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Entscheidung 6 Ob 265/06y×

Entscheidung 6 Ob 265/06y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob265/06y

Entscheidungsdatum

30.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****gesmbH, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. N*****GmbH, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. Dr. Stephan K*****, Rechtsanwalt in Innsbruck, als zu ***** des Landesgerichts Innsbruck bestellter Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H***** AG & Co KG, *****, wegen Räumung, über den Rekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 16. Oktober 2006, GZ 54 R 183/06k, 54 R 210/06f und 54 R 211/06b-71, womit die Berufung der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 31. Mai 2006, GZ 17 C 1319/04i-53, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist Bestandgeberin des Einkaufszentrums E*****. Mit Urteil vom 31. 5. 2006 verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur Räumung des im Obergeschoss dieses Einkaufszentrums gelegenen Geschäftslokals Top 79.

Im Verfahren erster Instanz war die erstbeklagte Partei von der CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien vertreten. Nach Zustellung des Urteils erklärte der zweitbeklagte Masseverwalter mit Schriftsatz vom 26. 6. 2006 für sich und für die Erstbeklagte - insoweit unter Berufung auf die im Punkt 1. 4 (a) der Vereinbarung vom 21. 6. 2004 erteilte Vollmacht -, das klagsstattgebende Urteil anzuerkennen und für beide beklagten Parteien auf Rechtsmittel zu verzichten.

Punkt 1. 4. des Anbots der erstbeklagten Partei vom 21. 6. 2004, welches von der zweitbeklagten Partei mit Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Rekursgerichtes am selben Tag angenommen wurde, lautet - soweit hier von Bedeutung - wie folgt:

„....

Die Vertragsteile kommen darin überein, dass der Masseverwalter berechtigt ist, in eigenem Namen (als Masseverwalter) wie auch im Namen von N*****, wozu er hiermit durch N***** ausdrücklich und unwiderruflich bevollmächtigt wird, jene Bestandverhältnisse für übernommene Filialen gerichtlich aufzukündigen oder sonst aufzulösen bzw eine bestandgeberseitig erfolgte gerichtliche Aufkündigung mit sofortiger Wirkung anzuerkennen, hinsichtlich derer (a) nach Ablauf von 24 Monaten ab Stichtag noch kein rechtskräftiges Urteil über den Bestandrechtsübergang an N***** vorliegt oder noch keine verbindliche und durchsetzbare Vereinbarung zwischen Bestandgeber und N***** getroffen werden konnte, die N***** direkt berechtigt und verpflichtet, weil die Masse aus den jeweiligen Bestandverhältnissen endgültig ausgeschieden ist bzw noch keine Erklärung des jeweiligen Bestandgebers vorliegt, aus welcher sich unzweifelhaft ergibt, dass der Übergang des Bestandrechtes auf N***** als alleinige Bestandnehmerin ohne jegliche Kostenbelastung für die Konkursmasse unwiderruflich anerkannt wird. Der Masseverwalter wird daher nicht gerichtlich aufkündigen oder sonst auflösen, wenn nur noch N***** Bestandnehmerin sein sollte, weil die Masse aus den jeweiligen Bestandverhältnissen endgültig ausgeschieden ist; (b) ..."

Der im erstinstanzlichen Verfahren für beide Beklagte eingeschrittene Beklagtenvertreter Dr. Reich-Rohrwig beantragte, den Rechtsmittelverzicht als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise den unter einem erhobenen Widerruf des Rechtsmittelverzichtes der beklagten Partei zur Kenntnis zu nehmen.

