Rechtssatz RS0110536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110536
Entscheidungsdatum
17.12.2012
Rechtssatz
Die für den Grundbuchsantrag erforderliche Urkunde muss entnehmen lassen, dass im Rahmen einer Beschlussfassung durch die Miteigentümergemeinschaft die Mehrheit für die Verwalterbestellung stimmte, ohne dass aber darin alle Einzelheiten der für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses vorzunehmenden Schritte angeführt oder gar mit der sonst für das Grundbuchsverfahren erforderlichen Sicherheit bewiesen (zum Beispiel durch notarielle Beurkundung) sein müssten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 86/98b
Entscheidungstext OGH 07.07.1998 5 Ob 86/98b
- 5 Ob 120/02m
Entscheidungstext OGH 28.05.2002 5 Ob 120/02m
Auch
- 5 Ob 91/02x
Entscheidungstext OGH 23.04.2002 5 Ob 91/02x
Vgl; Beisatz: Jede Eintragungsgrundlage, die an die Stelle des in § 17 Abs 2 WEG ausschließlich erwähnten Bestellungsbeschlusses treten soll, müsste den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Mitwirkungsrechte aller Miteigentümer gemäß § 13b Abs 2 WEG genügen. Denkbar wäre die Ersichtlichmachung des "bestellten" Verwalters auf Grund eines alle Miteigentümer einbindenden Vertrages (etwa eines Summenvertrages in Form übereinstimmender Erklärungen in den Kaufverträgen und Wohnungseigentumsverträgen) oder auf Grund von lückenlos vorgelegten Vollmachten aller Miteigentümer, doch wird die Vorlage eines unvollständigen, nicht alle Miteigentümer erfassenden Konvoluts von Vollmachten den Anforderungen des § 17 Abs 2 Satz 5 WEG nicht gerecht. (T1)
- 5 Ob 98/03b
Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 98/03b
Vgl auch; Beisatz: Eine Urkunde, die Bedenken erweckt, ob überhaupt eine Beschlussfassung über die Bestellung des Verwalters unter Einbeziehung der Minderheitseigentümer erfolgte, ist keine taugliche Eintragungsgrundlage für die Ersichtlichmachung der Verwalterbestellung beziehungsweise des Namens des bestellten Verwalters. Es bedarf der Vorlage einer "beweiswirkenden Urkunde", aus der sich ergibt, dass die Vorschriften über die Willensbildung der Gemeinschaft eingehalten wurden. Daran hat sich durch das WEG 2002 nichts geändert, da dessen § 19 Satz 2 vollinhaltlich dem § 17 Abs 2 letzter Satz WEG 1975 entspricht. (T2)
- 5 Ob 5/08h
Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 5/08h
Vgl aber; Beisatz: Hier: Rechtslage nach § 19 Satz 2 WEG 2002 idF WRN 2006; siehe dazu nunmehr RS0123757. (T3); Veröff: SZ 2008/89
- 5 Ob 162/12b
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 162/12b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ersichtlichmachung einer Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG 2002. (T4); Vgl auch Beis wie T2; Veröff: SZ 2012/140
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110536
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19980707_OGH0002_0050OB00086_98B0000_008