1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ungeachtet des Werts des Entscheidungsgegenstandes und ungeachtet des Vorliegens erheblicher Rechtsfragen zulässig ist („Vollrekurs"; vgl Zechner in Fasching/Konecny² § 519 ZPO Rz 12 mwN).1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ungeachtet des Werts des Entscheidungsgegenstandes und ungeachtet des Vorliegens erheblicher Rechtsfragen zulässig ist („Vollrekurs"; vergleiche Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 519, ZPO Rz 12 mwN).
2.1. Das Rekursverfahren ist im vorliegenden Fall einseitig (Fasching, Lehrbuch² Rz 1980; E. Kodek in Rechberger, ZPO² § 519 Rz 3; 1 Ob 362/97k = SZ 70/246; 2 Ob 245/97m; 4 Ob 2063/96b; 7 Ob 2026/96h; 3 Ob 278/01f uva; RIS-Justiz RS0098745; weitere Nachweise bei Zechner aaO § 519 ZPO Rz 75; ebenso zur Zurückweisung eines Rekurses RIS-Justiz RS0118695).2.1. Das Rekursverfahren ist im vorliegenden Fall einseitig (Fasching, Lehrbuch² Rz 1980; E. Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 519, Rz 3; 1 Ob 362/97k = SZ 70/246; 2 Ob 245/97m; 4 Ob 2063/96b; 7 Ob 2026/96h; 3 Ob 278/01f uva; RIS-Justiz RS0098745; weitere Nachweise bei Zechner aaO Paragraph 519, ZPO Rz 75; ebenso zur Zurückweisung eines Rekurses RIS-Justiz RS0118695).
2.2. Der an dieser Auffassung geäußerten Kritik von Zechner (aaO § 519 ZPO Rz 75) kann nicht gefolgt werden: Demnach betreffe die Zurückweisung der Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen einen „prozessualen Rechtsschutzanspruch", sodass der Rekurs nach den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Beer gegen Österreich (ÖJZ 2001, 516) entwickelten Grundsätzen zweiseitig sein müsse. Die Kategorie des „prozessualen Rechtsschutzanspruches" als solchen ist der Bestimmung des Art 6 MRK jedoch fremd. Die Garantien des Art 6 MRK gelten nur für die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen („civil rights"), nicht aber für bloß verfahrensrechtliche Fragen (G. Kodek, Zur Zweiseitigkeit im Rekursverfahren (ÖJZ 2004, 534 und 589; 4 Ob 133/02s; RIS-Justiz RS0116599 und RS0116600 zum Unterbrechungsbeschluss).2.2. Der an dieser Auffassung geäußerten Kritik von Zechner (aaO Paragraph 519, ZPO Rz 75) kann nicht gefolgt werden: Demnach betreffe die Zurückweisung der Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen einen „prozessualen Rechtsschutzanspruch", sodass der Rekurs nach den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Beer gegen Österreich (ÖJZ 2001, 516) entwickelten Grundsätzen zweiseitig sein müsse. Die Kategorie des „prozessualen Rechtsschutzanspruches" als solchen ist der Bestimmung des Artikel 6, MRK jedoch fremd. Die Garantien des Artikel 6, MRK gelten nur für die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen („civil rights"), nicht aber für bloß verfahrensrechtliche Fragen (G. Kodek, Zur Zweiseitigkeit im Rekursverfahren (ÖJZ 2004, 534 und 589; 4 Ob 133/02s; RIS-Justiz RS0116599 und RS0116600 zum Unterbrechungsbeschluss).
2.3. Dazu kommt, dass der Rekurs im vorliegenden Fall - wie zu zeigen sein wird - nicht berechtigt ist. Die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens hat aber nur den Zweck, die Verteidigung des eigenen (Rechts-)Standpunkts zu ermöglichen, sodass die Einräumung rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann nicht erforderlich ist, wenn dem Rechtsmittel ohnedies nicht Folge gegeben oder dieses zurückgewiesen wird (vgl 6 Ob 121/00p; G. Kodek aaO, ÖJZ 2004, 534 [540]; vgl auch 4 Ob 156/06d).2.3. Dazu kommt, dass der Rekurs im vorliegenden Fall - wie zu zeigen sein wird - nicht berechtigt ist. Die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens hat aber nur den Zweck, die Verteidigung des eigenen (Rechts-)Standpunkts zu ermöglichen, sodass die Einräumung rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann nicht erforderlich ist, wenn dem Rechtsmittel ohnedies nicht Folge gegeben oder dieses zurückgewiesen wird vergleiche 6 Ob 121/00p; G. Kodek aaO, ÖJZ 2004, 534 [540]; vergleiche auch 4 Ob 156/06d).
