Was die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens betrifft, so bekämpft die beklagte Partei damit Feststellungen des Erstgerichtes. Dies ist zulässig, weil das Berufungsgericht zu den Ausführungen der (obsiegenden) beklagten Partei in der Berufungsbeantwortung nicht (vollständig) Stellung genommen hat, es ist jedoch die Rechtssache auch auf der Grundlage der unbekämpft gebliebenen Tatsachenfeststellungen entscheidungsreif.
Auch die beklagte Partei geht in der Rechtsrüge von der Feststellung aus, daß die Einschaltung der klagenden Partei als Subunternehmer erfolgte, weil die GmbH nicht in der Lage war, die Arbeiten auszuführen und der normale Weg einer Neuvergabe des Auftrages für die beklagte Partei wegen der damit verbundenen Verzögerung "lästig" gewesen wäre. Sie spricht selbst davon, er sei von der GmbH der klagenden Partei die von der MA 34 angebotene Lösung der Einschaltung der klagenden Partei als Subunternehmer akzeptiert worden. Zu ihrer Stellung als Subunternehmer verweist die klagende Partei darauf, daß ihr diese Stellung nur "formal" zukommen sollte, weil gleichzeitig abgesichert werden sollte, daß der Geldverkehr (und auch der sonstige Kontakt) zwischen ihr und der beklagten Partei direkt ablaufen sollte.
Für den Subunternehmer ist kennzeichnend, daß ihm die Herstellung des Werks vom Unternehmer ganz oder teilweise delegiert wird, was meist in der Form des Abschlusses eines weiteren Werkvertrages geschieht (SZ 27/106; Krejci in Rummel2 Rz 82 zu §§ 1165, 1166). Die Heranziehung eines Dritten zur Erbringung des Werks steht dem Unternehmer stets frei, wenn er nicht zur persönlichen Ausführung des Werks verpflichtet ist. Bleibt der Unternehmer trotz Weitergabe von Arbeiten an Dritte alleiniger Vertragspartner des Bestellers - wie dies auch hier der Fall sein sollte - sind die Dritten, deren sich der Unternehmer zur Herstellung bedient, dem Besteller gegenüber Erfüllungsgehilfen (§ 1313 a), wie immer ihre Rechtsbeziehung zum Unternehmer gestaltet ist (Krejci a.a.O. Rz 76). Der Subunternehmer steht zum Besteller grundsätzlich in keinem Vertragsverhältnis (vgl JBl 1992, 387, JBl 1990, 587 betreffend die Rechtsbeziehung des Subunternehmers zum Generalunternehmer). Grundsätzlich hat demnach der Leistungsbeziehung entsprechend der Subunternehmer Entgeltansprüche gegenüber dem Unternehmer und dieser gegenüber dem Besteller. Eine Zession des dem Unternehmer gegenüber dem Besteller zustehenden Entgeltanspruchs an den Subunternehmer ist für die Vertragskonstellation nicht typisch. Im vorliegenden Fall wurde aber, offenbar deshalb, weil die GmbH schon im Insolvenzverdacht stand, die "Absicherung des direkten Geldverkehrs" des der klagenden Partei als Subunternehmer zustehenden Entgeltanspruchs gegenüber der beklagten Partei angestrebt und durch Zession der Entgeltforderung der GmbH - diese hatte weiterhin die von der klagenden Partei erbrachten Leistungen zu verrechnen - sowie einen entsprechenden Vermerk im Verbotsbuch der beklagten Partei vollzogen. Durch diese Zession des Entgeltanspruchs der GmbH gegenüber der beklagten Partei wollte sich die klagende Partei offenbar gegen das Insolvenzrisiko absichern. Die Absicherung des direkten Geldverkehrs war auch vereinbarte Grundlage für die erfolgte Zession. Dies rechtfertigt aber die Annahme des Berufungsgerichtes, daß die beklagte Partei auf das ihr gegenüber der GmbH zustehende Recht zur Aufrechnung mit Gegenforderungen verzichtet hat. Ein Aufrechnungsverzicht kann auch stillschweigend erfolgen und sich grundsätzlich auch aus dem Zweck eines Vertrages ergeben, vor allem, wenn dies nach den besonderen Umständen des Falls den Grundsätzen von Treu und Glauben entspricht (SZ 50/127; SZ 47/9 u.a.). Von der vereinbarungsgemäß angestrebten Sicherung des direkten Geldverkehrs konnte naturgemäß dann keine Rede sein, wenn der beklagten Partei das Recht zustehen sollte, mit Abgabenrückständen gegen die der klagenden Partei zedierte Werklohnforderung der T.GmbH aufzurechnen. Unter den gegebenen Umständen hätte die beklagte Partei daher, wollte sie sich das Recht zur Aufrechnung von Forderungen gegen die im Insolvenzverdacht stehende T.GmbH auch gegenüber der klagenden Partei wahren, nach Treu und Glauben auf diesen Umstand hinweisen müssen. Es trifft zu, wie die beklagte Partei ausführt, daß ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, der debitor cessus sei nicht berechtigt, gegenüber dem Zessionar gegen die abgetretene Werklohnforderung mit Gegenforderungen gegen den Zedenten aufzurechnen, nicht besteht. