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Entscheidung 2 Ob 223/14d×

Entscheidung 2 Ob 223/14d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008663 Rechtssatz 18.10.1977Zivilrecht
Bei Beurteilung der Frage, ob dem Normunterworfenen die Kenntnis einer bestimmten Vorschrift unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zumutbar war, ist stets - auch bei Ausländern - ein strenger Maßstab anzulegen.
RS0013253 Rechtssatz 23.11.1993Zivilrecht
Jedermann ist verpflichtet, sich Kenntnis von den ihn nach seinem Lebenskreis betreffenden Gesetzesvorschriften zu verschaffen. Die Verletzung dieser Pflicht führt aber nur dann zu einem Verschuldensvorwurf, wenn mindestens leichte Fahrlässigkeit vorliegt, …
RS0018232 Rechtssatz 09.09.1980Zivilrecht
Jeder Vertragspartner hat sich so zu verhalten, wie es der andere in der gegebenen Situation mit Rücksicht auf den konkreten Vertragszweck, die besondere Art der Leistung und die Erfordernisse eines loyalen Zusammenwirkens erwarten darf, damit die Erreichun …
RS0021634 Rechtssatz 13.07.1988Zivilrecht
Infolge des im Bauwesen typischen Zusammenwirkens von Bauherrn, bauausführenden Unternehmen und Sonderfachleuten wie Statikern besteht neben der Hauptpflicht auf Erstellung eines bestimmten Werkes immer die Nebenpflicht der Kooperation zwischen Werkbestelle …
RS0021744 Rechtssatz 18.06.1980Zivilrecht
Der Unternehmer ist in der Regel nicht verpflichtet, im Rahmen der ihn nach § 1168a ABGB treffenden Verpflichtung besondere, sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen. Er hat den Besteller nur zu warnen, wenn er bei gehöriger, von ihm zu …
RS0021807 Rechtssatz 24.06.1992Zivilrecht
Für den Subunternehmer ist kennzeichnend, daß ihm die Herstellung des Werks vom Unternehmer ganz oder teilweise delegiert wird, was meist in der Form des Abschlusses eines weiteren Werkvertrages geschieht (SZ 27/106).
RS0021876 Rechtssatz 29.11.1989Zivilrecht
Der Subunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmen, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen; er ist selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. Vertragsauslegung kann aber ergeben, dass beide Verträge - etwa was den …
RS0021880 Rechtssatz 11.04.1963Zivilrecht
Pflicht zur Zusammenarbeit mehrerer zur Herstellung desselben Werkes bestellten Unternehmer, auch wenn keiner von ihnen zum Generalunternehmer bestellt wurde. Jeden von ihnen trifft die Pflicht, alles zu vermeiden, was das Gelingen des Werkes vereiteln könn …
RS0021906 Rechtssatz 19.11.1968Zivilrecht
Die Warnpflicht des Unternehmers nach § 1168a ABGB besteht grundsätzlich auch gegenüber einem sachkundigen Besteller (so auch schon SZ 35/73).
RS0021941 Rechtssatz 08.07.1980Zivilrecht
Die dem Unternehmer im Sinne des § 1168 a ABGB auferlegten Aufklärungspflichten und Warnpflichten dürfen nicht überspannt werden. Wenn dem Bauunternehmer, der den Rohbau eines Hotels mit Hallenbad und ähnlichen Anlagen herzustellen hat, auferlegt würde, die …
RS0022268 Rechtssatz 07.02.1983Zivilrecht
Die Warnpflicht besteht immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers und der damit verbundenen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten.
RS0022662 Rechtssatz 08.05.1979Zivilrecht
Wer nach dem Inhalt des Kaufvertrages nicht zur Herstellung der Kaufsache verpflichtet ist, haftet nicht für jedes Verschulden des Produzenten, der Erzeuger ist nicht Erfüllungshilfe des Händlers.
RS0025777 Rechtssatz 19.12.1967Zivilrecht
Werden vom Besteller zwei Unternehmer unabhängig von einander zur zusammenwirkenden Erstellung eines Werkes derart bestellt, daß der eine sich nach den Weisungen des anderen zu verhalten hat, und mißlingt das Werk durch Verschulden beider Unternehmer, kommt …
RS0026481 Rechtssatz 25.11.1964Zivilrecht
Bei Ausführung von Arbeiten durch mehrere Unternehmer an demselben Werk, wobei die Arbeit des einen Unternehmers auf die des anderen abgestimmt sein muß, ergibt sich schon aus der Natur der Sache eine Pflicht der Zusammenarbeit der beteiligten Unternehmer, …
RS0028563 Rechtssatz 02.05.1957Zivilrecht
Der Schuldner haftet für ein Verschulden jedes Erfüllungsgehilfen, gleichgültig, ob selbständig oder unselbständig. (SZ 11/32, SZ 12/276, ZBl 1935/16, DREvBl 1940/272).
RS0028566 Rechtssatz 23.04.1980Zivilrecht
Der Gehilfe muss mit Willen des Schuldners im Rahmen der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit tätig werden und es muss sich um einen Schaden handeln, der durch den Gehilfen bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen zugefügt wurde.
RS0028729 Rechtssatz 11.11.1981Zivilrecht
Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (Bestätigung der Rechtsprechung des RG). Aus welchem …
RS0038609 Rechtssatz 17.06.1986Zivilrecht
ÖNormen können durch tatsächliche Übung der beteiligten Verkehrskreise zum Handelsbrauch oder zur Verkehrssitte erstarken. Eine wiederholte Anwendung bestimmter ÖNormen durch die in Betracht kommenden Verkehrskreise kann somit dazu führen, dass diese auch i …
RS0038622 Rechtssatz 16.02.1972Zivilrecht
ÖNormen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, haben nur insoferne Bedeutung, als sie - konkludent - zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden. Sie können nicht als Gesetz im Sinne des § 1311 ABGB angesehen werden.
RS0118363 Rechtssatz 16.12.2003Zivilrecht
Rechtsunkenntnis und Rechtsirrtum sind nur dann nicht vorwerfbar, wenn die (richtige) Gesetzeslage einem Betroffenen trotz zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erkennbar war. (Hier: Von einem GmbH-Gesellschafter ist zu erwarten, dass er sich über den Inhalt des …