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Rechtssatz RS0021760×

Rechtssatz RS0021760

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021760

Geschäftszahl

4Ob539/94; 3Ob94/11m

Entscheidungsdatum

24.08.2011

Rechtssatz

Muss der Werkunternehmer vor der Fertigstellung des Werkes schon auf Grund des von ihm zu fordernden Fachwissens ohne besondere weitere Untersuchungen aus der Beschaffenheit der von anderen Werkunternehmungen geleisteten Vorarbeiten erkennen, dass bei vertragsgemäßer eigener Werkleistung die Gefahr des Misslingens des Gesamtwerkes und eines Schadens für den Besteller daraus droht, dass die Leistungen technisch nicht richtig aufeinander abgestellt sind und beim "Gesamtwerk" die erkannten Regeln der Technik mißachtet werden, dann hat er diesen "offenbar" auf Bestellerseite liegenden Gefahrenumstand wahrzunehmen.

Anmerkung

Bem: Ursprünglich fehlerhafte Doppelvergabe der RS-Nummer RS0021760; der ursprünglich zweite Rechtssatz zu dieser RS-Nummer ist jetzt nur mehr unter RS0127556 aufrufbar.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 539/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 539/94
  • 3 Ob 94/11m
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 94/11m
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0021760

Im RIS seit

02.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2012

Dokumentnummer

JJR_19940510_OGH0002_0040OB00539_9400000_001