Begründung:
Zu Erben der ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen Erblasserin sind ein Sohn und eine Tochter berufen. In der vom Gerichtskommissär abgehaltenen Verlassenschaftstagsatzung vom 9.9.1996 schritt Dr.Peter W*****, Rechtsanwalt in Weiz, "als unter Hinweis auf § 39 Abs 2 ZPO ausgewiesener Vertreter der erblasserischen Tochter" ein. Er erklärte, seine Mandantin entschlage sich ihres gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechtes für sich und ihre Nachkommen und stelle keine Forderungen an den Nachlaß, sie verzichte auch auf die Geltendmachung eines allfälligen Schenkungspflichtteiles hinsichtlich einer im Jahr 1972 dem Sohn geschenkten Liegenschaftshälfte.Zu Erben der ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen Erblasserin sind ein Sohn und eine Tochter berufen. In der vom Gerichtskommissär abgehaltenen Verlassenschaftstagsatzung vom 9.9.1996 schritt Dr.Peter W*****, Rechtsanwalt in Weiz, "als unter Hinweis auf Paragraph 39, Absatz 2, ZPO ausgewiesener Vertreter der erblasserischen Tochter" ein. Er erklärte, seine Mandantin entschlage sich ihres gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechtes für sich und ihre Nachkommen und stelle keine Forderungen an den Nachlaß, sie verzichte auch auf die Geltendmachung eines allfälligen Schenkungspflichtteiles hinsichtlich einer im Jahr 1972 dem Sohn geschenkten Liegenschaftshälfte.
Der Sohn gab zum gesamten Nachlaß eine unbedingte Erbserklärung aufgrund des Gesetzes ab.
Über Aufforderung des Gerichtes, eine Spezialvollmacht gemäß § 1008 ABGB vorzulegen bzw sich auf diese zu berufen, gab der Rechtsvertreter der Tochter dem Erstgericht bekannt, er berufe sich auf die "ihm erteilte Vollmacht".Über Aufforderung des Gerichtes, eine Spezialvollmacht gemäß Paragraph 1008, ABGB vorzulegen bzw sich auf diese zu berufen, gab der Rechtsvertreter der Tochter dem Erstgericht bekannt, er berufe sich auf die "ihm erteilte Vollmacht".
Mit dem das Verlassenschaftsverfahren beendenden Beschluß vom 12.11.1996 nahm das Erstgericht unter anderem die Bevollmächtigung des Dr.Peter W***** "gemäß § 30 Abs 2 ZPO iVm § 1008 ABGB" durch die erblasserische Tochter (Punkt 1), sowie die von Dr.Peter W***** namens der erblasserischen Tochter abgegebene Erklärung, sich ihres gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechtes für sich und ihre Nachkommen zu entschlagen und an den Nachlaß keine Forderungen zu stellen (Punkt 2), verlassenschaftsbehördlich zur Kenntnis. Ferner nahm es die Erbserklärung des erblasserischen Sohnes zu Gericht an (Punkt 3).Mit dem das Verlassenschaftsverfahren beendenden Beschluß vom 12.11.1996 nahm das Erstgericht unter anderem die Bevollmächtigung des Dr.Peter W***** "gemäß Paragraph 30, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 1008, ABGB" durch die erblasserische Tochter (Punkt 1), sowie die von Dr.Peter W***** namens der erblasserischen Tochter abgegebene Erklärung, sich ihres gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechtes für sich und ihre Nachkommen zu entschlagen und an den Nachlaß keine Forderungen zu stellen (Punkt 2), verlassenschaftsbehördlich zur Kenntnis. Ferner nahm es die Erbserklärung des erblasserischen Sohnes zu Gericht an (Punkt 3).
Gleichzeitig erließ das Erstgericht die Einantwortungsurkunde und antwortete den Nachlaß dem Sohn ein.
In ihrem gegen beide Beschlüsse erhobenen Rekurs machte die erblasserische Tochter geltend, sie habe ihren Vertreter nicht zur Abgabe einer Erbsentschlagungserklärung bevollmächtigt. Dieser habe sich auch nicht auf eine Vollmacht nach § 1008 ABGB berufen.In ihrem gegen beide Beschlüsse erhobenen Rekurs machte die erblasserische Tochter geltend, sie habe ihren Vertreter nicht zur Abgabe einer Erbsentschlagungserklärung bevollmächtigt. Dieser habe sich auch nicht auf eine Vollmacht nach Paragraph 1008, ABGB berufen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge.
Es veranlaßte die Einvernahme des Rechtsvertreters der Tochter, welcher ausführte, er berufe sich auf eine auch den Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsansprüche umfassende Spezialvollmacht im Sinn des § 1008 ABGB. Seine Mandantin habe ihm im Zuge von letztlich erfolgreichen Vergleichsgesprächen über die Abfindung ihrer Erbs- und Pflichtteilsansprüche zumindest konkludent Vollmacht erteilt, "alle im Verlassenschaftsverfahren zur Durchsetzung oder Umsetzung dieser Vereinbarung notwendigen (Er)klärungen abzugeben". Er sei daher der Ansicht, die ihm erteilte Vollmacht sei eine Vollmacht im Sinn des § 1008 ABGB.Es veranlaßte die Einvernahme des Rechtsvertreters der Tochter, welcher ausführte, er berufe sich auf eine auch den Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsansprüche umfassende Spezialvollmacht im Sinn des Paragraph 1008, ABGB. Seine Mandantin habe ihm im Zuge von letztlich erfolgreichen Vergleichsgesprächen über die Abfindung ihrer Erbs- und Pflichtteilsansprüche zumindest konkludent Vollmacht erteilt, "alle im Verlassenschaftsverfahren zur Durchsetzung oder Umsetzung dieser Vereinbarung notwendigen (Er)klärungen abzugeben". Er sei daher der Ansicht, die ihm erteilte Vollmacht sei eine Vollmacht im Sinn des Paragraph 1008, ABGB.
Das Rekursgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über S 50.000 und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, Fragen erheblicher Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG seien nicht zu lösen.Das Rekursgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über S 50.000 und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, Fragen erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG seien nicht zu lösen.