Darauf hin erklärte der Zweitbeklagte mit Schriftsatz vom 11. 7. 2006 unter Hinweis auf seine eigene Bevollmächtigung, die Rechtsanwalt Dr. Reich-Rohrwig erteilte Prozessvollmacht zu widerrufen. Das Erstgericht nahm mit Beschluss vom 11. 7. 2007 die Vollmachtsauflösung zur Kenntnis und trug dem Zweitbeklagten auf, binnen fünf Tagen das Angebot der Erstbeklagten vom 21. 6. 2004 samt Nachweis der Annahme durch die Zweitbeklagte vorzulegen. Diesem Auftrag kam der Zweitbeklagte nach. Darauf hin wies das Erstgericht die Anträge der beklagten Parteien auf Zurückweisung des Rechtsmittelverzichts und auf Widerruf des Rechtsmittelverzichts zurück. Die im Verfahren erfolgte ausdrückliche Erklärung des Rechtsmittelverzichts durch beide beklagten Parteien sei durch die festgestellte ausdrückliche und unwiderrufliche Bevollmächtigung vom 21. 6. 2004 gedeckt.

Am 31. 8. 2006 erhob Dr. Reich-Rohrwig namens der erstbeklagten Partei Berufung gegen das Urteil vom 31. 5. 2006.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht diese Berufung zurück. Der Masseverwalter habe sich ausreichend deutlich auf die ihm von der erstbeklagten Partei erteilte Vollmacht berufen. Aufgrund der Erklärung des Masseverwalters seien Bedenken gegen deren Richtigkeit nicht angebracht. Wenn das Erstgericht dennoch vom Masseverwalter die Vorlage einer Urkunde gefordert habe, sei dies nicht zu beanstanden und stelle insbesondere keinen Verfahrensmangel dar. Damit bestünden gegen die Gültigkeit und Rechtswirksamkeit der vom Masseverwalter für beide Beklagten abgegebenen Bevollmächtigungserklärung keine Bedenken. Daraus ergebe sich aber auch die Wirksamkeit des für beide Beklagten abgegebenen Rechtsmittelverzichts. Der Antrag des in erster Instanz eingeschrittenen Beklagtenvertreters auf Zurückweisung und Widerruf des Rechtsmittelverzichtes stelle nur den prozessual unwirksamen und unzulässigen Versuch dar, einen bereits rechtsverbindlich abgegebenen Rechtsmittelverzicht nachträglich wieder zu beseitigen. Die Berufung sei daher ohne weitere inhaltliche Prüfung als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 472, ZPO).

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Rechtliche Beurteilung

1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ungeachtet des Werts des Entscheidungsgegenstandes und ungeachtet des Vorliegens erheblicher Rechtsfragen zulässig ist („Vollrekurs"; vergleiche Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 519, ZPO Rz 12 mwN).

2.1. Das Rekursverfahren ist im vorliegenden Fall einseitig (Fasching, Lehrbuch² Rz 1980; E. Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 519, Rz 3; 1 Ob 362/97k = SZ 70/246; 2 Ob 245/97m; 4 Ob 2063/96b; 7 Ob 2026/96h; 3 Ob 278/01f uva; RIS-Justiz RS0098745; weitere Nachweise bei Zechner aaO Paragraph 519, ZPO Rz 75; ebenso zur Zurückweisung eines Rekurses RIS-Justiz RS0118695).

2.2. Der an dieser Auffassung geäußerten Kritik von Zechner (aaO Paragraph 519, ZPO Rz 75) kann nicht gefolgt werden: Demnach betreffe die Zurückweisung der Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen einen „prozessualen Rechtsschutzanspruch", sodass der Rekurs nach den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Beer gegen Österreich (ÖJZ 2001, 516) entwickelten Grundsätzen zweiseitig sein müsse. Die Kategorie des „prozessualen Rechtsschutzanspruches" als solchen ist der Bestimmung des Artikel 6, MRK jedoch fremd. Die Garantien des Artikel 6, MRK gelten nur für die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen („civil rights"), nicht aber für bloß verfahrensrechtliche Fragen (G. Kodek, Zur Zweiseitigkeit im Rekursverfahren (ÖJZ 2004, 534 und 589; 4 Ob 133/02s; RIS-Justiz RS0116599 und RS0116600 zum Unterbrechungsbeschluss).

