Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig und auch berechtigt. Eine Rechtsprechung zur Frage, ob auch dann, wenn sich ein Rechtsanwalt auf eine mündlich erteilte Bevollmächtigung beruft, nach § 37 Abs 1 ZPO der Nachweis einer schriftlichen Bevollmächtigung verlangt werden kann, liegt nicht vor. Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. 10. 1985 zu 8 Ob 630/85 lag ein Sachverhalt zugrunde, wonach sich der Rechtsanwalt auf eine schriftlich erteilte Vollmacht berufen hatte. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28. 5. 2002 zu 5 Ob 120/02m war diese Frage nicht entscheidungswesentlich, da überhaupt schon Zweifel an der Bevollmächtigung verneint wurden.Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig und auch berechtigt. Eine Rechtsprechung zur Frage, ob auch dann, wenn sich ein Rechtsanwalt auf eine mündlich erteilte Bevollmächtigung beruft, nach Paragraph 37, Absatz eins, ZPO der Nachweis einer schriftlichen Bevollmächtigung verlangt werden kann, liegt nicht vor. Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. 10. 1985 zu 8 Ob 630/85 lag ein Sachverhalt zugrunde, wonach sich der Rechtsanwalt auf eine schriftlich erteilte Vollmacht berufen hatte. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28. 5. 2002 zu 5 Ob 120/02m war diese Frage nicht entscheidungswesentlich, da überhaupt schon Zweifel an der Bevollmächtigung verneint wurden.
Entsprechend § 30 Abs 1 ZPO hat im Allgemeinen ein Bevollmächtigter bei der ersten von ihm in einer Streitsache vorgenommenen Prozesshandlung die Bevollmächtigung durch eine Urkunde darzutun. Abweichend davon sieht jedoch § 30 Abs 2 ZPO vor, dass dann, wenn ein Rechtsanwalt oder ein Notar einschreitet, die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung den urkundlichen Nachweis ersetzt. Dazu ist auch auf § 8 Abs 1 der Rechtsanwaltsordnung zu verweisen, nach dessen letztem Satz vor allen Gerichten und Behörden die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlicher Nachweis ersetzt.Entsprechend Paragraph 30, Absatz eins, ZPO hat im Allgemeinen ein Bevollmächtigter bei der ersten von ihm in einer Streitsache vorgenommenen Prozesshandlung die Bevollmächtigung durch eine Urkunde darzutun. Abweichend davon sieht jedoch Paragraph 30, Absatz 2, ZPO vor, dass dann, wenn ein Rechtsanwalt oder ein Notar einschreitet, die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung den urkundlichen Nachweis ersetzt. Dazu ist auch auf Paragraph 8, Absatz eins, der Rechtsanwaltsordnung zu verweisen, nach dessen letztem Satz vor allen Gerichten und Behörden die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlicher Nachweis ersetzt.
Allerdings sieht § 37 Abs 1 ZPO vor, dass das Gericht den Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen hat.Allerdings sieht Paragraph 37, Absatz eins, ZPO vor, dass das Gericht den Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen hat.
Dies wird nun in ständiger Rechtsprechung so verstanden, dass sich aus der Bestimmung des § 30 Abs 2 ZPO ergibt, dass dem Rechtsanwalt grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet, dies aber das Gericht nicht von der Prüfung, ob tatsächlich Prozessvollmacht erteilt wurde, befreit, wenn sich aus der Aktenlage oder aus anderen Umständen konkrete Zweifel an der Bevollmächtigung ergeben (vgl etwa Zib in Fasching/Konecny2 II § 37 Rz 3 f; Fucik in Rechberger ZPO2 § 30 Rz 2; SZ 57/131 uva). Dies gilt grundsätzlich auch für die Frage, ob bei Vertretung einer juristischen Person die Bevollmächtigung durch die zuständigen Organe erfolgt ist (vgl Fucik aaO; OGH 28. 11. 1996, 2 Ob 2388/96g; SZ 57/131; zuletzt OGH 28. 5. 2002, 5 Ob 120/02m).Dies wird nun in ständiger Rechtsprechung so verstanden, dass sich aus der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO ergibt, dass dem Rechtsanwalt grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet, dies aber das Gericht nicht von der Prüfung, ob tatsächlich Prozessvollmacht erteilt wurde, befreit, wenn sich aus der Aktenlage oder aus anderen Umständen konkrete Zweifel an der Bevollmächtigung ergeben vergleiche etwa Zib in Fasching/Konecny2 römisch zwei Paragraph 37, Rz 3 f; Fucik in Rechberger ZPO2 Paragraph 30, Rz 2; SZ 57/131 uva). Dies gilt grundsätzlich auch für die Frage, ob bei Vertretung einer juristischen Person die Bevollmächtigung durch die zuständigen Organe erfolgt ist vergleiche Fucik aaO; OGH 28. 11. 1996, 2 Ob 2388/96g; SZ 57/131; zuletzt OGH 28. 5. 2002, 5 Ob 120/02m).
Bei der Frage, welche Prüfung nun entsprechend § 37 Abs 1 ZPO vorzunehmen ist, ist zwischen der Form der erteilten Vollmacht und der Form ihres Nachweises zu unterscheiden. Die Vollmacht kann grundsätzlich aber formfrei erteilt werden (vgl Zib aaO § 30 Rz 11 mwN). Da nun entsprechend § 30 Abs 2 ZPO der Rechtsanwalt in der Frage des Nachweises von der Formpflicht des § 30 Abs 1 ZPO ausgenommen wird, kann der Nachweis auch im Rahmen der Prüfung nach § 37 ZPO nicht nur eingeschränkt durch die Vorlage einer Vollmachtsurkunde erfolgen. Es ist also durchaus zulässig, diese Vollmacht auch durch Einvernahme des Geschäftsführers der GmbH nachzuweisen. Dies wurde vom Beklagtenvertreter auch angeboten. Da die Vorinstanzen jedoch ausgehend von der vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, dass dann, wenn Erhebungen im Rahmen des § 37 ZPO durchzuführen sind, nur noch eine schriftliche Vollmachtserteilung ausreiche, zur behaupteten mündlichen Vollmachtserteilung keine Feststellungen getroffen haben, ist das Verfahren zur ergänzenden Erhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Bei der Frage, welche Prüfung nun entsprechend Paragraph 37, Absatz eins, ZPO vorzunehmen ist, ist zwischen der Form der erteilten Vollmacht und der Form ihres Nachweises zu unterscheiden. Die Vollmacht kann grundsätzlich aber formfrei erteilt werden vergleiche Zib aaO Paragraph 30, Rz 11 mwN). Da nun entsprechend Paragraph 30, Absatz 2, ZPO der Rechtsanwalt in der Frage des Nachweises von der Formpflicht des Paragraph 30, Absatz eins, ZPO ausgenommen wird, kann der Nachweis auch im Rahmen der Prüfung nach Paragraph 37, ZPO nicht nur eingeschränkt durch die Vorlage einer Vollmachtsurkunde erfolgen. Es ist also durchaus zulässig, diese Vollmacht auch durch Einvernahme des Geschäftsführers der GmbH nachzuweisen. Dies wurde vom Beklagtenvertreter auch angeboten. Da die Vorinstanzen jedoch ausgehend von der vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, dass dann, wenn Erhebungen im Rahmen des Paragraph 37, ZPO durchzuführen sind, nur noch eine schriftliche Vollmachtserteilung ausreiche, zur behaupteten mündlichen Vollmachtserteilung keine Feststellungen getroffen haben, ist das Verfahren zur ergänzenden Erhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 2 ASGG und 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG und 52 Absatz 2, ZPO.