren ist daher iS einer Klageabweisung und damit einer Wiederherstellung des Ersturteiles spruchreif.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Revision ist somit Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.