Rechtssatz RS0021673
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021673
Geschäftszahl
5Ob51/68; 7Ob524/83; 1Ob589/91 (1Ob590/91)
Entscheidungsdatum
24.06.1992
Rechtssatz
Der Baumeister, der gleichzeitig zum Generalunternehmer bestellt wurde, hat nicht nur für Fehler aufzukommen, die auf einem eigenen Verschulden beruhen, sondern gemäß § 1313 a ABGB auch für die von seinen Subunternehmern verschuldeten Baufehler einzustehen.Der Baumeister, der gleichzeitig zum Generalunternehmer bestellt wurde, hat nicht nur für Fehler aufzukommen, die auf einem eigenen Verschulden beruhen, sondern gemäß Paragraph 1313, a ABGB auch für die von seinen Subunternehmern verschuldeten Baufehler einzustehen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 51/68
Entscheidungstext OGH 15.05.1968 5 Ob 51/68
- 7 Ob 524/83
Entscheidungstext OGH 26.05.1983 7 Ob 524/83
Auch
- 1 Ob 589/91
Entscheidungstext OGH 24.06.1992 1 Ob 589/91
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0021673
Dokumentnummer
JJR_19680515_OGH0002_0050OB00051_6800000_001