2.3. Dazu kommt, dass der Rekurs im vorliegenden Fall - wie zu zeigen sein wird - nicht berechtigt ist. Die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens hat aber nur den Zweck, die Verteidigung des eigenen (Rechts-)Standpunkts zu ermöglichen, sodass die Einräumung rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann nicht erforderlich ist, wenn dem Rechtsmittel ohnedies nicht Folge gegeben oder dieses zurückgewiesen wird vergleiche 6 Ob 121/00p; G. Kodek aaO, ÖJZ 2004, 534 [540]; vergleiche auch 4 Ob 156/06d).

3.1. Der Oberste Gerichtshof sprach bereits wiederholt aus, dass derjenige, der nicht Parteivertreter ist, jedoch die Bejahung oder Verneinung einer Vertreterstellung anstrebt, im darüber geführten Zwischenstreit eine parteiähnliche Stellung hat und deshalb berechtigt ist, Gerichtsentscheidungen über eine derartige Streitfrage zu bekämpfen (RZ 1996/26; 1 Ob 362/97k = SZ 70/246). Die Rechtslage ist insoweit in gewissem Sinn dem Streit um die Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit oder Parteiexistenz vergleichbar, wo gleichfalls die Parteifähigkeit bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage angenommen wird vergleiche nur Fasching, Lehrbuch² Rz 337; SZ 23/87; Fucik in Rechberger, ZPO² Vor Paragraph eins, Rz 6 und Paragraph eins, Rz 2; Schubert in Fasching/Konecny² Vor Paragraph eins, ZPO Rz 74).

3.2. In diesem Sinne hat die Entscheidung SZ 70/246 auch die grundsätzliche Befugnis des Einschreiters zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen eine Sachentscheidung namens einer Partei bejaht, sofern er weiter eine Vertretungsbefugnis in Anspruch nimmt. Diesfalls sei das Rechtsmittel meritorisch zu behandeln, wenn der Einschreiter Vollmacht habe; andernfalls sei es zu verwerfen.

4. Der Rekurs ist daher zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

4.1. Nach Paragraph 30, Absatz 2, ZPO ersetzt, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar einschreitet, die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. In diesem Fall hat eine Prüfung, ob und wann die Vollmacht tatsächlich erteilt wurde, zu unterbleiben, wenn nicht konkrete Zweifel bestehen (Zib in Fasching/Konecny² Paragraph 30, ZPO Rz 45). Ergeben sich jedoch aus der Aktenlage oder der Gerichtsnotorietät konkrete Zweifel am Bestehen der Prozessvollmacht, so muss das Gericht durch amtswegige Erhebungen wie bei Prüfung jeder anderen Prozessvoraussetzung vorgehen (Fasching, Lehrbuch² Rz 428; Petrasch, ÖJZ 1985, 258 f; Zib aaO; SZ 57/131; NZ 1997, 330; 2 Ob 170/99k ua), denn die tatsächliche Erteilung einer Vollmacht wird durch Paragraph 30, Absatz 2, ZPO nicht ersetzt. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Prüfung des Vorliegens der Prozessvollmacht besteht keine Beschränkung auf den Urkundenbeweis; das Gericht kann hierzu etwa auch Personen vernehmen (Zib aaO; 8 ObA 43/03m).

4.2. Derartige Bedenken ergaben sich im vorliegenden Fall schon aus dem Schriftsatz des früheren Beklagtenvertreters von 7 .6. 2006 (ON 55).

6. Die Vollmachtserteilung ist eine formfreie einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (Zib in Fasching/Konecny² Paragraph 26, Rz 16). Nach herrschender Auffassung ist die Erteilung der Prozessvollmacht als Prozesshandlung einzustufen, und zwar auch dann, wenn sie der Erhebung der Klage vorangeht (Zib aaO mwN).

