Rechtssatz RS0025777
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025777
Geschäftszahl
8Ob336/67 (8Ob337/67); 2Ob223/14d
Entscheidungsdatum
06.08.2015
Rechtssatz
Werden vom Besteller zwei Unternehmer unabhängig von einander zur zusammenwirkenden Erstellung eines Werkes derart bestellt, daß der eine sich nach den Weisungen des anderen zu verhalten hat, und mißlingt das Werk durch Verschulden beider Unternehmer, kommt § 1302 ABGB nicht zur Anwendung, vielmehr gilt der eine Unternehmer als Erfüllungsgehilfe des anderen Unternehmers.Werden vom Besteller zwei Unternehmer unabhängig von einander zur zusammenwirkenden Erstellung eines Werkes derart bestellt, daß der eine sich nach den Weisungen des anderen zu verhalten hat, und mißlingt das Werk durch Verschulden beider Unternehmer, kommt Paragraph 1302, ABGB nicht zur Anwendung, vielmehr gilt der eine Unternehmer als Erfüllungsgehilfe des anderen Unternehmers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0025777
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19671219_OGH0002_0080OB00336_6700000_001