Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der klagenden Partei, der aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsvereinheitlichung zulässig ist. Der Rekurs ist auch berechtigt.
Es trifft zu, dass der erkennende Senat ausgesprochen hat, dass für die Ersichtlichmachung des Namens und der Anschrift eines Liegenschaftsverwalters im Grundbuch nach § 17 Abs 2 WEG erforderlich ist, dass sich der für den Grundbuchsantrag vorgelegten Urkunde entnehmen lässt, dass im Rahmen einer Beschlussfassung durch die Miteigentümergemeinschaft die Mehrheit für die Verwalterbestellung stimmte, ohne dass aber darin alle Einzelheiten der für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses vorzunehmenden Schritte ausgeführt oder gar mit der sonst für das Grundbuchsverfahren erforderlichen Sicherheit bewiesen (etwa durch notarielle Beurkundung) sein müssten (5 Ob 86/98b). Diese aus § 17 Abs 2 letzter Satz WEG abgeleitete Anforderung (die Ersichtlichmachung erfolgt "aufgrund des Bestellungsbeschlusses") hat aber bloß den häufigsten Fall der Verwalterbestellung im Auge, nämlich die Bestellung durch Mehrheitsbeschluss. Daneben kommt etwa noch die Bestellung durch das Gericht in Frage oder auch ein Summenvertrag aller Miteigentümer in der Gründungsphase (vgl Würth in Rummel Rz 2 zu § 17 WEG mwN). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes sind aber im vorliegenden Fall nicht die für § 17 Abs 2 WEG normierten Voraussetzungen zu fordern. Hier geht es um die Einschreitervollmacht in Grundbuchssachen, worauf nach ständiger Rechtsprechung § 30 Abs 2 ZPO anzuwenden ist. Der erkennende Senat hat erst kürzlich ausgesprochen, dass nur dann, wenn Zweifel darüber aufkommen, ob der als Vertreter Einschreitende tatsächlich nach dem Gesetz die Vertretungsbefugnis besitzt, die Vorlage der notwendigen Urkunden aufzutragen und das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu klären ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der erleichterte Vollmachtsnachweis nach § 30 Abs 2 ZPO und § 8 Abs 1 Satz 1 RAO im Grundbuchsverfahren für die Einschreitervollmacht gilt, wenn auch nicht für die durch § 31 GBG geregelte Verfügungsvollmacht (SZ 58/74; SZ 69/242; 5 Ob 2223/96i, 5 Ob 227/99i; 5 Ob 10/02k). Nur wenn Zweifel an der Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwalts bestehen, ist ihm die Vorlage der ihm erteilten Einschreitervollmacht im Sinn des auch in Grundbuchssachen geltenden § 37 ZPO aufzutragen (OGH RPflSlgG 2089).Es trifft zu, dass der erkennende Senat ausgesprochen hat, dass für die Ersichtlichmachung des Namens und der Anschrift eines Liegenschaftsverwalters im Grundbuch nach Paragraph 17, Absatz 2, WEG erforderlich ist, dass sich der für den Grundbuchsantrag vorgelegten Urkunde entnehmen lässt, dass im Rahmen einer Beschlussfassung durch die Miteigentümergemeinschaft die Mehrheit für die Verwalterbestellung stimmte, ohne dass aber darin alle Einzelheiten der für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses vorzunehmenden Schritte ausgeführt oder gar mit der sonst für das Grundbuchsverfahren erforderlichen Sicherheit bewiesen (etwa durch notarielle Beurkundung) sein müssten (5 Ob 86/98b). Diese aus Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz WEG abgeleitete Anforderung (die Ersichtlichmachung erfolgt "aufgrund des Bestellungsbeschlusses") hat aber bloß den häufigsten Fall der Verwalterbestellung im Auge, nämlich die Bestellung durch Mehrheitsbeschluss. Daneben kommt etwa noch die Bestellung durch das Gericht in Frage oder auch ein Summenvertrag aller Miteigentümer in der Gründungsphase vergleiche Würth in Rummel Rz 2 zu Paragraph 17, WEG mwN). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes sind aber im vorliegenden Fall nicht die für Paragraph 17, Absatz 2, WEG normierten Voraussetzungen zu fordern. Hier geht es um die Einschreitervollmacht in Grundbuchssachen, worauf nach ständiger Rechtsprechung Paragraph 30, Absatz 2, ZPO anzuwenden ist. Der erkennende Senat hat erst kürzlich ausgesprochen, dass nur dann, wenn Zweifel darüber aufkommen, ob der als Vertreter Einschreitende tatsächlich nach dem Gesetz die Vertretungsbefugnis besitzt, die Vorlage der notwendigen Urkunden aufzutragen und das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu klären ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der erleichterte Vollmachtsnachweis nach Paragraph 30, Absatz 2, ZPO und Paragraph 8, Absatz eins, Satz 1 RAO im Grundbuchsverfahren für die Einschreitervollmacht gilt, wenn auch nicht für die durch Paragraph 31, GBG geregelte Verfügungsvollmacht (SZ 58/74; SZ 69/242; 5 Ob 2223/96i, 5 Ob 227/99i; 5 Ob 10/02k). Nur wenn Zweifel an der Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwalts bestehen, ist ihm die Vorlage der ihm erteilten Einschreitervollmacht im Sinn des auch in Grundbuchssachen geltenden Paragraph 37, ZPO aufzutragen (OGH RPflSlgG 2089).
