Rechtssatz RS0028370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028370
Entscheidungsdatum
26.02.2002
Rechtssatz
Streben zwei Personen, die nicht Ehegatten sind, durch einen einzigen Vertrag gemeinsam einen dem Mindestanteil (§ 3 Abs 1 WEG) entsprechenden Miteigentumsanteil je zur Hälfte und das damit verbundene Wohnungseigentum an, ist der Vertrag wegen anfänglicher rechtlicher Unmöglichkeit ungültig.Streben zwei Personen, die nicht Ehegatten sind, durch einen einzigen Vertrag gemeinsam einen dem Mindestanteil (Paragraph 3, Absatz eins, WEG) entsprechenden Miteigentumsanteil je zur Hälfte und das damit verbundene Wohnungseigentum an, ist der Vertrag wegen anfänglicher rechtlicher Unmöglichkeit ungültig.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 138/94
Entscheidungstext OGH 13.12.1994 5 Ob 138/94
- 5 Ob 10/02k
Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 10/02k
Vgl; Beisatz: Hier: Liegenschaft mit zwei Reihenhäusern, Verkäufer war Hälfteeigentümer der Liegenschaft, dem hinsichtlich eines Reihenhauses eine bücherlich angemerkte Zusage nach §24a Abs2 WEG für die Wohnungseigentumsbegründung erteilt worden war; Käufer waren Lebensgefährten. Diesfalls liegt keine Unmöglichkeit im Sinn des § 878 Satz 1 ABGB vor. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028370
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19941213_OGH0002_0050OB00138_9400000_001