3.1. Der Oberste Gerichtshof sprach bereits wiederholt aus, dass derjenige, der nicht Parteivertreter ist, jedoch die Bejahung oder Verneinung einer Vertreterstellung anstrebt, im darüber geführten Zwischenstreit eine parteiähnliche Stellung hat und deshalb berechtigt ist, Gerichtsentscheidungen über eine derartige Streitfrage zu bekämpfen (RZ 1996/26; 1 Ob 362/97k = SZ 70/246). Die Rechtslage ist insoweit in gewissem Sinn dem Streit um die Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit oder Parteiexistenz vergleichbar, wo gleichfalls die Parteifähigkeit bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage angenommen wird (vgl nur Fasching, Lehrbuch² Rz 337; SZ 23/87; Fucik in Rechberger, ZPO² Vor § 1 Rz 6 und § 1 Rz 2; Schubert in Fasching/Konecny² Vor § 1 ZPO Rz 74).3.1. Der Oberste Gerichtshof sprach bereits wiederholt aus, dass derjenige, der nicht Parteivertreter ist, jedoch die Bejahung oder Verneinung einer Vertreterstellung anstrebt, im darüber geführten Zwischenstreit eine parteiähnliche Stellung hat und deshalb berechtigt ist, Gerichtsentscheidungen über eine derartige Streitfrage zu bekämpfen (RZ 1996/26; 1 Ob 362/97k = SZ 70/246). Die Rechtslage ist insoweit in gewissem Sinn dem Streit um die Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit oder Parteiexistenz vergleichbar, wo gleichfalls die Parteifähigkeit bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage angenommen wird vergleiche nur Fasching, Lehrbuch² Rz 337; SZ 23/87; Fucik in Rechberger, ZPO² Vor Paragraph eins, Rz 6 und Paragraph eins, Rz 2; Schubert in Fasching/Konecny² Vor Paragraph eins, ZPO Rz 74).
3.2. In diesem Sinne hat die Entscheidung SZ 70/246 auch die grundsätzliche Befugnis des Einschreiters zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen eine Sachentscheidung namens einer Partei bejaht, sofern er weiter eine Vertretungsbefugnis in Anspruch nimmt. Diesfalls sei das Rechtsmittel meritorisch zu behandeln, wenn der Einschreiter Vollmacht habe; andernfalls sei es zu verwerfen.
4. Der Rekurs ist daher zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
4.1. Nach § 30 Abs 2 ZPO ersetzt, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar einschreitet, die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. In diesem Fall hat eine Prüfung, ob und wann die Vollmacht tatsächlich erteilt wurde, zu unterbleiben, wenn nicht konkrete Zweifel bestehen (Zib in Fasching/Konecny² § 30 ZPO Rz 45). Ergeben sich jedoch aus der Aktenlage oder der Gerichtsnotorietät konkrete Zweifel am Bestehen der Prozessvollmacht, so muss das Gericht durch amtswegige Erhebungen wie bei Prüfung jeder anderen Prozessvoraussetzung vorgehen (Fasching, Lehrbuch² Rz 428; Petrasch, ÖJZ 1985, 258 f; Zib aaO; SZ 57/131; NZ 1997, 330; 2 Ob 170/99k ua), denn die tatsächliche Erteilung einer Vollmacht wird durch § 30 Abs 2 ZPO nicht ersetzt. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Prüfung des Vorliegens der Prozessvollmacht besteht keine Beschränkung auf den Urkundenbeweis; das Gericht kann hierzu etwa auch Personen vernehmen (Zib aaO; 8 ObA 43/03m).4.1. Nach Paragraph 30, Absatz 2, ZPO ersetzt, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar einschreitet, die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. In diesem Fall hat eine Prüfung, ob und wann die Vollmacht tatsächlich erteilt wurde, zu unterbleiben, wenn nicht konkrete Zweifel bestehen (Zib in Fasching/Konecny² Paragraph 30, ZPO Rz 45). Ergeben sich jedoch aus der Aktenlage oder der Gerichtsnotorietät konkrete Zweifel am Bestehen der Prozessvollmacht, so muss das Gericht durch amtswegige Erhebungen wie bei Prüfung jeder anderen Prozessvoraussetzung vorgehen (Fasching, Lehrbuch² Rz 428; Petrasch, ÖJZ 1985, 258 f; Zib aaO; SZ 57/131; NZ 1997, 330; 2 Ob 170/99k ua), denn die tatsächliche Erteilung einer Vollmacht wird durch Paragraph 30, Absatz 2, ZPO nicht ersetzt. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Prüfung des Vorliegens der Prozessvollmacht besteht keine Beschränkung auf den Urkundenbeweis; das Gericht kann hierzu etwa auch Personen vernehmen (Zib aaO; 8 ObA 43/03m).
