Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei, der aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig ist.
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der erleichterte Vollmachtsnachweis nach § 30 Abs 2 ZPO und § 8 Abs 1 Satz 1 RAO im Grundbuchsverfahren für die Einschreitervollmacht gilt, wenn auch nicht für die § 31 GBG geregelte Verfügungsvollmacht (SZ 58/74; SZ 69/242; 5 Ob 2223/96i; 5 Ob 227/99i ua).Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der erleichterte Vollmachtsnachweis nach Paragraph 30, Absatz 2, ZPO und Paragraph 8, Absatz eins, Satz 1 RAO im Grundbuchsverfahren für die Einschreitervollmacht gilt, wenn auch nicht für die Paragraph 31, GBG geregelte Verfügungsvollmacht (SZ 58/74; SZ 69/242; 5 Ob 2223/96i; 5 Ob 227/99i ua).
Wenn Zweifel an der Bevollmächtigung eines einschreitenden Rechtsanwalts bestehen, kann ihm die Vorlage der ihm erteilten Einschreitervollmacht im Sinn des auch in Grundbuchsachen geltenden § 37 ZPO aufgetragen werden (OGH RPflSlgG 2089).Wenn Zweifel an der Bevollmächtigung eines einschreitenden Rechtsanwalts bestehen, kann ihm die Vorlage der ihm erteilten Einschreitervollmacht im Sinn des auch in Grundbuchsachen geltenden Paragraph 37, ZPO aufgetragen werden (OGH RPflSlgG 2089).
Bestehen aber im maßgeblichen Zeitpunkt (hier infolge Unmaßgeblichkeit des Rangprinzips für das Vorzugspfandrecht der Entscheidungszeitpunkt) keine gegründeten Bedenken gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG, dann hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - zu bewilligen. So entspricht es etwa ständiger Judikatur des erkennenden Senats, dass die Beibringung eines Firmenbuchsauszugs zum Nachweis der Zeichnungsberechtigung der einschreitenden Organe nur zu verlangen ist, wenn begründete Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 BGB bestehen (NZ 1979, 46; RdW 1985, 109; RPflSlgG 2311; ebenso NZ 1995, 94 [zust Hoyer]).Bestehen aber im maßgeblichen Zeitpunkt (hier infolge Unmaßgeblichkeit des Rangprinzips für das Vorzugspfandrecht der Entscheidungszeitpunkt) keine gegründeten Bedenken gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG, dann hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - zu bewilligen. So entspricht es etwa ständiger Judikatur des erkennenden Senats, dass die Beibringung eines Firmenbuchsauszugs zum Nachweis der Zeichnungsberechtigung der einschreitenden Organe nur zu verlangen ist, wenn begründete Bedenken im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BGB bestehen (NZ 1979, 46; RdW 1985, 109; RPflSlgG 2311; ebenso NZ 1995, 94 [zust Hoyer]).
Im Zeitpunkt der Entscheidung bestanden beim Erstgericht keine Zweifel an der Einschreiterbefugnis des Rechtsanwalts für die Wohnungseigentümergemeinschaft, sonst hätte es das Gesuch nicht bewilligt. Nur damals bestehende Zweifel wären maßgeblich. Im Rekurs dürfen weder neue Angaben gemacht noch dürfen ihm neue Urkunden beigelegt werden (NZ 1995, 140). Deshalb verstößt die Behauptung des Beklagten, die Verwaltungsvollmacht sei nicht aufrecht, gegen das Neuerungsverbot des § 122 Abs 2 GBG. Es war daher der erstgerichtliche Bewilligungsbeschluss wiederherzustellen.Im Zeitpunkt der Entscheidung bestanden beim Erstgericht keine Zweifel an der Einschreiterbefugnis des Rechtsanwalts für die Wohnungseigentümergemeinschaft, sonst hätte es das Gesuch nicht bewilligt. Nur damals bestehende Zweifel wären maßgeblich. Im Rekurs dürfen weder neue Angaben gemacht noch dürfen ihm neue Urkunden beigelegt werden (NZ 1995, 140). Deshalb verstößt die Behauptung des Beklagten, die Verwaltungsvollmacht sei nicht aufrecht, gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 122, Absatz 2, GBG. Es war daher der erstgerichtliche Bewilligungsbeschluss wiederherzustellen.
Die Kosten ihres Rechtsmittels hat die klagende Partei unabhängig vom Rekurserfolg im Grundbuchsverfahren selbst zu tragen (Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4 E 5 zu § 122 GBG).Die Kosten ihres Rechtsmittels hat die klagende Partei unabhängig vom Rekurserfolg im Grundbuchsverfahren selbst zu tragen (Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4 E 5 zu Paragraph 122, GBG).