Rechtssatz RS0021807
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021807
Entscheidungsdatum
28.06.2016
Rechtssatz
Für den Subunternehmer ist kennzeichnend, daß ihm die Herstellung des Werks vom Unternehmer ganz oder teilweise delegiert wird, was meist in der Form des Abschlusses eines weiteren Werkvertrages geschieht (SZ 27/106).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 589/91
Entscheidungstext OGH 24.06.1992 1 Ob 589/91
- 3 Ob 48/04m
Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 48/04m
Auch; Beisatz: Als Subunternehmer wird derjenige bezeichnet, der die vom Besteller des Werks dem Unternehmer übertragenen Aufgaben im Verhältnis zum Unternehmer selbst vertraglich übernimmt und in Eigenverantwortung selbst oder mit Gehilfen ausführt. Auch ein Generalunternehmer schließt (meist) Werkverträge mit Nach-oder Subunternehmern, mit deren Hilfe er das von ihm versprochene Werk erbringt. (T1)
- 2 Ob 223/14d
Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 223/14d
Beis wie T1
- 2 Ob 129/15g
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 129/15g
Vgl auch; Beisatz: Charakteristisch für den Generalunternehmervertrag ist, dass der Generalunternehmer die versprochenen Werke nicht oder nicht zur Gänze im Rahmen seines eigenen Unternehmens erbringt, sondern seinerseits weitere Werkverträge mit Subunternehmern abschließt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021807
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016
Dokumentnummer
JJR_19920624_OGH0002_0010OB00589_9100000_001