7.1. Die Auslegung von Urkunden zählt zur rechtlichen Beurteilung, sofern dazu nicht auch Beweisergebnisse über die Absicht der Parteien herangezogen werden vergleiche RIS-Justiz RS0043463; SZ 69/247 ua). Bei Rechtsanwälten ist nach neuerer Auffassung die Verwendung des Begriffes „Prozessvollmacht" oder eines sinngemäß entsprechenden Ausdrucks nicht erforderlich (Zib in Fasching/Konecny² Paragraphen 31, 32, ZPO Rz 5; ebenso schon EvBl 1936/171; aA Fasching, Lehrbuch² Rz 427). Andernfalls müsste bei nicht hinreichend klarer Bezeichnung oder ausdrücklicher Bevollmächtigung nur zu einzelnen Prozesshandlungen eine Vollmacht überhaupt verneint werden (Zib aaO). Infolge des Entfalls der Notwendigkeit des urkundlichen Nachweises der Vollmacht bei Rechtsanwälten (Paragraph 30, Absatz 2, ZPO) wäre dies vom Gericht kaum zu bemerken, womit ein erhebliches Risiko nichtiger Prozesshandlungen eröffnet würde (Zib aaO).

Dem steht auch die Entscheidung 9 ObA 5/92 (RIS-Justiz RS0035901) nicht entgegen. Zwar findet sich darin der Satz, dass die Prozessvollmacht eine Formalvollmacht sei, weil ihr Entstehen an die Verwendung des Begriffes „Prozessvollmacht" oder eines sinngemäßen Ausdruckes gebunden sei. Allerdings handelt es sich dabei um ein bloßes obiter dictum; die Entscheidung betrifft - wie im Übrigen der Begriff der „Formalvollmacht" als solcher - ausschließlich den gesetzlich festgelegten Umfang der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht.

7.2. Dazu kommt, dass die im Vorigen wiedergegebene Vereinbarung eindeutig einen prozessualen Bezug aufweist, wird doch der Masseverwalter „ausdrücklich und unwiderruflich bevollmächtigt", bestimmte Bestandverhältnisse gerichtlich aufzukündigen oder sonst aufzulösen bzw eine bereits erfolgte gerichtliche Aufkündigung „mit sofortiger Wirkung anzuerkennen".

7.3. Entgegen der Rechtsansicht des früheren Beklagtenvertreters schadet im vorliegenden Fall auch die Beifügung einer Bedingung nicht: Abgesehen davon, dass die Voraussetzung, wonach noch kein rechtskräftiges Urteil über den Übergang des Bestandrechts auf die erstbeklagte Partei vorliegt, eine - nach allgemeinen Grundsätzen zulässige - innerprozessuale Bedingung ist vergleiche Fasching in Fasching/Konecny² römisch zwei Einl Rz 97 ff), sind einer einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht beigefügte Bedingungen oder Beschränkungen aus Verkehrsschutzgründen im Außenverhältnis unbeachtlich (Zib in Fasching/Konecny² Paragraph 26, ZPO Rz 32). Auch der Vollmacht beigefügte Bedingungen sind nämlich unter die Regelung des Umfangs der Vollmacht in Paragraph 32, ZPO zu subsumieren. Daraus ergibt sich aber, dass unzulässige Beschränkungen im Außenverhältnis wirkungslos sind; die Vollmacht ist daher diesfalls ohne Bedingung wirksam (Zib aaO). Mit dieser Äußerung im Schrifttum setzen sich die Rekurswerberin sowie Klicka in dem von ihr vorgelegten Privatgutachten nicht auseinander.

Diese Auffassung entspricht auch der herrschenden Auffassung zur Prokura und der in ihr enthaltenen Prozessvollmacht (Strasser in Jabornegg, HGB Paragraph 50, Rz 12; ebenso zum deutschen Recht Joost in Großkommentar HGB4 Paragraph 50, Rz 9).