Aus § 30 Abs 2 ZPO ergibt sich, dass dem Rechtsanwalt (oder Notar) grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet. Dieses Vertrauen erstreckt sich im Allgemeinen auch darauf, dass die Bevollmächtigung von einer hiezu befugten Person erteilt wurde. Das gilt auch im Grundbuchsverfahren (5 Ob 72/85; RIS-Justiz RS0035835).Aus Paragraph 30, Absatz 2, ZPO ergibt sich, dass dem Rechtsanwalt (oder Notar) grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet. Dieses Vertrauen erstreckt sich im Allgemeinen auch darauf, dass die Bevollmächtigung von einer hiezu befugten Person erteilt wurde. Das gilt auch im Grundbuchsverfahren (5 Ob 72/85; RIS-Justiz RS0035835).
Bestehen also im maßgeblichen Zeitpunkt (hier infolge Unmaßgeblichkeit des Rangprinzips für das Vorzugspfandrecht der Entscheidungszeitpunkt) keine begründeten Bedenken gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG, dann hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - zu bewilligen. So entspricht es etwa ständiger Judikatur des erkennenden Senates, dass die Beibringung eines Firmenbuchauszuges zum Nachweis der Zeichnungsberechtigung der einschreitenden Organe nur zu verlangen ist, wenn begründete Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG bestehen (vgl zuletzt NZ 1995, 94 [zust Hoyer]; 5 Ob 10/02k).Bestehen also im maßgeblichen Zeitpunkt (hier infolge Unmaßgeblichkeit des Rangprinzips für das Vorzugspfandrecht der Entscheidungszeitpunkt) keine begründeten Bedenken gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG, dann hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - zu bewilligen. So entspricht es etwa ständiger Judikatur des erkennenden Senates, dass die Beibringung eines Firmenbuchauszuges zum Nachweis der Zeichnungsberechtigung der einschreitenden Organe nur zu verlangen ist, wenn begründete Bedenken im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG bestehen vergleiche zuletzt NZ 1995, 94 [zust Hoyer]; 5 Ob 10/02k).
Zusammengefasst ergibt sich also, dass eine Befugnis zum Einschreiten für einen Antragsteller nach § 94 Abs 1 Z 2 GBG keinen anderen Regeln unterliegt, als dies nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung der Fall ist.Zusammengefasst ergibt sich also, dass eine Befugnis zum Einschreiten für einen Antragsteller nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG keinen anderen Regeln unterliegt, als dies nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung der Fall ist.
Im Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsbefehls bestand für das Erstgericht offenkundig kein Zweifel an der Einschreiterbefugnis des Rechtsanwalts für die Wohnungseigentümergemeinschaft, sonst wäre der Zahlungsbefehl nicht erlassen worden. Grund für die Abweisung des Antrags auf Klagsanmerkung waren offenkundig auch nicht Zweifel an der Einschreiterbefugnis, sondern unzutreffende Erwägungen über ein Formerfordernis.
Dasselbe trifft auch auf die Entscheidung des Rekursgerichtes zu. Konkrete Zweifel, die sich aus der Aktenlage oder aus Gerichtsnotorietät ergäben, würden eine Prüfungspflicht des Gerichts nach sich ziehen, ob tatsächlich eine Vollmacht erteilt wurde (2 Ob 2388/96g; RIS-Justiz RS0035835).
Die Zurückweisung des Rechtsmittels durch das Gericht zweiter Instanz erfolgte daher zu Unrecht. Weil allerdings keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen wurde, war mit einer Aufhebung vorzugehen.