4.2. Derartige Bedenken ergaben sich im vorliegenden Fall schon aus dem Schriftsatz des früheren Beklagtenvertreters von 7 .6. 2006 (ON 55).
6. Die Vollmachtserteilung ist eine formfreie einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (Zib in Fasching/Konecny² § 26 Rz 16). Nach herrschender Auffassung ist die Erteilung der Prozessvollmacht als Prozesshandlung einzustufen, und zwar auch dann, wenn sie der Erhebung der Klage vorangeht (Zib aaO mwN).6. Die Vollmachtserteilung ist eine formfreie einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (Zib in Fasching/Konecny² Paragraph 26, Rz 16). Nach herrschender Auffassung ist die Erteilung der Prozessvollmacht als Prozesshandlung einzustufen, und zwar auch dann, wenn sie der Erhebung der Klage vorangeht (Zib aaO mwN).
7.1. Die Auslegung von Urkunden zählt zur rechtlichen Beurteilung, sofern dazu nicht auch Beweisergebnisse über die Absicht der Parteien herangezogen werden (vgl RIS-Justiz RS0043463; SZ 69/247 ua). Bei Rechtsanwälten ist nach neuerer Auffassung die Verwendung des Begriffes „Prozessvollmacht" oder eines sinngemäß entsprechenden Ausdrucks nicht erforderlich (Zib in Fasching/Konecny² §§ 31, 32 ZPO Rz 5; ebenso schon EvBl 1936/171; aA Fasching, Lehrbuch² Rz 427). Andernfalls müsste bei nicht hinreichend klarer Bezeichnung oder ausdrücklicher Bevollmächtigung nur zu einzelnen Prozesshandlungen eine Vollmacht überhaupt verneint werden (Zib aaO). Infolge des Entfalls der Notwendigkeit des urkundlichen Nachweises der Vollmacht bei Rechtsanwälten (§ 30 Abs 2 ZPO) wäre dies vom Gericht kaum zu bemerken, womit ein erhebliches Risiko nichtiger Prozesshandlungen eröffnet würde (Zib aaO).7.1. Die Auslegung von Urkunden zählt zur rechtlichen Beurteilung, sofern dazu nicht auch Beweisergebnisse über die Absicht der Parteien herangezogen werden vergleiche RIS-Justiz RS0043463; SZ 69/247 ua). Bei Rechtsanwälten ist nach neuerer Auffassung die Verwendung des Begriffes „Prozessvollmacht" oder eines sinngemäß entsprechenden Ausdrucks nicht erforderlich (Zib in Fasching/Konecny² Paragraphen 31, 32, ZPO Rz 5; ebenso schon EvBl 1936/171; aA Fasching, Lehrbuch² Rz 427). Andernfalls müsste bei nicht hinreichend klarer Bezeichnung oder ausdrücklicher Bevollmächtigung nur zu einzelnen Prozesshandlungen eine Vollmacht überhaupt verneint werden (Zib aaO). Infolge des Entfalls der Notwendigkeit des urkundlichen Nachweises der Vollmacht bei Rechtsanwälten (Paragraph 30, Absatz 2, ZPO) wäre dies vom Gericht kaum zu bemerken, womit ein erhebliches Risiko nichtiger Prozesshandlungen eröffnet würde (Zib aaO).
Dem steht auch die Entscheidung 9 ObA 5/92 (RIS-Justiz RS0035901) nicht entgegen. Zwar findet sich darin der Satz, dass die Prozessvollmacht eine Formalvollmacht sei, weil ihr Entstehen an die Verwendung des Begriffes „Prozessvollmacht" oder eines sinngemäßen Ausdruckes gebunden sei. Allerdings handelt es sich dabei um ein bloßes obiter dictum; die Entscheidung betrifft - wie im Übrigen der Begriff der „Formalvollmacht" als solcher - ausschließlich den gesetzlich festgelegten Umfang der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht.
7.2. Dazu kommt, dass die im Vorigen wiedergegebene Vereinbarung eindeutig einen prozessualen Bezug aufweist, wird doch der Masseverwalter „ausdrücklich und unwiderruflich bevollmächtigt", bestimmte Bestandverhältnisse gerichtlich aufzukündigen oder sonst aufzulösen bzw eine bereits erfolgte gerichtliche Aufkündigung „mit sofortiger Wirkung anzuerkennen".
