Rechtssatz RS0022233
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022233
Entscheidungsdatum
19.02.2020
Rechtssatz
Die Warnpflicht des Unternehmers ist eine werkvertragliche Nebenpflicht, die auch schon im vorvertraglichen Stadium bestehen kann und die Interessen des - wenngleich auch selbst sachkundigen oder sachverständig beratenen - Werkbestellers wahren soll, wenn die vom Unternehmer erkannte oder für ihn erkennbare Gefahr besteht, dass das Werk wegen außerhalb der unmittelbaren Sphäre des Unternehmens liegender Umstände auf Bestellerseite misslingen und dem Besteller dadurch ein Schaden entstehen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0022233
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19940510_OGH0002_0040OB00539_9400000_002