Entscheidend ist bei der Bevollmächtigung von Rechtsanwälten somit lediglich der zurechenbare Anschein einer auch nur irgendwie prozessführungsbezogenen Vollmacht (Zib aaO Rz 31); die durch Paragraphen 31, 32, ZPO angestrebte Rechtssicherheit verlangt es, dass sich Gegner und Gericht auf die erteilte Prozessvollmacht verlassen können, ohne weitere Prüfungen ungewisser Ereignisse vornehmen zu müssen (Zib aaO Rz 32). Insoweit kann auf die bereits unter 7.1. angestellten Erwägungen verwiesen werden, würde doch andernfalls eine dem Gericht in keiner Weise erkennbare Beschränkung der Vollmacht dem Verfahren die Grundlage entziehen und dazu führen, dass ein ergangenes Urteil unter Anziehung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 529, Absatz 2, ZPO ohne jede absolute zeitliche Beschränkung angefochten werden könnte. Die von den Rekurswerbern betonten Verkehrsschutzerwägungen sprechen daher im vorliegenden Fall in Wahrheit nicht gegen, sondern für die Gültigkeit der Prozessvollmacht. Anderes gilt nur bei der Bevollmächtigung zu einzelnen Prozesshandlungen, weil hier keine Formalvollmacht besteht, sondern die - insoweit bedingungsfeindlichen - Vorschriften des bürgerlichen Rechts maßgeblich sind (Zib aaO Rz 33).

7.4. Auch über die von der erteilten Vollmacht erfassten Verfahren kann kein Zweifel bestehen. Der Wortlaut der zitierten Vollmacht bezieht sich zweifelsfrei auf alle Bestandverhältnisse der Erstbeklagten, somit auch das vorliegende Räumungsverfahren.

8. Soweit die Rekurswerberin behauptet, eine Prozessvollmacht müsse so gestaltet werden, dass ein Gericht jederzeit allein aufgrund der Vollmachtsurkunde im Streitfall das Bestehen der Vollmacht überprüfen könne, übersieht sie, dass die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nach Paragraph 30, Absatz 2, ZPO gerade nicht notwendig ist und die Erteilung der Vollmacht auch mündlich erfolgen kann. Die von der Rekurswerberin angeführten Belegstellen tragen die Behauptung, der Vollmachtsnachweis sei im Streitfall nur durch Vorlage der schriftlichen Vollmacht möglich, gerade nicht. Zib (in Fasching/Konecny² Paragraph 31, Rz 45) führt vielmehr ausdrücklich aus, das Gericht könne zur Klärung der Frage, ob eine Vollmacht erteilt wurde, auch Personen einvernehmen (so auch 8 ObA 43/03m).

9. Weil schon der Wortlaut der aktenkundigen Vollmacht zweifelsfrei ergibt, dass der vom Zweitbeklagten auch für die erstbeklagte Partei abgegebene Rechtsmittelverzicht von dessen Prozessvollmacht gedeckt ist, war auf die weiteren Rekursausführungen zur angeblichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht einzugehen. Die weiteren weitwendigen Rekursausführungen betreffen ausschließlich das Innenverhältnis zwischen den beiden beklagten Parteien und sind für das Vorliegen einer Prozessvollmacht im Außenverhältnis ohne Bedeutung.

Der angefochtene Beschluss erweist sich daher als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Rekurs ein Erfolg zu versagen war.

Anmerkung

E82962 6Ob265.06y

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EvBl 2007/61 S 330 - EvBl 2007,330 = Zak 2007/242 S 138 - Zak 2007,138 = RZ 2007,120 EÜ199 - RZ 2007 EÜ199 = RdW 2007/426 S 414 - RdW 2007,414 = EFSlg 114.859 = EFSlg 114.873 = EFSlg 114.877 = EFSlg 115.233 = EFSlg 115.242 = EFSlg 115.243 = EFSlg 115.246 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00265.06Y.1130.000

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20061130_OGH0002_0060OB00265_06Y0000_000

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