7.3. Entgegen der Rechtsansicht des früheren Beklagtenvertreters schadet im vorliegenden Fall auch die Beifügung einer Bedingung nicht: Abgesehen davon, dass die Voraussetzung, wonach noch kein rechtskräftiges Urteil über den Übergang des Bestandrechts auf die erstbeklagte Partei vorliegt, eine - nach allgemeinen Grundsätzen zulässige - innerprozessuale Bedingung ist (vgl Fasching in Fasching/Konecny² II Einl Rz 97 ff), sind einer einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht beigefügte Bedingungen oder Beschränkungen aus Verkehrsschutzgründen im Außenverhältnis unbeachtlich (Zib in Fasching/Konecny² § 26 ZPO Rz 32). Auch der Vollmacht beigefügte Bedingungen sind nämlich unter die Regelung des Umfangs der Vollmacht in § 32 ZPO zu subsumieren. Daraus ergibt sich aber, dass unzulässige Beschränkungen im Außenverhältnis wirkungslos sind; die Vollmacht ist daher diesfalls ohne Bedingung wirksam (Zib aaO). Mit dieser Äußerung im Schrifttum setzen sich die Rekurswerberin sowie Klicka in dem von ihr vorgelegten Privatgutachten nicht auseinander.7.3. Entgegen der Rechtsansicht des früheren Beklagtenvertreters schadet im vorliegenden Fall auch die Beifügung einer Bedingung nicht: Abgesehen davon, dass die Voraussetzung, wonach noch kein rechtskräftiges Urteil über den Übergang des Bestandrechts auf die erstbeklagte Partei vorliegt, eine - nach allgemeinen Grundsätzen zulässige - innerprozessuale Bedingung ist vergleiche Fasching in Fasching/Konecny² römisch zwei Einl Rz 97 ff), sind einer einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht beigefügte Bedingungen oder Beschränkungen aus Verkehrsschutzgründen im Außenverhältnis unbeachtlich (Zib in Fasching/Konecny² Paragraph 26, ZPO Rz 32). Auch der Vollmacht beigefügte Bedingungen sind nämlich unter die Regelung des Umfangs der Vollmacht in Paragraph 32, ZPO zu subsumieren. Daraus ergibt sich aber, dass unzulässige Beschränkungen im Außenverhältnis wirkungslos sind; die Vollmacht ist daher diesfalls ohne Bedingung wirksam (Zib aaO). Mit dieser Äußerung im Schrifttum setzen sich die Rekurswerberin sowie Klicka in dem von ihr vorgelegten Privatgutachten nicht auseinander.
Diese Auffassung entspricht auch der herrschenden Auffassung zur Prokura und der in ihr enthaltenen Prozessvollmacht (Strasser in Jabornegg, HGB § 50 Rz 12; ebenso zum deutschen Recht Joost in Großkommentar HGB4 § 50 Rz 9).Diese Auffassung entspricht auch der herrschenden Auffassung zur Prokura und der in ihr enthaltenen Prozessvollmacht (Strasser in Jabornegg, HGB Paragraph 50, Rz 12; ebenso zum deutschen Recht Joost in Großkommentar HGB4 Paragraph 50, Rz 9).
