Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0022233×

Rechtssatz RS0022233

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022233

Geschäftszahl

4Ob539/94; 7Ob191/19t

Entscheidungsdatum

19.02.2020

Rechtssatz

Die Warnpflicht des Unternehmers ist eine werkvertragliche Nebenpflicht, die auch schon im vorvertraglichen Stadium bestehen kann und die Interessen des - wenngleich auch selbst sachkundigen oder sachverständig beratenen - Werkbestellers wahren soll, wenn die vom Unternehmer erkannte oder für ihn erkennbare Gefahr besteht, dass das Werk wegen außerhalb der unmittelbaren Sphäre des Unternehmens liegender Umstände auf Bestellerseite misslingen und dem Besteller dadurch ein Schaden entstehen könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0022233

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020

Dokumentnummer

JJR_19940510_OGH0002_0040OB00539_9400000_002