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls ist jedoch ein solcher Aufrechnungsverzicht schlüssig (§ 863 ABGB) anzunehmen.Für den Subunternehmer ist kennzeichnend, daß ihm die Herstellung des Werks vom Unternehmer ganz oder teilweise delegiert wird, was meist in der Form des Abschlusses eines weiteren Werkvertrages geschieht (SZ 27/106; Krejci in Rummel2 Rz 82 zu Paragraphen 1165, 1166,). Die Heranziehung eines Dritten zur Erbringung des Werks steht dem Unternehmer stets frei, wenn er nicht zur persönlichen Ausführung des Werks verpflichtet ist. Bleibt der Unternehmer trotz Weitergabe von Arbeiten an Dritte alleiniger Vertragspartner des Bestellers - wie dies auch hier der Fall sein sollte - sind die Dritten, deren sich der Unternehmer zur Herstellung bedient, dem Besteller gegenüber Erfüllungsgehilfen (Paragraph 1313, a), wie immer ihre Rechtsbeziehung zum Unternehmer gestaltet ist (Krejci a.a.O. Rz 76). Der Subunternehmer steht zum Besteller grundsätzlich in keinem Vertragsverhältnis vergleiche JBl 1992, 387, JBl 1990, 587 betreffend die Rechtsbeziehung des Subunternehmers zum Generalunternehmer). Grundsätzlich hat demnach der Leistungsbeziehung entsprechend der Subunternehmer Entgeltansprüche gegenüber dem Unternehmer und dieser gegenüber dem Besteller. Eine Zession des dem Unternehmer gegenüber dem Besteller zustehenden Entgeltanspruchs an den Subunternehmer ist für die Vertragskonstellation nicht typisch. Im vorliegenden Fall wurde aber, offenbar deshalb, weil die GmbH schon im Insolvenzverdacht stand, die "Absicherung des direkten Geldverkehrs" des der klagenden Partei als Subunternehmer zustehenden Entgeltanspruchs gegenüber der beklagten Partei angestrebt und durch Zession der Entgeltforderung der GmbH - diese hatte weiterhin die von der klagenden Partei erbrachten Leistungen zu verrechnen - sowie einen entsprechenden Vermerk im Verbotsbuch der beklagten Partei vollzogen. Durch diese Zession des Entgeltanspruchs der GmbH gegenüber der beklagten Partei wollte sich die klagende Partei offenbar gegen das Insolvenzrisiko absichern. Die Absicherung des direkten Geldverkehrs war auch vereinbarte Grundlage für die erfolgte Zession. Dies rechtfertigt aber die Annahme des Berufungsgerichtes, daß die beklagte Partei auf das ihr gegenüber der GmbH zustehende Recht zur Aufrechnung mit Gegenforderungen verzichtet hat. Ein Aufrechnungsverzicht kann auch stillschweigend erfolgen und sich grundsätzlich auch aus dem Zweck eines Vertrages ergeben, vor allem, wenn dies nach den besonderen Umständen des Falls den Grundsätzen von Treu und Glauben entspricht (SZ 50/127; SZ 47/9 u.a.). Von der vereinbarungsgemäß angestrebten Sicherung des direkten Geldverkehrs konnte naturgemäß dann keine Rede sein, wenn der beklagten Partei das Recht zustehen sollte, mit Abgabenrückständen gegen die der klagenden Partei zedierte Werklohnforderung der T.GmbH aufzurechnen. Unter den gegebenen Umständen hätte die beklagte Partei daher, wollte sie sich das Recht zur Aufrechnung von Forderungen gegen die im Insolvenzverdacht stehende T.GmbH auch gegenüber der klagenden Partei wahren, nach Treu und Glauben auf diesen Umstand hinweisen müssen. Es trifft zu, wie die beklagte Partei ausführt, daß ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, der debitor cessus sei nicht berechtigt, gegenüber dem Zessionar gegen die abgetretene Werklohnforderung mit Gegenforderungen gegen den Zedenten aufzurechnen, nicht besteht. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls ist jedoch ein solcher Aufrechnungsverzicht schlüssig (Paragraph 863, ABGB) anzunehmen.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.