Entscheidend ist bei der Bevollmächtigung von Rechtsanwälten somit lediglich der zurechenbare Anschein einer auch nur irgendwie prozessführungsbezogenen Vollmacht (Zib aaO Rz 31); die durch §§ 31, 32 ZPO angestrebte Rechtssicherheit verlangt es, dass sich Gegner und Gericht auf die erteilte Prozessvollmacht verlassen können, ohne weitere Prüfungen ungewisser Ereignisse vornehmen zu müssen (Zib aaO Rz 32). Insoweit kann auf die bereits unter 7.1. angestellten Erwägungen verwiesen werden, würde doch andernfalls eine dem Gericht in keiner Weise erkennbare Beschränkung der Vollmacht dem Verfahren die Grundlage entziehen und dazu führen, dass ein ergangenes Urteil unter Anziehung des Nichtigkeitsgrundes des § 529 Abs 2 ZPO ohne jede absolute zeitliche Beschränkung angefochten werden könnte. Die von den Rekurswerbern betonten Verkehrsschutzerwägungen sprechen daher im vorliegenden Fall in Wahrheit nicht gegen, sondern für die Gültigkeit der Prozessvollmacht. Anderes gilt nur bei der Bevollmächtigung zu einzelnen Prozesshandlungen, weil hier keine Formalvollmacht besteht, sondern die - insoweit bedingungsfeindlichen - Vorschriften des bürgerlichen Rechts maßgeblich sind (Zib aaO Rz 33).Entscheidend ist bei der Bevollmächtigung von Rechtsanwälten somit lediglich der zurechenbare Anschein einer auch nur irgendwie prozessführungsbezogenen Vollmacht (Zib aaO Rz 31); die durch Paragraphen 31, 32, ZPO angestrebte Rechtssicherheit verlangt es, dass sich Gegner und Gericht auf die erteilte Prozessvollmacht verlassen können, ohne weitere Prüfungen ungewisser Ereignisse vornehmen zu müssen (Zib aaO Rz 32). Insoweit kann auf die bereits unter 7.1. angestellten Erwägungen verwiesen werden, würde doch andernfalls eine dem Gericht in keiner Weise erkennbare Beschränkung der Vollmacht dem Verfahren die Grundlage entziehen und dazu führen, dass ein ergangenes Urteil unter Anziehung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 529, Absatz 2, ZPO ohne jede absolute zeitliche Beschränkung angefochten werden könnte. Die von den Rekurswerbern betonten Verkehrsschutzerwägungen sprechen daher im vorliegenden Fall in Wahrheit nicht gegen, sondern für die Gültigkeit der Prozessvollmacht. Anderes gilt nur bei der Bevollmächtigung zu einzelnen Prozesshandlungen, weil hier keine Formalvollmacht besteht, sondern die - insoweit bedingungsfeindlichen - Vorschriften des bürgerlichen Rechts maßgeblich sind (Zib aaO Rz 33).
7.4. Auch über die von der erteilten Vollmacht erfassten Verfahren kann kein Zweifel bestehen. Der Wortlaut der zitierten Vollmacht bezieht sich zweifelsfrei auf alle Bestandverhältnisse der Erstbeklagten, somit auch das vorliegende Räumungsverfahren.
8. Soweit die Rekurswerberin behauptet, eine Prozessvollmacht müsse so gestaltet werden, dass ein Gericht jederzeit allein aufgrund der Vollmachtsurkunde im Streitfall das Bestehen der Vollmacht überprüfen könne, übersieht sie, dass die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nach § 30 Abs 2 ZPO gerade nicht notwendig ist und die Erteilung der Vollmacht auch mündlich erfolgen kann. Die von der Rekurswerberin angeführten Belegstellen tragen die Behauptung, der Vollmachtsnachweis sei im Streitfall nur durch Vorlage der schriftlichen Vollmacht möglich, gerade nicht. Zib (in Fasching/Konecny² § 31 Rz 45) führt vielmehr ausdrücklich aus, das Gericht könne zur Klärung der Frage, ob eine Vollmacht erteilt wurde, auch Personen einvernehmen (so auch 8 ObA 43/03m).8. Soweit die Rekurswerberin behauptet, eine Prozessvollmacht müsse so gestaltet werden, dass ein Gericht jederzeit allein aufgrund der Vollmachtsurkunde im Streitfall das Bestehen der Vollmacht überprüfen könne, übersieht sie, dass die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nach Paragraph 30, Absatz 2, ZPO gerade nicht notwendig ist und die Erteilung der Vollmacht auch mündlich erfolgen kann. Die von der Rekurswerberin angeführten Belegstellen tragen die Behauptung, der Vollmachtsnachweis sei im Streitfall nur durch Vorlage der schriftlichen Vollmacht möglich, gerade nicht. Zib (in Fasching/Konecny² Paragraph 31, Rz 45) führt vielmehr ausdrücklich aus, das Gericht könne zur Klärung der Frage, ob eine Vollmacht erteilt wurde, auch Personen einvernehmen (so auch 8 ObA 43/03m).
9. Weil schon der Wortlaut der aktenkundigen Vollmacht zweifelsfrei ergibt, dass der vom Zweitbeklagten auch für die erstbeklagte Partei abgegebene Rechtsmittelverzicht von dessen Prozessvollmacht gedeckt ist, war auf die weiteren Rekursausführungen zur angeblichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht einzugehen. Die weiteren weitwendigen Rekursausführungen betreffen ausschließlich das Innenverhältnis zwischen den beiden beklagten Parteien und sind für das Vorliegen einer Prozessvollmacht im Außenverhältnis ohne Bedeutung.
Der angefochtene Beschluss erweist sich daher als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Rekurs ein Erfolg zu versagen war.